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BSG Beschluss v. - B 1 KR 9/25 B

Gründe

1I. Die Beteiligten streiten über den Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 109 Abs 1 Satz 1 SGB V für 24 Betten zur Versorgung von Patienten in der Neurologischen Frührehabilitation Phase B.

2Die Klägerin betreibt in Niedersachsen eine Rehabilitationseinrichtung zur stationären Versorgung neurologischer Patienten. Sie verfügt über eine gewerberechtliche Konzession als Privatkrankenanstalt. Die Behandlung von gesetzlich Versicherten in den Phasen C (Behandlungs-/Rehabilitationsphase) und D (Rehabilitationsphase nach Abschluss der Frühmobilisation) der neurologischen Rehabilitation erfolgt auf der Grundlage eines mit den beklagten Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen geschlossenen Versorgungsvertrages nach § 111 SGB V. Die Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten in der Phase B (Behandlungs-/Rehabilitationsphase, in der noch intensivmedizinische Behandlungsmöglichkeiten vorgehalten werden müssen), erfolgt auf der Grundlage von Einzelvereinbarungen mit Krankenkassen.

3Mit ihrem 2011 gestellten Antrag auf Aufnahme der Einrichtung in den Krankenhausplan des Landes Niedersachsen mit 15 Planbetten für einen frührehabilitativen und akutmedizinischen Behandlungsbedarf (Phase B der neurologischen Rehabilitation) bei den Indikationen ischämischer Schlaganfall, spontane und traumatische kraniale Blutungen sowie Zuständen nach neurochirurgischer Intervention, ist die Klägerin bzw ihre Rechtsvorgängerin bei dem beigeladenen Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung wie auch bei den Verwaltungsgerichten ohne Erfolg geblieben (VG Osnabrück vom - 6 A 156/13; OVG Lüneburg vom - 13 LB 354/18 - juris; 3 B 43.19 - Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr 20).

42015 beantragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin bei den Beklagten den Abschluss eines Versorgungsvertrages nach den § 108 Nr 3, § 109 SGB V von zunächst 15 und später 25 vollstationären Betten im Fachgebiet Neurologie, Schwerpunkt neurologische Frührehabilitation Phase B. Mit Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom lehnten die Beklagten - nach Genehmigung durch den Beigeladenen - den Antrag ab. Die geplante Einrichtung biete nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung. Sie sei weder mit einem Umfang von 25 noch mit 24 Betten für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich. Ein Versorgungsvertrag könne grundsätzlich nur für Fachgebiete im Sinne der Fachgebietsbezeichnungen und Schwerpunktbezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer sowie dem Landeskrankenhausplan erteilt werden, nicht aber für einzelne Leistungen aus diesen Fachgebieten. Die hiergegen gerichtete Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom ). Im Berufungsverfahren haben die Beklagten den Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des - BSGE 135, 209 = SozR 4-2500 § 110 Nr 1) aufgehoben, zugleich aber an der Ablehnung eines Versorgungsvertrages festgehalten (Bescheid und Ablehnungsschreiben vom ). Die Klägerin hat den Rechtsstreit daraufhin in der mündlichen Verhandlung teilweise für erledigt erklärt und die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines Versorgungsvertrages nach den § 108 Nr 3, § 109 SGB V im Umfang von 24 vollstationären Betten im Fachgebiet Neurologie, Schwerpunkt neurologische Frührehabilitation der Phase B beantragt. Die Beklagten haben ausweislich des Protokolls (nur) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Sie habe keinen Anspruch auf Abschluss des begehrten Versorgungsvertrages. Der Bedarf an Leistungen der neurologischen-neurochirurgischen Frührehabilitation sei durch die vorhandenen Plankrankenhäuser gedeckt. Die Bedarfsprüfung habe sich nicht ausschließlich an dem Bedarf der Versorgung von Patienten im Bereich der neurologischen Frührehabilitation Phase B zu orientieren. Darüber hinaus bestünden weiterhin erhebliche Zweifel bezüglich der Leistungsfähigkeit der geplanten Einrichtung. Im Übrigen sei die geplante Einrichtung mit Blick auf die organisatorische Ausgliederung der neurologischen Frührehabilitation in eine darauf spezialisierte Einrichtung nicht als wirtschaftlich anzusehen. Ausführungen zu § 109 Abs 3a iVm Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB V in der Fassung vom bedürfe es insofern nicht (Urteil vom ).

5Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

6II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des Verfahrensmangels (dazu 1.) und der grundsätzlichen Bedeutung (dazu 2.).

71. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN; - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN). Daran fehlt es.

8a) Die Klägerin rügt eine Verletzung von § 123 SGG durch Übergehen ihres Antrages, den Beklagten hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens (Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ) die Kosten aufzuerlegen.

9aa) Ein Verstoß gegen § 123 SGG scheidet insofern schon aufgrund des eigenen Vorbringens der Klägerin von vornherein aus.

10Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Anträge gebunden zu sein. Wer als Verfahrensmangel geltend macht, das Berufungsgericht habe den Rechtsmittel- bzw Streitgegenstand verkannt, muss den Verfahrensgang unter Auslegung der den Rechtsmittel- bzw Streitgegenstand bestimmenden Entscheidungen und Erklärungen lückenlos darlegen (vgl - juris RdNr 7 mwN; - juris RdNr 14).

11Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich, dass sie nach der Aufhebung des ursprünglich angefochtenen Bescheides durch die Beklagten den Rechtsstreit hinsichtlich der Anfechtungsklage für erledigt erklärt hat, sodass darüber - nach ihrer Rechtsauffassung - in der Sache nicht mehr zu entscheiden war. Die Klägerin hat ihre Klage in eine (echte) Leistungsklage geändert und beantragt, die Beklagten zu verpflichten, ihr Angebot auf Abschluss des begehrten Versorgungsvertrages anzunehmen. Über diesen prozessualen Anspruch hat das LSG in der Sache entschieden. Welchen mit der Klage verfolgten (Sach-)Anspruch das LSG übergangen haben sollte, ist insofern aus dem Vorbringen der Klägerin nicht erkennbar. Sie wendet sich vielmehr im Kern allein dagegen, dass die Kostenentscheidung (teilweise) nicht in ihrem Sinne ausgefallen sei. Auf die von Amts wegen zu treffende Kostenentscheidung (vgl § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 161 Abs 1 VwGO; vgl auch - zu § 193 SGG - - BSGE 62, 131 = SozR 4100 § 141b Nr 40 = juris RdNr 19) findet § 123 SGG aber von vornherein keine Anwendung (vgl - juris RdNr 82; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 123 RdNr 4c; Hübschmann in BeckOGK-SGG, § 123 RdNr 13, Stand ).

12Die Klägerin setzt sich auch nicht damit auseinander, warum im Falle einer teilweisen einseitigen Erledigungserklärung (zu deren Wirkung vgl - BSGE 128, 54 = SozR 4-1780 § 161 Nr 3, RdNr 13 ff; - juris RdNr 16) erst im Berufungsverfahren das Berufungsgericht entgegen dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung über die Kosten der Anfechtungsklage gesondert hätte entscheiden müssen. Will die Klägerin mit der Rüge hingegen nur das Ergebnis der Kostenentscheidung angreifen, wendet sie sich letztlich nur gegen die nach ihrer Auffassung fehlerhafte Kostenentscheidung des LSG. Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl - juris RdNr 6 mwN).

13bb) Sofern man dem Vorbringen der Klägerin sinngemäß eine Rüge der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör entnehmen wollte (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU, Art 6 Abs 1 EMRK), ist dieser Verfahrensmangel ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet.

14Das Recht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Fehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben könnten. Dieses Gebot verpflichtet die Gerichte allerdings nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen. Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Sie müssen nur das wesentliche, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeiten (vgl - juris RdNr 39; - juris RdNr 4 mwN zur Rspr des BVerfG).

15Die Klägerin legt keine besonderen Umstände dar, die darauf hindeuten, dass ihr tatsächliches oder rechtliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Das LSG ist davon ausgegangen, dass die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines Versorgungsvertrages begehrt und dieses Begehren nach der von ihm - abweichend von der oben (RdNr 12) zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung - angenommenen Erledigung der zunächst erhobenen Anfechtungsklage in zulässiger Weise mit der Leistungsklage verfolgt hat. Diese hat das LSG als unbegründet angesehen und deshalb die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG insgesamt zurückgewiesen. Es hat der Klägerin unter Verweis auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 und 2 VwGO in vollem Umfang auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Welche besonderen Umstände insofern darauf hindeuten sollten, das LSG habe den Antrag der Klägerin, der Beklagten die Kosten des erledigten Teils des Verfahrens aufzuerlegen, nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen, legt die Klägerin nicht dar. Allein die Umstände, dass das LSG dem Kostenantrag der Klägerin in der Sache nicht gefolgt und dass es hierauf nicht ausdrücklich eingegangen ist, genügen insofern jedenfalls nicht.

16Im Übrigen fehlt es mit Blick darauf, dass die Klägerin auch nach der Aufhebung des ursprünglich angefochtenen Bescheides ihr Begehren auf Abschluss eines Versorgungsvertrages (mit der Leistungsklage) in der Sache weiterverfolgt hat und damit vollständig unterlegen ist, an Darlegungen dazu, dass die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Mangel beruhen kann (vgl auch - BSGE 101, 177 = SozR 4-2500 § 39 Nr 11, RdNr 28 f; zu den Voraussetzungen einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache vgl - BSGE 128, 54 = SozR 4-1780 § 161 Nr 3, RdNr 21 mwN; - juris RdNr 18).

17cc) Schließlich kann, da die Klägerin auch ansonsten keinen Revisionszulassungsgrund dargelegt hat (dazu nachfolgend RdNr 18 ff), eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl - juris RdNr 2 mwN).

18b) Die Klägerin rügt ferner eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dadurch, dass die vom LSG bei der Annahme der Bedarfsdeckung angeführten Kliniken im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden seien und auch in keinem der Schriftsätze der Beteiligten auftauchten. Entsprechendes gelte für die angebliche Berücksichtigung der "künftigen Entwicklungen", "der Fortschreibung des Niedersächsischen Krankenhausplans" sowie des "Versorgungsgebiet[s] 4", in dem die Einrichtung der Klägerin gelegen sei. Die insoweit zitierten Zahlen und Daten im LSG-Urteil seien zu keinem Zeitpunkt Gegenstand einer Erörterung der Beteiligten im schriftsätzlichen Verfahren oder des Gerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewesen. Dieses Vorbringen genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

19Nach § 128 Abs 2 SGG darf ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Die Regelung erfasst einen Teilbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention; vgl - juris RdNr 9 mwN). Die Vorschrift soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten. Ein Urteil darf nicht auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt werden, die bisher nicht erörtert worden sind, wenn dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt (vgl BVerfG <Kammer> vom - 1 BvR 2285/02 - NJW 2003, 2524 = juris RdNr 11; BSG, aaO; jeweils mwN). Das Gericht muss die Beteiligten über die für seine Entscheidung maßgebenden Tatsachen und Beweisergebnisse vorher unterrichten, ihnen insbesondere auch Gelegenheit geben, sich zu äußern (vgl - SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19; - juris RdNr 15).

20Die Klägerin legt eine Überraschungsentscheidung nicht entsprechend diesen Grundsätzen dar. Sie trägt insbesondere nicht vor, dass ihr die vom LSG zur Begründung der Bedarfsdeckung angeführten Umstände nicht aus dem ursprünglich angefochtenen Bescheid der Beklagten vom , deren Ablehnungsschreiben vom oder dem von der Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gesondert angefochtenen Ablehnungsbescheid des Beigeladenen sowie den öffentlich zugänglichen und im LSG-Urteil sowie den genannten Dokumenten in Bezug genommenen Niedersächsischen Krankenhausplan bekannt waren und sie auch deshalb nicht mit einer Verwertung durch das LSG rechnen musste. Anlass zu entsprechendem Vortrag hätte nach dem in der LSG-Entscheidung wiedergegebenen Inhalt der genannten Dokumente bestanden, die in der Beschwerdebegründung hinsichtlich des Sachverhalts ausdrücklich in Bezug genommen wurden.

21Zudem fehlt es in der Beschwerdebegründung auch an Darlegungen dazu, dass die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Bei der Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form einer Überraschungsentscheidung muss insofern vorgetragen werden, welches Vorbringen des Rechtsuchenden durch das gerügte Vorgehen des Gerichts verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (vgl - juris RdNr 20 mwN). Hierzu trägt die Klägerin nichts vor.

22c) Soweit die Klägerin schließlich rügt, es sei völlig offen, aus welchen Gründen die vom LSG angeführten Plankrankenhäuser den Bedarf für die neurologische Frührehabilitation in der Phase B decken sollten und zur Abrechnung des OPS 8-552 legitimiert worden seien, wendet sie sich allein gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung und die Beweiswürdigung des LSG. Beides kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl den Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG sowie - juris RdNr 6 mwN).

232. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff mwN). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.

25Diese Fragen sind teilweise schon nicht hinreichend konkret (dazu a). Im Übrigen fehlt es jedenfalls an Darlegungen zu deren Klärungsfähigkeit (dazu b).

26a) Eine Rechtsfrage ist regelmäßig nur eine solche des materiellen oder des Verfahrensrechts, die mit Mitteln juristischer Methodik beantwortet werden kann und im Kern auf die Entwicklung abstrakter Rechtssätze durch das BSG abzielt (vgl - juris RdNr 6 mwN). Die Konkretisierung setzt regelmäßig voraus, dass die Rechtsfrage mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann; das schließt nicht aus, dass eine Frage gestellt wird, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulässt. Unzulässig ist jedoch eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängt und damit auf die Antwort "kann sein" hinausläuft (stRspr; vgl zB - juris RdNr 6 mwN; - juris RdNr 10).

27Jedenfalls die Fragen zu a), b) und e) aa) genügen den Anforderungen an eine hinreichende Konkretisierung danach nicht. Sie sind so allgemein gehalten, dass ihre Beantwortung eine kommentar- oder lehrbuchartige Aufbereitung durch den Senat verlangen würde. Sie könnten offensichtlich nicht losgelöst von näher zu differenzierenden Sachverhaltskonstellationen beantwortet werden. In dieser Weise unkonkrete Fragen können jedoch gerade nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein (vgl hierzu auch - juris RdNr 8).

28b) Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt hierüber entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist (vgl - juris RdNr 20; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14 = juris RdNr 8). Wie das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung insgesamt, ist dies auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen. Auch Darlegungen zur Klärungsfähigkeit müssen sich also auf die Tatsachen beziehen, die das LSG im angegriffenen Urteil mit Bindungswirkung für das BSG (§ 163 SGG) festgestellt hat (vgl - juris RdNr 10 mwN). Wird ein Urteil nebeneinander auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, kann eine Beschwerde nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt und formgerecht gerügt wird (vgl - juris RdNr 6; - SozR 1500 § 160a Nr 38 S 55 = juris RdNr 3).

29Die von der Klägerin formulierten Rechtsfragen beziehen sich im Kern alle auf die seit dem geltende Neuregelung des § 109 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB V (idF des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes <KHVVG> vom , BGBl I Nr 400). Danach darf ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr 3 SGB V nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus an dem Krankenhausstandort, für den bestimmte Leistungsgruppen vereinbart werden sollen, die für diese Leistungsgruppen nach § 135e Abs 2 Satz 2 SGB V maßgeblichen Qualitätskriterien nicht erfüllt. Die Klägerin ist der Ansicht, in diesem Zusammenhang stellten sich mit Blick auf die vorliegend betroffene "Leistungsgruppe 55 - (Neuro-Frühreha <NNF, Phase B>)"; siehe Anl 1 zu § 135e SGB V) die von ihr aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen zu den Kriterien der Bedarfsprüfung nach § 109 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB V.

30Die Fragen wären in dem von der Klägerin angestrebten Revisionsverfahren indes nur dann entscheidungserheblich, wenn der begehrte Versorgungsvertrag überhaupt auf die Vereinbarung der Leistungsgruppe 55 gerichtet wäre und wenn an dem betroffenen Krankenhausstandort der Klägerin die hierfür nach § 135e Abs 2 Satz 2 SGB V maßgeblichen Qualitätskriterien erfüllt und entsprechend den Vorgaben des § 109 Abs 3a SGB V nachgewiesen wären. Hierzu trägt die Klägerin - bis auf die pauschale und nicht näher konkretisierte Behauptung, dass das Krankenhaus die Anforderungen der Leistungsgruppe 55 erfülle und Gegenteiliges im angefochtenen Urteil nicht festgestellt sei - nichts vor. Sie legt weder dar, dass der betroffene Krankenhausstandort die in der Anl 1 zu § 135e SGB V geregelten Qualitätskriterien für die Leistungsgruppe 55 erfüllt und entsprechend den Anforderungen des § 109 Abs 3a SGB V gegenüber den Beklagten nachgewiesen hat, noch dass der begehrte Versorgungsvertrag überhaupt auf die Vereinbarung dieser Leistungsgruppe gerichtet ist. Dagegen spricht bereits, dass ihr Klageantrag nach ihrem eigenen Vorbringen und ausweislich der Feststellungen des LSG auch noch im Berufungsverfahren auf den Abschluss eines Versorgungsvertrages "im Umfang von 24 vollstationären Betten im Fachgebiet Neurologie, Schwerpunkt neurologische Frührehabilitation der Phase B" gerichtet war und nicht (auch) auf die Vereinbarung der Leistungsgruppe 55.

31Darüber hinaus käme es auf die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zur Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit nur an, wenn die übrigen Voraussetzungen für den Abschluss eines Versorgungsvertrages vorlägen. Das LSG hat auch den Ausschlussgrund gemäß § 109 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB V bejaht, weil die organisatorische Ausgliederung der neurologischen Frührehabilitation in eine darauf spezialisierte Einrichtung bereits mit Blick auf den interdisziplinären Ansatz dieses Schwerpunktes nicht die Gewähr für eine wirtschaftliche Krankenhausbehandlung biete. Im Hinblick auf diese selbstständig tragende Begründung der angefochtenen Entscheidung bringt die Klägerin keine Revisionszulassungsgründe vor, sondern sie rügt allein die Unrichtigkeit, indem sie geltend macht, es treffe nicht zu und sei auch nicht Gegenstand des Antrags, dass die Beschwerdeführerin beabsichtige, die neurologische Frührehabilitation in eine darauf spezialisierte Einrichtung "auszugliedern", und mit dieser Begründung könne die Wirtschaftlichkeit der geplanten Einrichtung nicht in Frage gestellt werden.

32Im Übrigen geht die Klägerin auch nicht darauf ein, dass § 39 Abs 1 Satz 3 SGB V die Regelung entnommen werden könnte, dass insbesondere die Phase B (Behandlungs-/Rehabilitationsphase, in der noch intensivmedizinische Behandlungsmöglichkeiten vorgehalten werden) integraler Bestandteil der Akutbehandlung ist. Das Angebot der Klägerin für Patienten der Phase B ist dagegen wohl zwangsläufig in erster Linie auf Verlegung von Versicherten aus anderen Krankenhäusern nach erfolgter Akutbehandlung angewiesen. Auch insoweit ist die Frage aufzuwerfen, ob unter diesen besonderen Voraussetzungen ein derartiges "Rehabilitations-Krankenhaus", wie das von der Klägerin beantragte, die Gewähr für eine wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bieten könnte. Denn es führte regelmäßig dazu, dass die Krankenkassen jeweils zwei Behandlungsfälle und zwei Fallpauschalen vergüten müssten. Auch unter Berücksichtigung der Verlegungsabschläge liegt damit die Annahme einer Unwirtschaftlichkeit schon deswegen nahe (vgl zu einer möglichen Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots durch die sachlich nicht gerechtfertigte Verlegung eines Versicherten in ein anderes Krankenhaus - BSGE 135, 292 = SozR 4-2500 § 69 Nr 12; - SozR 4-2500 § 69 Nr 15).

33c) Da es hinsichtlich sämtlicher von der Klägerin formulierter Fragen jedenfalls an Darlegungen zur Klärungsfähigkeit fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit den Darlegungsanforderungen genügt.

343. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

354. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und Abs 4 Nr 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2026:230126BB1KR925B0

Fundstelle(n):
SAAAK-13440