Instanzenzug: Az: II ZR 113/23 Beschlussvorgehend Az: II ZR 113/23vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Az: 1 U 50/21vorgehend LG Halle (Saale) Az: 5 O 236/20nachgehend Az: II ZR 113/23 Beschluss
Gründe
1Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (, BeckRS 2021, 31643.
21. Soweit der Kläger sich in seiner Anhörungsrüge dagegen wendet, dass die Entscheidung über die (Nicht-)Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung vom nicht auf die dienstliche Stellungnahme der Mitarbeiterin des Bundesamts für Justiz vom hätte gestützt werden dürfen, ohne ihm hierzu vorab rechtliches Gehör hierzu zu gewähren, kann auf sich beruhen, ob dies angesichts des Eilcharakters jenes Verfahrens zutrifft. Denn in der Anhörungsrüge des Klägers findet sich kein Vortrag, der zu einer abweichenden Überzeugungsbildung geführt hätte.
3Der Kläger stellt den Inhalt des Telefonvermerks, der Gegenstand der dienstlichen Stellungnahme vom ist und im Beschluss vom in seinen zentralen Aussagen wiedergegeben wird, im Wesentlichen nicht in Frage. Weder stellt er den für die Überzeugungsbildung des Senats maßgeblichen Umstand in Frage, dass er die Vollstreckungsandrohung erhalten hat, noch bestreitet er die Zustellung der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft durch die Gerichtsvollzieherin am . Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, ein Haftbefehl könne ihm nicht bekannt gewesen sein, wurde hierauf die Entscheidung des Senats nicht gestützt.
42. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Kostenrechnung nicht dem anwaltlichen Vertreter zugestellt werden muss, da § 172 ZPO auf Justizverwaltungsakte, wie die Anordnung von Kostenrechnungen durch die Justizkasse, nicht anwendbar ist (Zöller/Schultzky, ZPO, 36. Auflage, § 172 ZPO Rn. 3
53. Weiteres erhebliches Vorbringen enthält die Anhörungsrüge nicht.
Born
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:250326BIIZR113.23.0
Fundstelle(n):
AAAAK-13245