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Sächsisches FG Beschluss v. - 2 V 310/25

Gesetze: FGO § 44 Abs. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 4 S. 1, FGO § 139 Abs. 3 S. 3, AO § 361 Abs. 2, AO § 361 Abs. 5

Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (AdV-Verfahren) beim Finanzamt kein Vorverfahren im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO in Bezug auf ein anschließendes finanzgerichtliches AdV-Verfahren

Leitsatz

1. Vorverfahren im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO ist das Verfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, mithin das Einspruchsverfahren; nicht in den Anwendungsbereich des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO fallen hingegen Kosten eines vorangegangen Verwaltungsverfahrens.

2. Das beim Finanzamt geführte Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung stellt im Verhältnis zu dem beim Finanzgericht geführten Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO kein Vorverfahren im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO, sondern ein eigenständiges Verwaltungsverfahren dar. Das gilt ungeachtet dessen, dass der Rechtsschutzsuchende, der die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides begehrt, für einen zulässigen Antrag zunächst eine (Ausgangs-) Entscheidung der Finanzbehörde in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren herbeizuführen hat; die Durchführung eines Einspruchsverfahrens gegen die ablehnende Entscheidung der Finanzbehörde ist indes nicht (Zugangs-)Voraussetzung für einen gerichtlichen Aussetzungsantrag.

Fundstelle(n):
VAAAK-12603

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