Instanzenzug: Az: I ZA 3/25 Beschlussvorgehend Az: 25 W (pat) 23/21 Beschluss
Gründe
1Der Senat hat es mit - am wegen einer offenbaren Auslassung berichtigtem - Beschluss vom abgelehnt, der Antragstellerin einen Notanwalt für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom beizuordnen. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
2I. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 89a Satz 1 MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Zweiwochenfrist des § 89a Satz 3 MarkenG, § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO ist gewahrt. Die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts unterliegt nicht dem Anwaltszwang (, juris Rn. 4 mwN).
3II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seiner Entscheidung weder den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt (§ 89a Satz 1 MarkenG) noch gegen andere Verfahrensgrundrechte der Antragstellerin verstoßen.
41. Der Senat hat den Antrag der Antragstellerin dahin ausgelegt, dass sie die Beiordnung eines Notanwalts nicht zur Durchführung eines - unzulässigen - Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, sondern zur Durchführung eines - zulässigen - zulassungsfreien Rechtsbeschwerdeverfahrens nach § 83 Abs. 3 MarkenG begehrt (vgl. , juris Rn. 4). Dagegen wendet sich die Anhörungsrüge ohne Erfolg.
5a) Die Anhörungsrüge macht vergeblich geltend, die vom Senat vorgenommene Auslegung stelle eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Die Antragstellerin habe den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gestützt. Indem der Senat ihr Begehren ohne vorherigen Hinweis als zulassungsfreie Rechtsbeschwerde umgedeutet habe, habe er ihr die Möglichkeit versagt, ihren Vortrag auf die in § 83 Abs. 3 MarkenG angeführten Verfahrensmängel auszurichten.
6aa) Eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende "Überraschungsentscheidung" liegt vor, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen Hinweis des Gerichts auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (vgl. , juris Rn. 24 [insoweit nicht in AnwBl 2019, 494 abgedruckt]; , WRP 2023, 1467 [juris Rn. 11]; Beschluss vom - I ZR 11/23, MD 2023, 1174 [juris Rn. 13]).
7bb) Die Antragstellerin musste damit rechnen, dass gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts allein eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 MarkenG statthaft ist. Eine Anfechtung der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist weder in § 83 MarkenG noch in § 574 ZPO vorgesehen (zu § 100 Abs. 2 PatG vgl. Xa ZB 10/09, GRUR 2010, 950 [juris Rn. 16] - Walzenformgebungsmaschine). Das Bundespatentgericht hat die Antragstellerin in seinem Beschluss vom daher zutreffend darüber belehrt, dass gegen die Zurückweisung der Beschwerde das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur bei bestimmten Rügen gegeben ist, und die in § 83 Abs. 3 MarkenG genannten Verfahrensmängel wiedergegeben. Eines erneuten Hinweises des Senats bedurfte es deshalb nicht.
8b) Die Anhörungsrüge führt erfolglos an, die fehlende Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde verstoße gegen die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Es kann offenbleiben, ob mit der Anhörungsrüge in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 89a Satz 1 MarkenG eine Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte als des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt werden kann (zu § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO verneinend , GRUR-RR 2017, 416 [juris Rn. 5]; Beschluss vom - X ZR 10/23, juris Rn. 22; offenlassend , NJW 2011, 1516 [juris Rn. 10]; Beschluss vom - I ZB 18/23, juris Rn. 3; Beschluss vom - I ZB 54/24, juris Rn. 3). Jedenfalls gebietet es der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes nicht, dass der Rechtsweg mehrere Instanzen - darunter eine Nichtzulassungsbeschwerde - umfassen müsste (zu § 13 Abs. 5 WZG vgl. Ib ZB 13/66, GRUR 1968, 59 [juris Rn. 10 und 12 f.]; Beschluss vom - I ZA 5/25, juris Rn. 11 mwN).
92. Die Anhörungsrüge wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Senats, die von der Antragstellerin gerügte Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV durch das Bundespatentgericht begründe keinen Verfahrensmangel nach § 83 Abs. 3 MarkenG.
10a) Sie rügt vergeblich, der Senat habe den Vortrag der Antragstellerin übergangen, das Bundespatentgericht habe es unter Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters versäumt, dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorzulegen, ob das Erfordernis eines Inlandsvertreters mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV vereinbar sei. Er habe dieses Vorbringen zu Unrecht nicht als eigenständigen Zulassungsgrund unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, sondern unter Verengung des Prüfungsmaßstabs lediglich mit Blick auf einen Verfahrensmangel nach § 83 Abs. 3 MarkenG abgehandelt.
11Da mit dem allein statthaften Rechtsmittel der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht geltend gemacht werden kann, hat der Senat die Unionsrechtskonformität von § 96 Abs. 1 MarkenG nicht für entscheidungserheblich gehalten, sondern die Frage der Vorlagepflicht allein unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels nach § 83 Abs. 3 MarkenG geprüft (vgl. , juris Rn. 6 bis 9). Dass die Antragstellerin diese Sichtweise für verfehlt hält, begründet keinen Gehörsrechtsverstoß. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfG, NJW 2023, 1803 [juris Rn. 19]; NZA 2026, 35 [juris Rn. 20]; , WuW 2025, 485 [juris Rn. 4]; Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 28/25, juris Rn. 4; Beschluss vom - I ZB 37/25, juris Rn. 14).
12b) Die Anhörungsrüge beanstandet erfolglos, der Senat habe die Entscheidungserheblichkeit der von der Antragstellerin aufgeworfenen Vorlagefrage nicht geprüft. Der Senat hat bei der Erörterung eines Verfahrensmangels nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG nicht nur eine Gehörsrechtsverletzung (vgl. , juris Rn. 8), sondern auch die Entscheidungserheblichkeit des von der Antragstellerin gerügten Verstoßes gegen die Vorlagepflicht verneint, weil das Bundespatentgericht der Beschwerde auch dann den Erfolg versagt hätte, wenn es die Bestellung eines Inlandsvertreters nicht für erforderlich erachtet hätte (vgl. , juris Rn. 9).
133. Die Anhörungsrüge führt ohne Erfolg an, der Senat habe den Vortrag der Antragstellerin ignoriert, sie habe am einen erneuten Antrag auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz gestellt, den das Bundespatentgericht gehörsrechtswidrig nicht beschieden habe.
14a) Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf Bestellung eines Notanwalts darauf gestützt, dass sie ihren Antrag vom , an der mündlichen Verhandlung des Bundespatentgerichts per Videokonferenz teilzunehmen, nie zurückgenommen, sondern mit Schriftsatz vom erneut bekräftigt habe. Bei der mündlichen Verhandlung am habe es sich exakt um jene Verhandlung gehandelt, auf die sich der Antrag vom bezogen habe, nur mit geändertem Termin. Die Nichtberücksichtigung dieses Antrags stelle eine eklatante Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. In ihrem Schriftsatz vom hat die Antragstellerin eine Ergänzung des Tatbestands der Beschwerdeentscheidung lediglich mit Blick auf einen am gestellten Antrag auf Teilnahme per Videokonferenz begehrt.
15b) Danach bezog sich die Rüge der Antragstellerin im Kern auf ihren Antrag vom , auf den der Senat ausdrücklich eingegangen ist (vgl. , juris Rn. 11). Dabei hat er den Verweis der Antragstellerin auf ihren Schriftsatz vom in seine Erwägungen einbezogen, aber mit Blick auf eine mögliche entscheidungserhebliche Gehörsrechtsverletzung für unmaßgeblich erachtet. Das Bundespatentgericht hat diesen Antrag auf Teilnahme im Wege der Videokonferenz nicht übergangen, sondern ihn auf einen nach dem stattfindenden Termin bezogen und deshalb mit der Verkündung der Beschwerdeentscheidung als gegenstandslos angesehen. Es erscheint auch ausgeschlossen, dass die fehlende Teilnahme der Antragstellerin an der mündlichen Verhandlung vom die Beschwerdeentscheidung beeinflusst haben könnte. Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom angenommen, ein persönliches Erscheinen der Antragstellerin sei nicht erforderlich, weil der Sachverhalt durch ihre umfangreichen und zahlreichen Schriftsätze hinreichend aufgeklärt sei. In der Folgezeit hat sich die Antragstellerin schriftsätzlich weiter zur Sach- und Rechtslage geäußert. Das Bundespatentgericht hat seine Rechtsauffassung zur Bestellung eines Inlandsvertreters am , und kundgetan. Mit Blick darauf ist nicht anzunehmen, dass die Antragstellerin bei einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom im Wege der Videokonferenz Vortrag gehalten hätte, aufgrund dessen das Bundespatentgericht der Beschwerde möglicherweise stattgegeben hätte. Auf die fehlende Parteifähigkeit der Antragsgegnerin hat sich die Antragstellerin erst nach Verkündung der Beschwerdeentscheidung berufen.
164. Die Anhörungsrüge wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Senats, das Bundespatentgericht sei mit Blick auf das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom schon darum nicht vorschriftswidrig besetzt gewesen (§ 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG), weil dessen Verwerfung als offensichtlich unzulässig keinen so schwerwiegenden Verfahrensmangel aufweise, dass sie gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoße (vgl. , juris Rn. 13 f.).
17a) Die Anhörungsrüge beanstandet vergeblich, der Senat sei auf die von der Antragstellerin angeführten vierzehn Ablehnungsgründe nicht inhaltlich eingegangen und habe nicht geprüft, ob deren Verwerfung als offensichtlich unzulässig einen Gehörsrechtsverstoß des Bundespatentgerichts begründe oder gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoße. Der Senat hat die Einschätzung des Bundespatentgerichts für vertretbar erachtet, das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin sei offensichtlich unzulässig (vgl. , juris Rn. 14). Dann aber kommt es auf die sachliche Berechtigung der geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht an.
18b) Die Anhörungsrüge wendet sich vergeblich dagegen, dass der Senat die Begründung des Bundespatentgerichts für die offensichtliche Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs vom als vertretbar angesehen hat. Mit diesem am erhobenen Einwand kann sie wegen des Ablaufs der Zweiwochenfrist der § 89a Satz 3 MarkenG, § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO nicht gehört werden. Die in Rede stehenden Ausführungen des Senats finden sich nicht erst in dem - dem Zustellungsbevollmächtigten der Antragstellerin am zugestellten - Berichtigungsbeschluss vom , sondern bereits in dem - diesem am zugestellten - Beschluss vom (dort wegen des versehentlichen Wegfalls der einleitenden Ausführungen im ersten Absatz unter 2 b dd [1] des Beschlusses unter Randnummer 13). Ein Nachschieben von Gründen nach Ablauf der Rügefrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO ist unzulässig (zu § 78a Abs. 2 Satz 5 ArbGG vgl. BAG, NJW 2010, 2830 [juris Rn. 4]; zu § 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO vgl. Dose/Recknagel, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 11. Aufl., § 10 Rn. 820; zur Nichtzulassungsbeschwerde vgl. auch , RdE 2025, 223 [juris Rn. 8]). Unabhängig davon ist Gegenstand der Beanstandung der Anhörungsrüge keine Gehörsrechtsverletzung, sondern eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Beurteilung des Senats.
19c) Soweit die Anhörungsrüge mit Schriftsatz vom beanstandet, der Senat sei auf die vom Bundespatentgericht am als unzulässig verworfenen Ablehnungsgesuche der Antragstellerin vom und nicht eingegangen, ist sie mit dieser nach Ablauf der Zweiwochenfrist der § 89a Satz 3 MarkenG, § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO erhobenen Rüge ebenfalls ausgeschlossen (vgl. Rn. 18). Davon abgesehen hat der Senat ausgeführt, dass die am verkündete Beschwerdeentscheidung durch spätere Ablehnungsgesuche nicht mehr beeinflusst werden konnte (vgl. , juris Rn. 19).
20d) Die Anhörungsrüge macht erfolglos geltend, die Annahme des Senats, eine Verletzung der gesetzlichen Wartepflicht sei aufgrund der Erfolglosigkeit des Ablehnungsgesuchs geheilt worden, verstoße gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Selbst wenn mit der Anhörungsrüge solche Verstöße geltend gemacht werden könnten (vgl. Rn. 8), könnten sie ihr schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil der Senat bereits einen Verstoß gegen die gesetzliche Wartepflicht verneint hat (vgl. , juris Rn. 14).
215. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Annahme des Senats, die mangelnden Ausführungen des Bundespatentgerichts zu dem Vortrag der Antragstellerin betreffend die fehlende Parteifähigkeit der Antragsgegnerin begründe keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 MarkenG (vgl. , juris Rn. 16 bis 18).
22a) Die Anhörungsrüge führt erfolglos an, der Senat habe den Einwand der Antragstellerin auf die Frage eines Verfahrensmangels nach § 83 Abs. 3 MarkenG reduziert, ohne die vorgelagerte Frage der - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfenden - Parteifähigkeit der Antragsgegnerin zu klären. Dadurch habe er den konkreten Tatsachenvortrag der Antragstellerin zur fehlenden Parteifähigkeit der Antragsgegnerin übergangen. Der Senat hat angenommen, dass seine Prüfungsbefugnis bei einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde auf die in § 83 Abs. 3 MarkenG aufgelisteten Verfahrensmängel begrenzt ist, zu denen das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen - wie der Parteifähigkeit der Antragsgegnerin - nicht zählt (vgl. , juris Rn. 12). Dann aber bestand für ihn kein Anlass zur Erörterung der Parteifähigkeit der Antragsgegnerin. Soweit die Anhörungsrüge den Rechtsstandpunkt des Senats für unzutreffend hält, rügt sie keine Gehörsrechtsverletzung, sondern eine aus ihrer Sicht rechtsfehlerhafte Beurteilung.
23b) Gleiches gilt, soweit die Anhörungsrüge beanstandet, der Senat sei zu Unrecht der Ansicht des Bundespatentgerichts gefolgt, die Eingaben der Antragstellerin zur fehlenden Parteifähigkeit der Antragsgegnerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung seien präkludiert gewesen, und habe nicht geprüft, ob das Bundespatentgericht die mündliche Verhandlung verfahrensfehlerhaft geschlossen und aufgrund des Vortrags der Antragstellerin hätte wiedereröffnen müssen. Der Senat hat einen Gehörsrechtsverstoß im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG verneint, weil der nach Verkündung der Beschwerdeentscheidung gehaltene Vortrag der Antragstellerin zur fehlenden Parteifähigkeit der Antragsgegnerin wegen der Beendigung des Verfahrens nicht mehr berücksichtigt werden konnte (vgl. , juris Rn. 17). Auf dieser Grundlage war kein Raum für eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung.
24c) Die Anhörungsrüge macht vergeblich geltend, die Beurteilung des Senats, die fehlende Parteifähigkeit des Gegners könne weder im Rahmen einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde noch im Rahmen eines Nichtigkeitsantrags (vgl. dazu , juris Rn. 13) geprüft werden, führe dazu, dass keine gerichtliche Überprüfung stattfinde, und verstoße gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG. Selbst wenn mit der Anhörungsrüge ein solcher Verstoß gerügt werden könnte (vgl. Rn. 8), gebietet der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes nicht die Einrichtung einer weiteren Instanz zur uneingeschränkten Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung (vgl. , juris Rn. 11 mwN).
256. Die Anhörungsrüge führt ohne Erfolg an, der Senat habe das Vorbringen der Antragstellerin übergangen, die Antragsgegnerin habe Rechtsanwalt H. (gemeint sind offenbar die vorinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin) keine wirksame Prozessvollmacht erteilt. Die Anhörungsrüge zeigt weder auf noch ist sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin vor der verfahrensbeendenden Verkündung der Beschwerdeentscheidung entsprechenden Vortrag gehalten hat. Davon abgesehen begründete eine fehlende Vollmacht der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 MarkenG (vgl. , juris Rn. 10).
267. Die Anhörungsrüge beanstandet erfolglos, der Senat habe sich nicht darauf beschränkt zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung der Antragstellerin im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO aussichtslos erscheine, sondern die einem Notanwalt zukommende vollständige Sachprüfung der in Rede stehenden Verfahrensmängel vorweggenommen. Dadurch habe er der Antragstellerin den Zugang zur Rechtsbeschwerdeinstanz verwehrt. Dies verstoße gegen den Grundsatz effektiven Rechtsschutzes, der angesichts der Komplexität der aufgeworfenen Fragen (Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV, Diskriminierung der Antragstellerin nach Art. 18 AEUV, Parteifähigkeit der Antragsgegnerin) die Beiordnung eines Notanwalts gebiete. Selbst wenn das Gebot effektiven Rechtsschutzes im Rahmen einer Anhörungsrüge zu berücksichtigen wäre (vgl. Rn. 8), wäre es nicht verletzt.
27a) Der Senat hat der Antragstellerin den Zugang zur Rechtsbeschwerdeinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. dazu , juris Rn. 13). Er hat die Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt, weil die Antragstellerin auch bei anwaltlicher Beratung mit einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde eine Aufhebung der Entscheidung des Bundespatentgerichts ganz offensichtlich nicht erreichen könnte (vgl. , juris Rn. 3 mwN). Dabei ist er davon ausgegangen, dass die Unionsrechtskonformität des Erfordernisses einer Inlandsvertretung der Antragstellerin (§ 96 Abs. 1 MarkenG) und die Parteifähigkeit der Antragsgegnerin in einem zulassungsfreien Rechtsbeschwerdeverfahren zweifellos rechtlich nicht von Bedeutung wären. Darauf, dass die Antragstellerin die Mandatierung der kontaktierten Rechtsanwälte unzulässigerweise vom Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung abhängig gemacht habe, hat der Senat entgegen der Ansicht der Anhörungsrüge nicht abgestellt.
28b) Die Anhörungsrüge wendet erfolglos ein, keiner der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte habe die Übernahme des Mandats mangels Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels abgelehnt. Daraus folgt nicht, dass die von der Antragstellerin kontaktierten Rechtsanwälte ein Rechtsmittel - anders als der Senat - als aussichtsreich angesehen haben. Die Anhörungsrüge führt vergeblich an, der Zustellungsbevollmächtigte der Antragstellerin sei zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens bereit gewesen. Dieser verfügt nicht über die - eine Stärkung der Rechtspflege durch eine leistungsfähige, in Revisions- und Rechtsbeschwerdesachen besonders qualifizierte Anwaltschaft bezweckende (vgl. BVerfGE 106, 216 [juris Rn. 15]; BVerfGK 13, 354 [juris Rn. 40]; BVerfG, NJW 2017, 2670 [juris Rn. 12]; , GRUR-RR 2020, 509 [juris Rn. 12 f. und 16]) - Singularzulassung beim Bundesgerichtshof (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
298. Die Anhörungsrüge führt ohne Erfolg an, der Senat habe die von der Antragstellerin nach Einreichung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts vorgelegten Schriftsätze außer Acht gelassen, in denen sie neue, eigenständige Tatsachen und Beweismittel, insbesondere zur fehlenden Parteifähigkeit der Antragsgegnerin, vorgebracht habe. Der Senat hat die Schriftsätze zur Kenntnis genommen, aber keine Veranlassung gesehen, auf sie einzugehen. In einem zulassungsfreien Rechtsbeschwerdeverfahren wären - unabhängig davon, dass nach § 89 Abs. 2 MarkenG neues tatsächliches Vorbringen nicht eingeführt werden könnte (vgl. Ia ZB 1/64, GRUR 1966, 28 [juris Rn. 12] - Darmreinigungsmittel; Beschluss vom - Ia ZB 24/65, GRUR 1968, 86 [juris Rn. 43] - Ladegerät) - die Frage der Parteifähigkeit der Antragsgegnerin rechtlich nicht von Belang (vgl. , juris Rn. 16 bis 18; Beschluss vom - I ZA 5/25, juris Rn. 12).
309. Zu dem von der Anhörungsrüge beantragten Vorlageersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union sieht der Senat keinen Anlass. Er hat aus den Gründen seines Beschlusses vom und dieses Beschlusses keinen Zweifel daran, dass die Unionsrechtskonformität des § 96 Abs. 1 MarkenG in einem zulassungsfreien Rechtsbeschwerdeverfahren nicht von Bedeutung wäre und die Anwendung der § 78 Abs. 1 Satz 3, § 78b Abs. 1 ZPO mit dem Unionsrecht in Einklang steht.
31III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG analog.
Koch Feddersen Pohl
Schmaltz Wille
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:260326BIZA3.25.0
Fundstelle(n):
WAAAK-13524