Instanzenzug: LG Erfurt Az: 3 KLs 721 Js 36317/23 (3)
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Verbreitens kinderpornographischer Inhalte in neun Fällen, wegen Verbreitens kinderpornographischer Inhalte in vier Fällen sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist mit der Maßgabe einer Korrektur des Schuldspruchs unbegründet.
21. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
32. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Sie führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II.14. bis II.18. der Urteilsgründe.
4a) Nach den Feststellungen des Landgerichts rief der Angeklagte zu fünf unterschiedlichen, in den Urteilsgründen konkret bezeichneten Zeitpunkten im Jahr 2023 kinderpornographisches Bildmaterial im Internet ab und speicherte es anschließend auf seinem Mobiltelefon.
5b) Damit hat sich der Angeklagte in fünf Fällen kinderpornographische Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, verschafft (§ 184b Abs. 3 StGB in der Fassung vom [nF], § 2 Abs. 3 StGB). Die zeitlich deutlich auseinander liegenden, jeweils auf Grund eines gesonderten Tatentschlusses erfolgten Beschaffungsvorgänge stehen zueinander in Tatmehrheit.
6Eine - vom Landgericht angenommene - Strafbarkeit wegen Besitzes dieser Inhalte (§ 184b Abs. 3 StGB [nF]) kommt hier nicht in Betracht. Beim Besitz handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Er folgt zwar zwangsläufig dem Sichverschaffen inkriminierter Inhalte nach. Die Besitzverschaffung ist am illegalen Markt der Kinderpornographie jedoch das gefährdungsintensivere Delikt. Der Besitz der Inhalte tritt deshalb hinter ihr zurück (, BGHR StGB § 184b Konkurrenzen 1 Rn. 4 mwN). Er hat als Auffangtatbestand auch nicht die Kraft, die erfolgreichen Verschaffungsvorgänge zu einer Tat zu verklammern (, NStZ 2024, 669 Rn. 6 mwN).
7c) Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert die Verböserung der Schuldsprüche in diesen Fällen ebenfalls nicht (vgl. , Rn. 12 mwN). Der Rechtsfolgenausspruch bleibt davon unberührt.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:260226B2STR489.25.0
Fundstelle(n):
VAAAK-13238