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BSG Beschluss v. - B 1 KR 38/25 BH

Gründe

I

1Der Kläger hat am Untätigkeitsklage zum SG erhoben mit dem Ziel, die Beklagte zur Bescheidung von Anträgen auf Durchführung und Kostenübernahme von Untersuchungen und Gutachten zur Abklärung der Ursache von Arbeitsunfällen aus den Jahren 2000/2001 sowie seiner Anträge aus dem Jahr 2025 zu verpflichten.

2Das SG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, das LSG die Berufung zurückgewiesen. Im Hinblick auf die den Kläger selbst betreffenden Anträge fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil die mit den Anträgen geltend gemachten Ansprüche gegenüber der Beklagten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt bestehen könnten, weil der Kläger nicht bei der Beklagten krankenversichert sei. Im Hinblick auf die Bescheidung von Anträgen für die Tochter des Klägers liege zum einen doppelte Rechtshängigkeit vor und zum anderen habe die ebenfalls sorgeberechtigte Kindesmutter der Klage nicht ersichtlich zugestimmt. Der Kläger könne als Vater und gesetzlicher Vertreter seiner Tochter bei gemeinsamen Sorgerecht keine wirksamen Prozesshandlungen ohne Mitwirkung der Mutter für die Tochter vornehmen. Die Mutter habe weder eine Zustimmung zur Durchführung dieses Rechtsstreits erteilt noch liege eine familiengerichtliche Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Kläger vor (Urteil vom ).

3Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt und für dieses Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

4II. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Aus diesem Grund kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

5Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3). Dagegen ist die bloße Behauptung der Unrichtigkeit einer Berufungsentscheidung kein Revisionszulassungsgrund (stRspr; vgl - SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10 = juris RdNr 2; - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = juris RdNr 9; - SozR 4-2600 § 43 Nr 19 RdNr 21; - juris RdNr 6).

6Die Durchsicht der Akten und das Vorbringen des Klägers in seinem beim BSG eingegangenen Schreiben haben keinen Hinweis auf das Vorliegen einer der oben genannten Revisionszulassungsgründe ergeben.

7a) Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

8b) Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass das LSG entscheidungstragend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Erforderlich hierfür wäre, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB - juris RdNr 8). Dies ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

9c) Schließlich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler bezeichnen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Entscheidungserhebliche Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich, jedenfalls nicht solche, deren Behebung dem Kläger auch nur im Entferntesten die Möglichkeit einer in der Sache günstigen Entscheidung eröffnen könnten.

10Der Zweck der PKH gebietet lediglich, einen Unbemittelten einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko mitberücksichtigt. Ein vernünftig denkender Bemittelter wird aber, wenn er voraussichtlich das von ihm erstrebte Rechtsschutzziel letztlich nicht erreichen können wird, einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts nicht zum Anlass nehmen, Kosten der Revisionsinstanz und weitere Kosten der Berufungsinstanz entstehen zu lassen, die er dann wegen des abzusehenden Misserfolgs in der Sache im Endergebnis selbst tragen müsste. Der Senat hat diese Grundsätze allerdings für schwerwiegende Verfahrensfehler eingeschränkt, bei denen das Gesetz selbst davon ausgeht, dass die angefochtene Entscheidung auf ihnen beruht (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 ZPO), und bei ähnlich schwerwiegenden Verfahrensfehlern, bei denen es die Rechtsordnung gebietet, jedem, auch dem Unbemittelten, eine Chance auf ein faires Verfahren und eine Korrektur zu eröffnen. Diese Einschränkung gilt aber ihrerseits nicht grenzenlos: Ist die Rechtsverfolgung offensichtlich haltlos und damit mutwillig (§ 114 ZPO), so nötigt selbst ein schwerer Verfahrensverstoß nicht dazu, PKH zu bewilligen ( - juris RdNr 7 mwN). So liegt der Fall hier. Dies folgt schon aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung. Im Übrigen ist der Kläger schon in zahlreichen anderen Verfahren der Vorinstanzen und auch durch den erkennenden Senat entscheidungstragend darauf hingewiesen worden, dass er nicht befugt ist, ohne Zustimmung der auch sorgeberechtigten Kindsmutter einen Rechtstreit im eigenen Namen oder dem seiner Tochter zur Geltendmachung krankenversicherungsrechtlicher Ansprüche seiner Tochter zu führen.

112. Die vom Kläger privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem vor dem BSG nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Die Verwerfung erfolgt durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG).

123. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Fundstelle(n):
VAAAK-13439