Instanzenzug: Az: II ZR 37/25vorgehend Az: I-17 U 122/23vorgehend LG Duisburg Az: 21 O 50/22
Gründe
1Die gemäß § 321a ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
2Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Revision das gesamte mit der Anhörungsrüge als übergangen gerügte und in Bezug genommene Vorbringen in der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision berücksichtigt und umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend befunden. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO analog abgesehen (vgl. , juris Rn. 7 mwN).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:170326BIIZR37.25.0
Fundstelle(n):
DAAAK-12781