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Schenkungsteuerliche Behandlung von Drittzuwendungen an Kapitalgesellschaften und Anlaufhemmung nach § 170 AO
Anmerkung zum
Der BFH befasst sich in seinem Urteil vom (II R 1/23) mit der zentralen Frage der Festsetzungsverjährung bei Schenkungen sowie der schenkungsteuerlichen Behandlung von Vermögenszuflüssen an Kapitalgesellschaften. Er entwickelt seine Rechtsprechung fort, dass eine Schenkungsanzeige nach § 30 ErbStG die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht beendet, wenn das Finanzamt (vor Ablauf der Festsetzungsfrist) die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung verlangt. Ist eine Steuererklärung abzugeben, ist diese sodann für den Beginn der Festsetzungsfrist maßgeblich. Der BFH konkretisiert die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 8 ErbStG und leitet ab, dass zweckgebundene Einlagen in das Vermögen einer GmbH eine steuerbare Werterhöhung der Gesellschaftsanteile bewirken können – und zwar auch dann, wenn die Einlage nicht von einem Gesellschafter geleistet wird. In diesem Zusammenhang bestimmt der BFH bei (mittelbaren) Grundstückszuwendungen den maßgeblichen Bewertungsstichtag nach dem Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums.
Festsetzungsverjährung bei Schenkungen: Besteht die Pflicht zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung, endet die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht bereits mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerpflichtige seine Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG erfüllt hat. Sie endet erst mit Abgabe der Steuererklärung, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr der Steuerentstehung.
Anwendung des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG auch bei Zuwendung eines Nichtgesellschafters: Eine Geldschenkung eines Nichtgesellschafters an den Gesellschafter einer GmbH unter der Auflage diesen Geldbetrag in dessen GmbH einzulegen (zum Erwerb eines Grundstücks durch die GmbH) führt zu einer steuerbaren Werterhöhung in den Anteilen an der GmbH i. S. des § 7 Abs. 8 ErbStG.
Bewertung und Steuerentstehung: Die Bemessung der Werterhöhung kann nach den Substanzwertgrundsätzen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG) erfolgen, wobei der hingegebene Geldbetrag die Obergrenze bildet. Bewertungsstichtag und Steuerentstehung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG sind der Zeitpunkt der Leistungserbringung durch den Dritten an die GmbH, im Streitfall der Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung sowie des Übergangs von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten, der den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums am Grundstück infolge der mittelbaren Grundstücksschenkung darstellt.
I. Sachverhalt
Der Kläger erhielt aufgrund des Schenkungsvertrags vom von seiner Mutter einen Betrag i. H. von 4 Mio. €. Die Zuwendung erfolgte unter der Auflage, dass der Kläger das Geld als Eigenkapital in eine GmbH einbringt, deren Alleingesellschafter er war, und die GmbH damit ein bebautes Grundstück erwirbt (sog. mittelbare Grundstücksschenkung). Der Schenkungsbetrag wurde dem Kläger am gutgeschrieben. Hiervon brachte er 3,7 Mio. € in die GmbH ein, während 300.000 € zur Begleichung der Schenkungsteuer verblieben. Die GmbH erwarb im Jahr 2014 ein entsprechendes Grundstück. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass die mittelbare Grundstücksschenkung erst mit der Kaufpreiszahlung i. H. von 3,25 Mio. € durch die GmbH am vollzogen werden sollte.
Bereits im Dezember 2014, mithin vor Zahlung des Kaufpreises, zeigte der Kläger die Schenkung dem zuständigen Finanzamt an. Die vom Finanzamt aufgrund dieser Anzeige angeforderte Schenkungsteuererklärung reichte der Kläger am ein und erklärte dabei als Gegenstand der Schenkung eine Werterhöhung seiner GmbH-Beteiligung i. H. von 1.531.885 € sowie eine Vorschenkung von 400.000 €. Das Finanzamt erließ daraufhin am einen erklärungsgemäßen Schenkungsteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Jahr 2019 reichte der Kläger eine weitere Schenkungsteuererklärung ein und erklärte zusätzlich eine Vorschenkung i. H. von 300.000 €. Daraufhin setzte das Finanzamt mit Bescheid vom eine höhere S. 107Schenkungsteuer fest, gegen den der Kläger am fristgerecht Einspruch einlegte.
Im Januar 2020 erhöhte das Finanzamt erneut die Schenkungsteuer, nachdem das für die Bewertung des Grundstücks zuständige Finanzamt den steuerlichen Wert des Grundstücks durch Feststellungsbescheid auf 2.100.574 € erhöht und mitgeteilt hatte. Der Kläger wandte sich hiergegen mit dem Einwand der Festsetzungsverjährung. Er vertrat die Auffassung, dass die Festsetzungsfrist bereits mit der ordnungsgemäßen Anzeige der Schenkung im Jahr 2014 in Gang gesetzt worden sei. Im weiteren Verfahrensverlauf folgten das Schenkungsteuerfinanzamt und das ) dieser Auffassung nicht und stellten darauf ab, dass die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2015, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde, zu laufen begann. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.