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BGH Beschluss v. - 2 StR 644/25

Instanzenzug: LG Neubrandenburg Az: 23 KLs 25/24 jug

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zehn Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

2Während der Schuldspruch von den rechtsfehlerfreien Feststellungen getragen wird und die Rügen einer „fehlerhafte[n] Zulassung der Nebenklagevertretung“ sowie eines Beweisverwertungsverbots aufgrund der Exploration der 14-jährigen Nebenklägerin ohne Zustimmung des mitsorgeberechtigten Vaters aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg haben, führt die Rüge einer Verletzung von § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG zur Aufhebung aller Einzelstrafen sowie des Gesamtstrafenausspruchs.

31. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

4In der Hauptverhandlung schloss die Strafkammer die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin auf deren Antrag nach § 171b Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 GVG aus, weil zu erwarten sei, dass Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich der Nebenklägerin zur Sprache kämen. Anschließend vernahm sie die Nebenklägerin in nicht öffentlicher Sitzung. Demgegenüber erfolgten die Inaugenscheinnahme der polizeilichen Videovernehmung der Nebenklägerin sowie die Vernehmung des sie explorierenden Sachverständigen in öffentlicher Sitzung. Auch bei den Schlussvorträgen und bei dem letzten Wort des Angeklagten war die Öffentlichkeit hergestellt.

52. Die Rüge einer Verletzung des § 171b Abs. 3 StPO ist, soweit der Angeklagte beanstandet, die Öffentlichkeit sei bei der Gewährung des letzten Wortes nicht ausgeschlossen worden, zulässig und begründet. Mit der weitergehenden Angriffsrichtung, die Öffentlichkeit habe auch während der Inaugenscheinnahme der polizeilichen Videovernehmung der Nebenklägerin sowie der Vernehmung des sie explorierenden Sachverständigen ausgeschlossen werden müssen, hat sie keinen Erfolg.

6a) Die Rüge der Verletzung von § 171b Abs. 3 GVG mit der Angriffsrichtung, die Strafkammer habe dem Angeklagten das letzte Wort gewährt, ohne zuvor die Öffentlichkeit ausgeschlossen zu haben, ist zulässig. Der Revisionsführer hat den zur Prüfung der Rüge erforderlichen Sachverhalt vollständig vorgetragen. Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bedurfte es hierzu entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts lediglich des Vortrags, die Strafkammer habe am beschlossen, die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin gemäß § 171b Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 GVG auszuschließen, aufgrund dieses Beschlusses hätten Teile der Hauptverhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden und bei den Schlussvorträgen sowie dem letzten Wort des Angeklagten sei die Öffentlichkeit hergestellt gewesen. Auf den Inhalt der Antragsschrift der Nebenklägerin sowie die Stellungnahme der Beteiligten zu deren Antrag, die Öffentlichkeit für die Dauer ihrer Vernehmung auszuschließen, kommt es bei dieser Angriffsrichtung nicht an.

7b) Die Entgegennahme der Schlussanträge und des letzten Wortes des Angeklagten, ohne zuvor die Öffentlichkeit auszuschließen, verstieß gegen § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG. Nach dieser Vorschrift ist die Öffentlichkeit zwingend für die Schlussanträge, zu denen auch das letzte Wort des Angeklagten zählt (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 2 StR 311/15, BGHR GVG § 171b Abs. 1 Dauer 12 Rn. 4, 10 f.; vom - 1 StR 487/16, BGHR GVG § 171b Abs. 3 (n.F.) Schlussanträge 1 Rn. 12, und vom - 1 StR 86/20, BGHR GVG § 171b Abs. 3 Satz 2 Ausschluss der Öffentlichkeit 2 Rn. 10 ff.), auszuschließen, wenn die Verhandlung - wie hier - unter den Voraussetzungen des § 171b Abs. 1 oder 2 GVG ganz oder zum Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 5 StR 530/19, StV 2020, 463 Rn. 4; vom - 4 StR 72/22, NStZ 2023, 95 Rn. 5, und vom - 2 StR 419/24, NStZ-RR 2025, 292, 293 Rn. 6).

8c) Damit ist zwar nicht der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben, weil diese Vorschrift bei einer unzulässigen Erweiterung der Öffentlichkeit nicht anwendbar ist; durchgreifend ist aber der relative Revisionsgrund des § 337 StPO (vgl. , BGHR GVG § 171b Abs. 1 Dauer 12 Rn. 8).

9aa) Auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann zwar der Schuldspruch nicht beruhen. Der Angeklagte hat den Tatvorwurf in öffentlicher Hauptverhandlung bestritten. Der Senat kann angesichts der gegebenen klaren Beweislage ausschließen, dass die Verteidigung oder der Angeklagte in nicht öffentlichen Schlussvorträgen insoweit noch Erhebliches hätten vorbringen können.

10bb) Hingegen haben aber der Ausspruch über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe keinen Bestand. Es ist nicht ausgeschlossen, dass jedenfalls der Angeklagte, wäre ihm das letzte Wort unter Ausschluss der Öffentlichkeit erteilt worden, Ausführungen gemacht hätte, die die Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflusst hätten.

11d) Soweit der Angeklagte die Rüge eines „Verstoß[es] gegen § 171b Abs. 3 GVG“ mit der Angriffsrichtung erhoben hat, die Strafkammer habe die Öffentlichkeit auch für die Inaugenscheinnahme der polizeilichen Videovernehmung der Nebenklägerin sowie die Vernehmung des sie explorierenden Sachverständigen ausschließen müssen, ist die Rüge unzulässig. Die Strafkammer hat lediglich beschlossen, die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin auszuschließen. Zu einem weitergehenden Ausschluss der Öffentlichkeit wäre sie nur dann verpflichtet gewesen, wenn die Nebenklägerin dies beantragt hätte. Den Antrag der Nebenklägerin trägt die Revision im Kontext ihrer auf § 171b GVG gestützten Verfahrensrüge nicht vor. Dass der Antrag Gegenstand des Vortrags einer anderen Verfahrensrüge ist, enthebt von dieser Vortragspflicht nicht (vgl. , NStZ 2023, 762 Rn. 5). Unabhängig davon hat die Nebenklägerin ausdrücklich den Ausschluss der Öffentlichkeit lediglich für die Dauer ihrer Vernehmung − wie von der Strafkammer beschlossen − beantragt.

12Soweit im Rügevortrag die Auffassung des Revisionsführers anklingt, die Strafkammer sei von Amts wegen gehalten gewesen, die Öffentlichkeit auch für die Inaugenscheinnahme der Videovernehmung der Nebenklägerin sowie die Vernehmung des Sachverständigen auszuschließen, rügt sie inhaltlich eine Verletzung von § 171b Abs. 1 Satz 1 GVG. Mit dieser Stoßrichtung ist die Rüge bereits deshalb unzulässig, weil es auch insoweit einer Vorlage der Antragschrift bedurft hätte. Denn für eine Strafkammer wird regelmäßig kein Anlass bestehen, bei einer anwaltlich vertretenen Nebenklage über den von dieser beantragten Ausschluss der Öffentlichkeit von Amts wegen zu deren Schutz hinauszugehen. Im Übrigen ist die gerichtliche Entscheidung, ob die in § 171b Abs. 1 GVG normierten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit im Einzelfall vorliegen, anders als die Frage, ob eine generelle Befugnis bestand, die Öffentlichkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnitts auszuschließen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 613/19, NStZ 2020, 438, 439 Rn. 6, und vom - 2 StR 267/25), nach § 171b Abs. 5 GVG unanfechtbar und daher gemäß der Regelung des § 336 Satz 2 StPO der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen.

133. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte hat sich in der öffentlichen Hauptverhandlung zu seinem Lebenslauf eingelassen; hierauf basieren die Feststellungen. Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind − wie stets − möglich.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:270126B2STR644.25.0

Fundstelle(n):
XAAAK-12783