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BGH Beschluss v. - 2 ARs 43/26

Gründe

I.

1Bei dem Landgericht - Große Strafkammer - Karlsruhe ist ein Verfahren gegen die Angeklagte rechtshängig. In diesem Verfahren steht eine Unterbringung der Angeklagten nach § 63 StGB im Raum. Bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Stuttgart ist ein weiteres Verfahren anhängig. Insoweit ist das Hauptverfahren noch nicht eröffnet. Das Landgericht - Große Strafkammer - Karlsruhe ist bereit, das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Stuttgart anhängige Verfahren zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hat mit ausdrücklicher Zustimmung der Staatsanwaltschaft Stuttgart zu einer Verbindung des in Stuttgart geführten Verfahrens zu dem in Karlsruhe geführten Verfahren die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

2Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht des Landgerichts Karlsruhe (Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe) und des Amtsgerichts Stuttgart (Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart) für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

3Das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Stuttgart anhängige Verfahren ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 3 StPO zu dem bei dem Landgericht - Große Strafkammer - Karlsruhe rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht - Strafrichter - Stuttgart das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen, da die Staatsanwaltschaft Stuttgart der Abgabe zugestimmt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 2 ARs 318/90, BGHR StPO § 4 Verbindung 5, und vom - 2 ARs 354/25, Rn. 7).

4Die - auch von der Verteidigung angeregte - Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:240226B2ARS43.26.0

Fundstelle(n):
RAAAK-13235