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BVerwG Beschluss v. - 7 C 9.24

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Az: 1 A 45/22 Urteilvorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes Az: 5 K 1989/19 Urteil

Gründe

I

1Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für Baumaßnahmen im Bereich einer Eisenbahnkreuzung. Die Beklagte wird in dem Verfahren einschließlich des Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht durch die Kanzlei ... Rechtsanwälte vertreten.

2Mit dienstlicher Erklärung vom hat das Senatsmitglied Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. X angezeigt, dass zwischen ihm und dem bei ... Rechtsanwälte als Of Counsel tätigen Rechtsanwalt Prof. Dr. habil. Y eine enge Freundschaft besteht.

3Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu der dienstlichen Äußerung Stellung zu nehmen. Die Beklagte hat ausgeführt, Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Y sei wesentlich an der Durchführung des Berufungsverfahrens beteiligt gewesen und maßgeblich in die Erstellung der Schriftsätze im Revisionsverfahren eingebunden. Der Kläger hält die Besorgnis der Befangenheit für begründet und hat den Richter mit Schriftsatz vom wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

II

4Der Senat entscheidet über das Ablehnungsgesuch gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung des betreffenden Richters in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei Richtern (§ 10 Abs. 3 VwGO).

5Wegen Besorgnis der Befangenheit ist ein Richter an der Mitwirkung und Entscheidung eines Streitfalls gehindert, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Eine tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich. Die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein, d. h. den möglichen Eindruck fehlender Unvoreingenommenheit und mangelnder Objektivität zu vermeiden. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Solche auf objektiven Gründen basierenden Zweifel können sich auch aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits oder - wie hier in Rede stehend - den Prozessbeteiligten ergeben (vgl. 9 C 3.23 - juris Rn. 5). Dabei sind an die Qualität und Intensität eines als Ablehnungsgrund in Betracht kommenden Freundschaftsverhältnisses zu dem Prozessvertreter eines Beteiligten höhere Anforderungen zu stellen als an ein solches Näheverhältnis zu einem Beteiligten bzw. einem seiner Mitarbeiter selbst (vgl. 10 C 4.22 - juris Rn. 6).

6Nach diesen Maßstäben ist hier die enge Freundschaft zwischen Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. X und dem Of Counsel der die Beklagte vertretenden Rechtsanwaltskanzlei geeignet, den Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu begründen. Dies hat der Senat festgestellt für den Fall, dass Herr Prof. Dr. Y in den zugrundeliegenden Rechtsstreit nicht eingebunden war ( 7 A 6.24 - juris); es gilt umso mehr, wenn er - wie vorliegend - maßgeblich an der Durchführung des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beteiligt war bzw. ist. Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Richter über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden, ist es einem Beteiligten in einem solchen Fall nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass eine unzulässige Einflussnahme durch den Gegner unterbleiben wird, und den Richter erst dann abzulehnen, wenn dies doch geschieht und bekannt wird (vgl. - NJW 2019, 516 Rn. 14 f.). Daher sind aus der Sicht eines verständigen Prozessbeteiligten die von dem Kläger zum Ausdruck gebrachten Bedenken hinsichtlich der Unvoreingenommenheit des Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. X gerechtfertigt. Darauf, ob die Unvoreingenommenheit tatsächlich fehlt, kommt es nicht an.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2026:110326B7C9.24.0

Fundstelle(n):
SAAAK-13265