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BGH Urteil v. - I ZR 74/25

Werbung für medizinisches Cannabis

Leitsatz

Werbung für medizinisches Cannabis

Der Betreiber einer Internetplattform zur Vermittlung von Behandlungen mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Form von Cannabis zu medizinischen Zwecken verstößt gegen das Verbot der Publikumswerbung in § 10 Abs. 1 HWG, wenn er unter Verweis auf die mit medizinischem Cannabis therapierbaren Beschwerden Behandlungsanfragen bei kooperierenden Ärzten ermöglicht.

Gesetze: § 10 Abs 1 HeilMWerbG

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 6 U 74/24 Urteilvorgehend LG Frankfurt Az: 3-08 O 540/23 Urteil

Tatbestand

1Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen der B.        G.    GmbH. Weitere Tochterunternehmen sind die I.    S.    GmbH, eine pharmazeutische Großhändlerin mit der Erlaubnis zur Einfuhr von und zum Handel mit Arzneimitteln mit Schwerpunkt auf Cannabis zu medizinischen Zwecken, sowie die B.     Br.    GmbH, die einen Marktplatz für Versandapotheken für medizini-sches Cannabis betreibt und dort Ausstattung für den Cannabiskonsum anbietet.

2Die Beklagte betreibt im Internet unter dem Domainnamen "www.a         .com" ein Vermittlungsportal, das Interessenten die Möglichkeit bietet, Termine mit niedergelassenen Ärzten für Behandlungen mit Cannabis zu medizinischen Zwecken zu vereinbaren. Die dort präsentierten Ärzte kooperieren mit der Beklagten auf der Grundlage von Verträgen, die für die Leistungen der Beklagten eine Vergütung vorsehen.

3Die Beklagte gab im Jahr 2023 auf ihrer Vermittlungsplattform an, bei welchen Beschwerden und Erkrankungen eine Therapierung mit Cannabis zu medizinischen Zwecken hilfreich sein könne. Zugleich eröffnete sie Interessenten die Möglichkeit, über eine Schaltfläche Behandlungsanfragen an die mit ihr kooperierenden Ärzte zu richten.

4Die Klägerin, die in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragene Wettbewerbszentrale e.V., sieht in der in Anlage K6 enthaltenen Darstellung

und in der in Anlage K7 enthaltenen Präsentation

sowie in Angaben auf zwei weiteren Internetseiten Verstöße der Beklagten gegen das Verbot der Publikumswerbung in § 14 Abs. 5 BtMG und § 10 Abs. 1 HWG.

5Das Landgericht hat den Unterlassungsantrag abgewiesen (LG Frankfurt am Main, Urteil vom - 3­08 O 540/23, juris). Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, GRUR 2025, 1197) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt,

es zu unterlassen, geschäftlich handelnd außerhalb der Fachkreise für verschreibungspflichtiges Cannabis zu werben, wenn dies geschieht wie unter www.a        .com und aus Anlage K6 und/oder Anlage K7 ersichtlich.

6Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

7A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe mit den untersagten Passagen der Anlagen K6 und K7 gegen das Verbot der Publikumswerbung verstoßen. Zwar liege kein Verstoß gegen § 14 Abs. 5 BtMG mehr vor, weil die Vorschrift seit April 2024 nicht mehr für Cannabis zu medizinischen Zwecken gelte. Die Beklagte habe insoweit aber der Marktverhaltensregelung des § 10 Abs. 1 HWG zuwidergehandelt. Sie habe auf den entsprechenden Internetseiten für unbestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel in Form von medizinischem Cannabis geworben. Die Präsentationen beinhalteten keine rein informativen Angaben oder bloße Aufklärungen ohne Werbeabsicht. Sie seien auf die Verbreitung von Inhalten gerichtet, die darauf abzielten, dass die Nutzer des Internetportals bei den mit der Beklagten kooperierenden "Cannabis"-Ärzten auf die Verschreibung von medizinischem Cannabis drängten, und hierdurch den Verkauf solcher Arzneimittel fördern sollten. Abgesehen davon sei nach dem Internetauftritt der Beklagten davon auszugehen, dass sie im Rahmen des Geschäftsmodells des Gesamtkonzerns am Vertrieb von Cannabis interessiert sei. Der Annahme einer unzulässigen Arzneimittelwerbung stehe nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Verschreibung von medizinischem Cannabis ausschließlich bei den mit der Beklagten kooperierenden Ärzten liege.

8B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugten Klägerin gegen die Beklagte aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG, § 10 Abs. 1 HWG ein Anspruch auf Unterlassung der in Anlagen K6 und K7 wiedergegebenen Angaben zusteht.

9I. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme wettbewerbswidrig war als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur , GRUR 2025, 1272 [juris Rn. 21] = WRP 2025, 1149 - Inkasso durch Rechtsanwalt, mwN). Nach dem beanstandeten Internetauftritt der Beklagten im Jahr 2023 ist mit Wirkung zum das in § 14 Abs. 5 Satz 2 BtMG in Verbindung mit Anlage III enthaltene Verbot der Publikumswerbung für Cannabis zu medizinischen Zwecken entfallen. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht. Das Verbot der Publikumswerbung in § 10 Abs. 1 HWG gilt fort.

10II. Gemäß § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

11Nach § 14 Abs. 5 Satz 2 BtMG darf für in den Anlagen II und III bezeichnete Betäubungsmittel nur in Fachkreisen der Industrie und des Handels sowie bei Personen und Personenvereinigungen, die eine Apotheke oder eine tierärztliche Hausapotheke betreiben, geworben werden, für in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auch bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten. In Anlage III war bis zum Cannabis aus einem Anbau zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle sowie Dronabinol angeführt. Durch Art. 3 des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (Cannabisgesetz - CanG) vom (BGBl. I S. 41 f. und 50) sind mit Wirkung zum diese Stoffe aus den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes entnommen worden und damit keine Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes mehr (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Cannabisgesetzes [CanG], BT-Drucks. 20/8704, S. 151). Bestimmungen zu Cannabis aus einem Anbau zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle und zu Dronabinol (Cannabis zu medizinischen Zwecken) finden sich nunmehr in dem seit dem geltenden Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (Medizinal-Cannabisgesetz - MedCanG). Regelungen zur Werbung für Cannabis zu medizinischen Zwecken sind darin nicht enthalten.

12Nach der seit dem geltenden Vorschrift des § 10 Abs. 1 HWG darf für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden. Die Bestimmung dient (auch) der Umsetzung von Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel und ist insoweit unionsrechtskonform auszulegen (vgl. , Slg. 2003, I-14887 = GRUR 2004, 174 [juris Rn. 139] - Deutscher Apothekerverband; , GRUR 2009, 988 [juris Rn. 5 und 7] = WRP 2009, 1100 - Arzneimittelpräsentation im Internet I; Beschluss vom - I ZR 182/22, GRUR 2023, 1318 [juris Rn. 49] = WRP 2023, 1198 - Gutscheinwerbung I). Nach Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG verbieten die Mitgliedstaaten die Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel, die gemäß Titel VI nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen.

13dass der Verbraucher aufgrund der Werbung dazu verleitet wird, sich zum Zweck der Selbstmedikation das beworbene Arzneimittel unter Umgehung der Verschreibungspflicht zu besorgen oder das früher verschriebene Arzneimittel ohne erneuten Arztbesuch einzunehmen, und auf diese Weise einen Arzneimittelfehlgebrauch verhindern BVerfG, GRUR 2004, 797 [juris Rn. 11]; , BGHZ 180, 355 [juris Rn. 17 f. und 22] - Festbetragsfestsetzung; BGH, GRUR 2009, 988 [juris Rn. 12] - Arzneimittelpräsentation im Internet I). Zugleich soll es der Gefahr entgegenwirken, Verbraucher seinen Arzt zur Verschreibung des beworbenen Arzneimittels drängt und ihn dadurch dazu verleitet, (vgl. BGHZ 180, 355 [juris Rn. 18 und 22] - Festbetragsfestsetzung; BGH, GRUR 2009, 988 [juris Rn. 13] - Arzneimittelpräsentation im Internet I). Ein Verstoß gegen das dem Gesundheitsschutz der Verbraucher dienende Verbot der Publikumswerbung ist grundsätzlich geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinflussen (vgl. , GRUR 2015, 813 [juris Rn. 25] = WRP 2015, 966 - Fahrdienst zur Augenklinik; zu § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG vgl. , GRUR 2025, 1861 [juris Rn. 50] = WRP 2026, 58 - Gutscheinwerbung II).

14IV. Der Verfolgung eines Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 HWG als nach § 3a UWG unlautere geschäftliche Handlung steht nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern die Vorschriften der Mitgliedstaaten über solche unlauteren Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 der Richtlinie). Die Richtlinie 2005/29/EG lässt nach ihrem Art. 3 Abs. 3 die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt. Das heilmittelrechtliche Verbot der Publikumswerbung ist eine solche Vorschrift.

15V.

16 1 Das Berufungsgericht hat angenommen, Cannabis zu medizinischen Zwecken sei ein Arzneimittel, weil es nach dem Internetauftritt der Beklagten der Behandlung von Krankheiten wie chronischen Schmerzen, Migräne, Depressionen, ADHS und Schlafstörungen diene. Diese Beurteilung wird von der Revision hingenommen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

172. Ebenso rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht Cannabis zu medizinischen Zwecken als verschreibungspflichtig erachtet. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BtMG dürfen die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. In Anlage III waren bis zum Cannabis aus einem Anbau zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle und Dronabinol angeführt. Nach der seit dem geltenden Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 1 MedCanG darf Cannabis zu medizinischen Zwecken, somit auch Cannabis aus einem Anbau zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle und Dronabinol (§ 2 Nr. 1 MedCanG), nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden.

18VI. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte mit den Darstellungen in Anlagen K6 und K7 entgegen § 10 Abs. 1 HWG für derartige verschreibungspflichtige Arzneimittel geworben hat.

191. Eine Werbung für Arzneimittel im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 HWG umfasst alle produktbezogenen Aussagen (dazu B VI 2), die darauf angelegt sind, den Absatz der dargebotenen Arzneimittel zu fördern (dazu B VI 3; vgl. , GRUR 1995, 612 [juris Rn. 25] = WRP 1995, 701 - Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie; BGHZ 180, 355 [juris Rn. 13] - Festbetragsfestsetzung). Diese Auslegung entspricht der Legaldefinition in Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG, wonach als "Werbung für Arzneimittel" alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel gelten, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern. Einen solchen Werbecharakter kann auch die aus eigenem Antrieb verbreitete Botschaft eines von Hersteller und Verkäufer unabhängigen Dritten haben (, Slg. 2009, I-2629 = EuZW 2009, 428 [juris Rn. 21 und 29] - Damgaard).

202. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die in Anlagen K6 und K7 wiedergegebenen Darstellungen auf Arzneimittel bezogene Aussagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 HWG beinhalten.

21a) Das Heilmittelwerberecht gilt allein für eine produktbezogene Werbung. Ob die zu beurteilende Angabe produktbezogen ist, hängt maßgeblich davon ab, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht (st. Rspr.; vgl. nur , GRUR 2025, 1416 [juris Rn. 21] = WRP 2025, 1154 - PAYBACK; BGH, GRUR 2025, 1861 [juris Rn. 52] - Gutscheinwerbung II). Hierfür können inhaltliche Hinweise wie die Beschreibung des Indikationsgebiets sprechen (vgl. , GRUR 1992, 873 [juris Rn. 20] = WRP 1993, 473 - Pharma-Werbespot; Urteil vom - I ZR 154/92, GRUR 1995, 223 [juris Rn. 17] = WRP 1995, 310 - Pharma-Hörfunkwerbung; BeckOK.HWG/Reese, 15. Edition [Stand ], § 1 Rn. 134). Auch die Werbung für eine nicht näher eingegrenzte Vielzahl unbestimmter Arzneimittel kann produktbezogen sein (vgl. BGH, GRUR 2025, 1416 [juris Rn. 21] - PAYBACK; GRUR 2025, 1861 [juris Rn. 52 f.] - Gutscheinwerbung II; zu Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG vgl. , GRUR 2023, 268 [juris Rn. 47] = WRP 2023, 161 - EUROAPTIEKA; Urteil vom - C-517/23, GRUR 2025, 424 Rn. 34 = WRP 2025, 583 - Apothekerkammer Nordrhein).

22b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die untersagten Internetdarstellungen seien produktbezogen, weil sie auf die Verbreitung von Inhalten zu medizinischem Cannabis als verschreibungspflichtigem Arzneimittel gerichtet seien. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

23aa) Die Revision führt erfolglos an, die Beklagte habe nicht für den Kauf eines konkret benannten Arzneimittels eines bestimmten Herstellers geworben, sondern eine Behandlungsform vorgestellt, bei der die ärztliche Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken als Wirkstoff gleich welchen Herstellers in Betracht komme.

24Die Beklagte hat sich nicht auf die Angabe eines Wirkstoffs beschränkt, sondern medizinisches Cannabis - als verschreibungspflichtiges Arzneimittel - benannt und durch Angaben zu seinen Anwendungsgebieten weiter individualisiert. Dass sie dabei keine konkreten Produktbezeichnungen oder bestimmten Hersteller genannt hat, ist ohne Belang. Auch eine Werbung, die sich auf eine ganze Klasse von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Behandlung derselben Erkrankung und damit auf unbestimmte Arzneimittel bezieht, kann den erforderlichen Produktbezug aufweisen, weil sie dem durch das Verbot der Publikumswerbung verfolgten Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zuwiderlaufen kann (vgl. EuGH, GRUR 2023, 268 [juris Rn. 44 f.] - EUROAPTIEKA). Im Streitfall bestand aufgrund der Angaben der Beklagten zu den Einsatzmöglichkeiten von medizinischem Cannabis die Gefahr, dass Verbraucher bei den benannten Leiden ein solches Produkt ohne ärztliche Aufsicht oder missbräuchlich anwenden oder bei Arztbesuchen auf seine Verschreibung drängen würden. GRUR 2022, 391 [juris Rn. 35] = WRP 2022, 434 - Gewinnspielwerbung II; BGH, GRUR 2025, 1861 [juris Rn. 52] - Gutscheinwerbung II).

25Entscheidung "Apothekerkammer Nordrhein" des Gerichtshofs der Europäischen Union (GRUR 2025, 424)

26(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Werbeaktionen für den Bezug unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel in Gestalt von Preisnachlässen und Zahlungen nicht unter den Begriff "Werbung für Arzneimittel" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG fallen (EuGH, GRUR 2025, 424 Leitsatz 1 erster Spiegelstrich und Rn. 81 - Apothekerkammer Nordrhein). Gegenstand der Entscheidung waren Werbeaktionen einer Apotheke, mit denen sie ihren Kunden für die Einlösung von Rezepten Geldprämien, Preisnachlässe oder unmittelbar wirkende Zahlungen versprochen hatte (vgl. EuGH, GRUR 2025, 424 Rn. 39 - Apothekerkammer Nordrhein). Die Botschaft dieser Aktionen fördere - so der Gerichtshof - nicht die Verschreibung oder den Verbrauch unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel, da die Entscheidung, solche Arzneimittel zu verschreiben, ausschließlich Ärzten obliege. Ein verschreibender Arzt dürfe ein Arzneimittel nämlich nach den Berufsregeln nicht verschreiben, wenn es für die therapeutische Behandlung seines Patienten nicht geeignet sei. Einem Kunden bleibe, wenn er ein Rezept erhalte, im Hinblick auf das verschreibungspflichtige Arzneimittel nur noch die Entscheidung für die Apotheke, bei der er es beziehe (EuGH, GRUR 2025, 424 Rn. 41 - Apothekerkammer Nordrhein). Die Werbeaktionen der Apotheke beträfen daher die Entscheidung des Kunden für die Apotheke, bei der er ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel kaufe, und fielen somit nicht unter den Begriff "Werbung für Arzneimittel" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG (EuGH, GRUR 2025, 424 Rn. 42 - Apothekerkammer Nordrhein).

27(2) Das Berufungsgericht hat zutreffend angeführt, dass im Streitfall nicht die Entscheidung des Verbrauchers für den Bezug von bereits verschriebenem Cannabis zu medizinischen Zwecken, sondern seine Entscheidung zur Nachfrage nach der Verschreibung solcher Arzneimittel durch die mit der Beklagten kooperierenden Ärzte in Rede steht. Es kann offenbleiben, ob eine solche Aktion eine "Werbung für Arzneimittel" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG darstellt. Sie ist jedenfalls als "Werbung für Arzneimittel" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 HWG anzusehen.

28Gegen die Annahme, dass eine solche Aktion als "Werbung für Arzneimittel" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG einzustufen ist, könnte sprechen, dass auch in derartigen Fällen die Entscheidung über die Verschreibung ausschließlich Ärzten obliegt. Da ein verschreibender Arzt ein Arzneimittel nach den Berufsregeln nicht verschreiben darf, wenn es für die therapeutische Behandlung seines Patienten nicht geeignet ist, kann in derartigen Fällen möglicherweise nicht davon ausgegangen werden, dass die Botschaft einer solchen Aktion die Verschreibung oder den Verbrauch unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel fördert (vgl. EuGH, GRUR 2025, 424 Rn. 41 - Apothekerkammer Nordrhein; vgl. auch , Slg. 2011, I-3249 = GRUR 2011, 1160 [juris Rn. 36 f.] - MSD Sharp & Dohme).

29Die Entscheidung "Apothekerkammer Nordrhein" des Gerichtshofs der Europäischen Union dürfte allerdings dahin zu verstehen sein, dass auch in derartigen Fällen eine "Werbung für Arzneimittel" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG vorliegen kann, weil solche Aktionen nicht allein darauf abzielen, den Kunden in der - einer Verschreibung des Arzneimittels nachgelagerten - Entscheidung für die Apotheke zu beeinflussen, bei der er das Arzneimittel kauft (vgl. EuGH, GRUR 2025, 424 Rn. 36 f. und 42 - Apothekerkammer Nordrhein; BGH, GRUR 2025, 1861 [juris Rn. 53] - Gutscheinwerbung II). Das Verbot der Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel in Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie liefe leer, wenn allein wegen der Notwendigkeit der Verschreibung des Arzneimittels durch einen Arzt eine Werbung zu verneinen wäre. Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG erfasst vielmehr bereits nach seinem Wortlaut auch Maßnahmen mit dem Ziel, die Verschreibung von Arzneimitteln zu fördern. Dies spricht dafür, dass das unionsrechtliche Verbot - ebenso wie § 10 Abs. 1 HWG (vgl. Rn. 13) - auch der Gefahr entgegenwirken soll, dass der Patient den Arzt zur Verschreibung individualisierbarer Arzneimittel drängt, und Werbeaktionen erfasst, die darauf abzielen.

30Im Streitfall bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob es sich bei den untersagten Angaben um "Werbung für Arzneimittel" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG handelt. Selbst wenn die Angaben von der Richtlinie nicht erfasst wären, stellten sie aus den unter Rn. 24 dargestellten Gründen jedenfalls "Werbung für Arzneimittel" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 HWG dar. Den - die Arzneimittelwerbung nicht voll harmonisierenden - Regelungen der Richtlinie 2001/83/EG und dem Heilmittelwerbegesetz liegen unterschiedliche Begriffe der "Werbung für Arzneimittel" zugrunde, und jedenfalls das Heilmittelwerbegesetz umfasst auch die Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel (vgl. BGH, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 40] - Gewinnspielwerbung II; GRUR 2025, 1861 [juris Rn. 53] - Gutscheinwerbung II).

313. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Präsentationen in Anlagen K6 und K7 Werbung darstellen, weil sie darauf angelegt sind, den Absatz von Cannabis zu medizinischen Zwecken zu fördern.

32a) Maßgebliches Merkmal für die Annahme einer Werbung in Abgrenzung zu einer einfachen Information ist, ob die Botschaft der verbreiteten Information darauf abzielt, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern (EuGH, GRUR 2011, 1160 [juris Rn. 32] - MSD Sharp & Dohme; GRUR 2023, 268 [juris Rn. 52] - EUROAPTIEKA; GRUR 2025, 424 Rn. 35 - Apothekerkammer Nordrhein). Ob die Verbreitung von Informationen ein solches Ziel beinhaltet, ist durch eine konkrete Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (EuGH, EuZW 2009, 428 [juris Rn. 23] - Damgaard; GRUR 2011, 1160 [juris Rn. 33] - MSD Sharp & Dohme). Der Umstand, dass ein Hersteller oder Vertreiber ein wirtschaftliches Interesse an der Vermarktung eines Arzneimittels hat, erlaubt als solcher noch nicht den Schluss, dass dieser ein Werbeziel verfolgt. Hinzukommen muss, dass sein Verhalten, seine Initiative und sein Vorgehen auf die Absicht hinweisen, durch die Verbreitung von Informationen die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern (EuGH, GRUR 2011, 1160 [juris Rn. 34] - MSD Sharp & Dohme).

33Hierfür kann von Bedeutung sein, ob die zu Arzneimitteln erteilten Informationen - wie im Internet - regelmäßig nur von Personen wahrgenommen werden, die sich um sie aktiv bemühen, oder auch von Personen, die kein Interesse an den jeweiligen Arzneimitteln haben und unvermutet mit der Mitteilung konfrontiert werden (EuGH, GRUR 2011, 1160 [juris Rn. 47] - MSD Sharp & Dohme; , GRUR-RR 2012, 259 [juris Rn. 12]). Die sachangemessene Präsentation der eigenen Leistungen eines Arzneimittelunternehmens in seinem Internetauftritt kann gegen die Annahme einer Werbung sprechen (vgl. BGHZ 180, 355 [juris Rn. 17 und 19 f.] - Festbetragsfestsetzung; zur Selbstdarstellung eines Arztes vgl. BVerfG, GRUR 2004, 797 [juris Rn. 13]). Eine Werbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel im Sinne von § 10 Abs. 1 HWG liegt daher nicht vor, wenn ein Arzneimittelunternehmen auf seiner Webseite die Informationen in der Packungsbeilage oder in der von der zuständigen Behörde genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Mittels wörtlich und vollständig wiedergibt (vgl. BGH, GRUR-RR 2012, 259 [juris Rn. 12]). Etwas anderes gilt, wenn die Informationen Gegenstand einer vom Anbieter vorgenommenen Auswahl oder Umgestaltung waren und nur durch ein Werbeziel erklärbar sind (EuGH, GRUR 2011, 1160 [juris Rn. 48] - MSD Sharp & Dohme; BGH, GRUR-RR 2012, 259 [juris Rn. 13]).

34b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte beabsichtige erkennbar, durch die untersagten Internetpräsentationen die Verschreibung, den Verkauf und den Verbrauch von Cannabis zu medizinischen Zwecken zu fördern. Die Darstellungen beschränkten sich nicht auf reine Informationen oder Aufklärungen ohne Werbeziel. Sie zielten darauf ab, eine Therapie mit medizinischem Cannabis bei den unter dem Verweis "Zu den Erkrankungen" (Anlage K6) oder nach der Auslobung "Deine Experten für die natürliche Behandlung mit medizinischem Cannabis bei (…)" (Anlage K7) angeführten Beschwerden und damit zugleich medizinisches Cannabis als Arzneimittel anzupreisen. Die Präsentationen seien darauf gerichtet, die Nachfrage der Verbraucher nach medizinischem Cannabis bei den mit der Beklagten kooperierenden "Cannabis"-Ärzten zu beeinflussen.

35Abgesehen davon könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte einem Konzern angehöre, der bis auf den Cannabisanbau die gesamte Wertschöpfungskette im Cannabisgeschäft abdecken wolle. Die Beklagte habe in ihrem Internetauftritt hiermit geworben und damit, die Interessenten bei der Apothekenauswahl zu günstigen Preisen, ohne Aufwand und in hoher Qualität zu unterstützen. Bei einer Gesamtbetrachtung sei davon auszugehen, dass die Beklagte im Rahmen des Gesamtkonzerns auch am Vertrieb von Cannabis über den von ihrer Schwestergesellschaft betriebenen Marktplatz für Versandapotheken interessiert sei. Bei lebensnaher Betrachtung liege es nahe, dass Patienten, denen durch mit der Beklagten kooperierende Ärzte medizinisches Cannabis verschrieben werde, dieses bei einer mit der Schwestergesellschaft der Beklagten zusammenarbeitenden Apotheke bezögen.

36Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.

37aa) Die Revision wendet erfolglos ein, die Beklagte habe lediglich über die Möglichkeit einer Therapie mithilfe von verschreibungspflichtigem Cannabis zu medizinischen Zwecken bei näher definierten Beschwerden aufgeklärt. Die Vorstellung einer solchen Behandlungsmöglichkeit liefere dieselben Informationen wie eine Gebrauchsinformation, deren Wiedergabe dem Hersteller eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels bei der Internetpräsentation erlaubt, ihr mangels Benennung eines bestimmten Arzneimittels indessen aus praktischen Gründen nicht möglich sei.

38Die Beklagte hat in den untersagten Internetpassagen nicht sämtliche für Gebrauchsinformationen zu Arzneimitteln vorgesehenen Informationen - einschließlich derjenigen zu Gegenanzeigen und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und b AMG) - geliefert. Sie hat den Nutzern des Vermittlungsportals zur Behandlung bestimmter Beschwerden gezielt eine Therapierung mit Cannabis zu medizinischen Zwecken vorgeschlagen und eine Behandlungsanfrage bei den mit ihr kooperierenden Ärzten ermöglicht. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass eine solche isolierte Darstellung der Vorteile einer Cannabisbehandlung über eine sachangemessene umfassende Information über Therapiemöglichkeiten hinausgeht und das Ziel der Beklagten erkennen lässt, die Internetnutzer zu veranlassen, bei den Kooperationsärzten auf die Verschreibung von medizinischem Cannabis hinzuwirken.

39nicht darauf ab, jegliche Werbung für eine ärztliche Behandlung von Beschwerden zu untersagen, in deren Rahmen mit den Angaben "zu den Erkrankungen" und/oder "bei…" auf die Indikationen von medizinischem Cannabis als Wirkstoff hingewiesen wird. Nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Beurteilung des Berufungsgerichts beschränken sich die untersagten Internetpräsentationen nicht auf eine sachliche Information darüber, bei welchen Indikationen eine Therapierung mit Cannabis zu medizinischen Zwecken in Betracht kommt. Sie enthalten - anders als die von der Klägerin zusätzlich angegriffenen Internetseiten, Empfehlungen für Cannabis zu medizinischen Zwecken und Anregungen zur Nachfrage nach medizinischem Cannabis.

40VII. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl.  283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 [juris Rn. 21] - Cilfit; Urteil vom - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Es stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Einem Verbot der Publikumswerbung nach § 10 Abs. 1 HWG steht zweifellos unionsrechtlich nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Verschreibung Ärzten obliegt.

41C. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Koch                         Feddersen                         Pohl

             Schmaltz                                Wille

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:260326UIZR74.25.0

Fundstelle(n):
WAAAK-13242