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BGH Beschluss v. - AnwZ (Brfg) 34/25

Instanzenzug: Anwaltsgerichtshof Berlin Az: II AGH 10/24

Gründe

I.

1    Der Kläger ist seit 2013 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

2    Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

3    1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 18/23, NJW-RR 2023, 1609 Rn. 3 mwN).

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5    a) Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO).

6    Daneben sind Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts gegen ihn bestehende offene Forderungen, Titel und Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom - AnwZ (Brfg) 21/19, juris Rn. 5; vom - AnwZ (Brfg) 46/19, juris Rn. 5, vom - AnwZ (Brfg) 20/20, juris Rn. 14 und vom - AnwZ (Brfg) 22/24, juris Rn. 6; jeweils mwN). Ein Rechtsanwalt, bei dem Beweisanzeichen für den Vermögensverfall wie offene Forderungen und Titel vorliegen, kann diese Schlussfolgerung nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, wie er die Forderungen zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. Senat, Beschlüsse vom , aaO Rn. 6; vom , aaO Rn. 7 und vom aaO Rn. 7; jeweils mwN). Er muss zudem ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (Senat, Beschlüsse vom - AnwZ (Brfg) 32/19, ZInsO 2019, 2520 Rn. 7, vom , aaO Rn. 25 und vom aaO).

7    Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides vom in Vermögensverfall befunden. Der Anwaltsgerichtshof hat dies aus der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO hergeleitet, da im Hinblick auf den Kläger im Zeitpunkt des Widerrufs in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis zwei Eintragungen bestanden (S. 4 f des angefochtenen Urteils). Zudem hat der Anwaltsgerichtshof den Vermögensverfall des Klägers aus offenen Forderungen, Titeln und Vollstreckungshandlungen gegen den Kläger hergeleitet (S. 5 des angefochtenen Urteils).

8    Die hiergegen gerichteten Rügen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

9    aa)

10    bb) Zwar kommt die Vermutung des Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis zugrundeliegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt war (Senat, Beschluss vom , aaO Rn. 6 mwN). Die insofern erhobene Rüge des Klägers, der Anwaltsgerichtshof habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass er, der Kläger, die vollstreckten Forderungen beglichen gehabt habe und laufende Vollstreckungsmaßnahmen sämtlich aufgehoben worden seien, das Finanzamt W.        habe an ihn zwischenzeitlich sogar überzahlte Steuern von 5.000 € zurückerstattet, vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht zu begründen. Der Anwaltsgerichtshof (S. 5 des angefochtenen Urteils) weist vielmehr zu Recht darauf hin, dass der Kläger nicht substantiiert dargelegt hat, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen beglichen hat. Dies geschieht auch in der Begründung des Antrags des Klägers auf Zulassung der Berufung nicht. Seine dortigen Ausführungen betreffen bereits nur Forderungen des Finanzamts W.        und nicht die - zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheides der Beklagten vom ebenfalls in Vollstreckung befindlichen - Forderungen des Versorgungswerks der Rechtsanwälte. Insofern hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof ein Schreiben des Versorgungswerk         vom überreicht, nach dem selbst zu diesem Zeitpunkt noch Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger anhängig waren. Zudem geht aus der vom Kläger vorgelegten Anlage K 3 nicht hervor, worauf die dort ausgewiesene Erstattung des Finanzamts C.                       vom erfolgt ist. Die in der Anlage genannte Erstattungsmitteilung, aus der sich dies möglicherweise ergibt, legt der Kläger nicht vor.

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14    2. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Soweit der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, begründet er dies nicht. Die angefochtene Entscheidung stellt entgegen seiner Auffassung keine Überraschungsentscheidung dar.

III.

15    Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Limperg                         Remmert                         Grüneberg

                     Merk                                Geßner

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:231225BANWZ.BRFG.34.25.0

Fundstelle(n):
UAAAK-12797