Leitsatz
1. Die aus dem islamischen Rechtskreis herrührende Rechtsfigur der Brautgabe betrifft jedenfalls in ihrer typischen, nicht überwiegend unterhaltsrechtlich geprägten Ausgestaltung die „ehelichen Güterstände“ im Sinne der Europäischen Güterrechtsverordnung.
2. Zur kollisionsrechtlichen Behandlung einer unter der Geltung iranischen Rechts vereinbarten Brautgabe (mahr) bei einer vor dem erfolgten Eheschließung (Fortführung und teilweise Aufgabe des Senatsurteils vom - XII ZR 107/08, BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533).
Gesetze: Art 1 EUV 2016/1103, Art 3 Abs 1 Buchst a EUV 2016/1103, Art 14 Abs 1 aF BGBEG, Art 15 aF BGBEG
Instanzenzug: Az: 3 UF 39/21vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg Az: 136 F 13347/19
Gründe
A.
1Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner eine Zahlung aufgrund der Vereinbarung einer Brautgabe nach iranischem Recht (auch Morgengabe oder „mahr“ genannt).
2Beide Beteiligte sind ausschließlich iranische Staatsangehörige. Sie heirateten am in Teheran. In der notariell beurkundeten Heiratsurkunde wurde in dem Abschnitt „Morgengabe“ vermerkt: „Ein Exemplar des Korans im Wert von 10.000 Tuman und 814 Stück Goldmünzen ‚Bahar-e Azadi‘, die beim Auffordern der Ehefrau ihr unverzüglich vom Ehemann auszuhändigen sind.“ Die Eheleute reisten im April 2017 auf dem Luftweg aus Iran in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo ihnen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anschließend die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG zuerkannt wurde.
3Der Antragsgegner hatte die Antragstellerin bereits im Oktober 2011 in einer notariell beurkundeten Erklärung unwiderruflich bevollmächtigt, die Scheidung der Ehe jederzeit und ohne seine Mitwirkung zu beantragen. Auf dieser Grundlage beantragte die Antragstellerin mit Hilfe ihrer Mutter und weiterer Bevollmächtigter in Iran die Scheidung. Die Ehe wurde am in Abwesenheit der Beteiligten in Teheran geschieden. Im Scheidungsvermerk zur Heiratsurkunde wurde als Art der Scheidung „Kohlee“ angegeben und es wurde die folgende Regelung beurkundet: „Die Ehefrau schenkte dem Ehemann eine Goldmünze aus ihrer Morgengabe. Es bestehen keine weiteren Bedingungen.“
4Mit Antragsschrift vom hat die Antragstellerin den Antragsgegner auf Leistung der Brautgabe in Anspruch genommen und im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt die Zahlung des Werts von 813 „Bahar Azadi“-Goldmünzen in einer Gesamthöhe von 372.110,10 € verlangt. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet. Auf die von dem Antragsgegner gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde hat das Kammergericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels den zuerkannten Betrag auf 293.230,40 € reduziert.
5Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner das Ziel der vollständigen Antragsabweisung weiter.
B.
6Die uneingeschränkt zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
I.
7Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt:
8Zwischen den Beteiligten als ausschließlich iranische Staatsangehörige finde im Hinblick auf die Brautgabe gemäß dem deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen iranisches Sachrecht Anwendung. Die Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) stünden der Anwendung iranischen Rechts jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil es sich bei der Brautgabevereinbarung und dem daraus folgenden Leistungsanspruch der Antragstellerin um einen abgeschlossenen Tatbestand und damit um ein „vorher erworbenes Recht“ im Sinne des Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GFK handele.
9Die Beteiligten hätten die Brautgabe wirksam vereinbart. Von einem Scheingeschäft könne nicht ausgegangen werden. Ein angeblicher mündlicher Verzicht der Antragstellerin auf die Geltendmachung der Brautgabe sei nicht in der nach dem iranischen Sachrecht erforderlichen Form erfolgt. Der angeblichen Mittellosigkeit des Antragsgegners komme für die Wirksamkeit der Brautgabevereinbarung keine rechtliche Bedeutung zu. Gleiches gelte für die Behauptung des Antragsgegners, der Vater der Antragstellerin habe ihn unter Druck gesetzt und seine Zustimmung zur Eheschließung von einer maßlos überhöhten Brautgabe abhängig gemacht, denn eine § 138 BGB vergleichbare Vorschrift enthalte das iranische Recht nicht. Die schuldnerschützenden Vorschriften in § 22 des iranischen Familienschutzgesetzes (iranFSchG) in Verbindung mit den Vorschriften über das iranische Gesetz zur Vollstreckung von Geldforderungen (iranGVG) beträfen lediglich die vollstreckungsrechtliche Durchsetzung des Brautgabeanspruchs in Iran, berührten den materiell-rechtlichen Bestand dieser Forderung aber nicht. Soweit der Antragsgegner die Antragstellerin des Ehebruchs bezichtigt habe, fehle es bereits an substantiiertem Vortrag zu dem von der Antragstellerin bestrittenen Fremdgehen.
10Der Brautgabeanspruch sei durch Einreichung des Antrags am fällig geworden. Die Antragstellerin könne statt der Herausgabe der geltend gemachten 813 Goldmünzen deren Geldwert herausverlangen. Der Wert der Goldmünzen sei nach dem Tageskurs am Tag der erstmaligen Geltendmachung des Brautgabeanspruchs zu berechnen, wobei zur Bestimmung des Werts der Goldmünzen auf den weltweiten Goldpreis zurückzugreifen sei. Am habe der Goldpreis 44,331 € pro Gramm betragen, so dass sich für eine „Bahar Azadi“-Goldmünze ein reiner Goldwert von 360,677 € ergebe. Damit sei der Geldwert der von der Antragstellerin verlangten Brautgabe mit 293.230,40 € zu bemessen.
11Dem Brautgabeanspruch stünden Gesichtspunkte des deutschen ordre public nach Art. 6 EGBGB nicht entgegen. Da die Funktion der Brautgabe vorrangig in der wirtschaftlichen Absicherung der Ehefrau bestünde, sei die Anwendung diesbezüglichen iranischen Rechts nicht generell aus Gründen der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB ausgeschlossen. Auch nach inländischen Regelungen führe die Überforderung des Schuldners für sich genommen noch nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit eines Vertrages. Es liege auch kein Wucher vor. Bei den vereinbarten 814 „Bahar-Azadi“-Goldmünzen handele es sich nicht um eine nach iranischen Verhältnissen außergewöhnlich hohe Brautgabe. Eine der Antragstellerin zurechenbare Drucksituation habe nicht vorgelegen und eine mit dem ordre public unvereinbare Beeinträchtigung der Eheschließungsfreiheit des Antragsgegners durch die Höhe der Brautgabe sei ebenfalls zu verneinen, zumal die Ehe der Beteiligten bereits geschieden sei. Der Brautgabeanspruch sei auch nicht aufgrund Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB anzupassen oder wegen Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB ausgeschlossen, selbst wenn diese Vorschriften anwendbar sein sollten.
II.
12Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand.
131. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte wegen des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten im Bundesgebiet aus Art. 6 lit. a der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (EuGüVO) ergibt.
14a) Der sachliche Anwendungsbereich der Europäischen Güterrechtsverordnung ist eröffnet.
15Nach Art. 1 Abs. 1 EuGüVO findet die Verordnung auf die ehelichen Güterstände Anwendung. Der Begriff des „ehelichen Güterstands“ ist europäisch-autonom auszulegen (vgl. Erwägungsgrund 18 Satz 2 zur EuGüVO; eingehend Mankowski NZFam 2021, 757 f.) und erfasst nach der Legaldefinition in Art. 3 Abs. 1 lit. a EuGüVO „sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe“ gelten. Der Begriff des „ehelichen Güterstands“ im Sinne der Europäischen Güterrechtsverordnung ist deshalb weit zu verstehen. Sofern keine der in Art. 1 Abs. 2 EuGüVO aufgeführten Bereichsausnahmen - insbesondere Unterhalt (Art. 1 Abs. 2 lit. c EuGüVO) oder Versorgungsausgleich (Art. 1 Abs. 2 lit. f EuGüVO) - zum Tragen kommen, ist er grundsätzlich auf alle vermögensrechtlichen Rechtsfolgen der Ehe bezogen, nicht nur auf die Rechtsfolgen, die sich aus den speziell für das Rechtsverhältnis der Ehe vorgesehenen Güterständen einiger nationaler Rechtsordnungen ergeben (vgl. Erwägungsgrund 18 Satz 3 zur EuGüVO; vgl. bereits 143/78 - Slg. 1979, 1055 Rn. 7 - de Cavel I zum Ausnahmetatbestand der „ehelichen Güterstände“ in Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 EuGVÜ).
16Der verordnungsautonom definierte Begriff des „ehelichen Güterstands“ entspricht daher nicht dem deutschen Verständnis und spiegelt insbesondere die dem deutschen Recht geläufige Unterscheidung zwischen allgemeinen und güterrechtlichen Ehewirkungen nicht wider. Auch der deutsche Gesetzgeber ging bei der Neufassung von Art. 14 EGBGB davon aus, dass die Europäische Güterrechtsverordnung nunmehr Fragen erfasst, die im deutschen autonomen Recht bislang dem allgemeinen Ehewirkungsstatut nach Art. 14 EGBGB aF zuzuordnen waren (vgl. BT-Drucks. 19/4852 S. 37). Da es sich bei der aus dem islamischen Rechtskreis herrührenden Rechtsfigur der Brautgabe unzweifelhaft um eine vermögensrechtliche Folge der Eheschließung handelt, fällt die Brautgabe - zumindest in ihrer typischen, nicht überwiegend unterhaltsrechtlich geprägten Ausgestaltung - nach mittlerweile nahezu einhelliger und zutreffender Auffassung in deutschsprachiger Rechtsprechung und Literatur in den sachlichen Anwendungsbereich der Europäischen Güterrechtsverordnung (vgl. nur KG FF 2025, 499, 501; - juris Rn. 25; OLG Celle FamRZ 2023, 679, 680; Grüneberg/Thorn BGB 85. Aufl. Art. 27 EuGüVO Rn. 1; MünchKommBGB/Looschelders 9. Aufl. Art. 27 EuGüVO Rn. 15; MünchKommFamFG/Mayer 4. Aufl. Art. 3 EheGüVO Rn. 11; BeckOK BGB/Wiedemann [Stand: ] EuGüVO Art. 3 Rn. 3.2.; Erman/Stürner BGB 17. Aufl. Art. 3 EuGüVO Rn. 3; Staudinger/Sprute FuR 2025, 294, 296; Kroll-Ludwigs GPR 2024, 133, 135; Budzikiewicz IPRax 2022, 40, 44 f.; Mankowski NZFam 2021, 757, 759; Ziereis NZFam 2019, 237, 238; Koch FF 2018, 351, 353; Erbarth NZFam 2018, 249, 252; Andrae IPRax 2018, 221, 223; Heiderhoff IPRax 2018, 1, 2; Martiny ZfPW 2017, 1, 8 f.; Dutta FamRZ 2016, 1973, 1974; Yassari Die Brautgabe im Familienvermögensrecht [2014] S. 320 f.; noch offengelassen in Senatsbeschluss vom - XII ZB 380/19 - FamRZ 2020, 1073 Rn. 15). Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass der Anspruch auf eine Brautgabe nicht im Katalog des Art. 27 EuGüVO aufgeführt ist, mit dem die sachliche Reichweite des Güterrechtsstatuts nach der Verordnung durch Regelbeispiele positiv umschrieben wird. Denn dieser Katalog ist - wie bereits die Wendung „unter anderem“ verdeutlicht - nicht abschließend (vgl. nur Andrae IPRax 2018, 221, 222).
17b) Soweit es die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit der Gerichte in den Art. 4 ff. EuGüVO betrifft, ist auch die intertemporale Anwendbarkeit der Verordnung gegeben. Denn gemäß Art. 69 Abs. 1 EuGüVO sind die Regelungen der Europäischen Güterrechtsverordnung über Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung grundsätzlich dann anzuwenden, wenn das gerichtliche Verfahren - wie hier - am oder danach eingeleitet worden ist (klarstellend BeckOGK/Hertel [Stand: ] EuGüVO Art. 69 Rn. 3).
18c) Da im vorliegenden Fall keine Annexzuständigkeiten nach Art. 4 oder Art. 5 EuGüVO in Betracht kommen, hat das Beschwerdegericht die internationale Zuständigkeit mit Recht aus Art. 6 EuGüVO hergeleitet und (vorrangig) an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten im Bundesgebiet angeknüpft, der im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts bestanden hat (Art. 6 lit. a EuGüVO).
19d) Im Übrigen hätte sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte selbst bei (unterstellter) Unanwendbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften der Europäischen Güterrechtsverordnung unzweifelhaft aus § 105 FamFG iVm §§ 266 Abs. 1 Nr. 3, 267 Abs. 2 FamFG und §§ 12, 13 ZPO ergeben (vgl. OLG Celle FamRZ 2021, 215, 217; OLG Frankfurt FamRZ 2017, 357; Prütting/Helms/Hau FamFG 7. Aufl. § 105 Rn. 20).
202. In der Sache hat das Beschwerdegericht zutreffend erkannt, dass sich der Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung der Brautgabe nach iranischem Sachrecht beurteilt.
21a) Rechtlicher Ausgangspunkt für die Ermittlung des anwendbaren Rechts ist das Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom (RGBl. 1930 II S. 1006; im Folgenden: Niederlassungsabkommen) und das Schlussprotokoll hierzu (RGBl. II 1930 S. 1012).
22aa) Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens enthält eine eigenständige staatsvertragliche Kollisionsregel, die innerhalb ihres Anwendungsbereichs wegen Art. 3 Nr. 2 EGBGB dem autonomen deutschen Kollisionsrecht vorgeht (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 236, 224 = FamRZ 2023, 1032 Rn. 14 und Senatsurteil BGHZ 160, 332 = FamRZ 2004, 1952, 1953). Nach Art. 62 Abs. 1 EuGüVO würde das einschlägige Kollisionsrecht des Niederlassungsabkommens auch die Regelungen zum anzuwendenden Sachrecht in Kapitel III der Europäischen Güterrechtsverordnung verdrängen (vgl. BeckOK BGB/Wiedemann [Stand: ] EuGüVO Art. 1 Rn. 10 mwN). Darauf kommt es im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht an, weil die Ehe der Beteiligten vor dem geschlossen wurde, für eine nach diesem Stichtag vorgenommene Rechtswahl nichts ersichtlich ist und die kollisionsrechtlichen Vorschriften der Europäischen Güterrechtsverordnung somit wegen Art. 69 Abs. 3 EuGüVO bereits in intertemporaler Hinsicht nicht zur Anwendung gelangen könnten.
23bb) Der Anwendungsbereich des Niederlassungsabkommens ist sowohl in persönlicher als auch in sachlicher Hinsicht eröffnet. Beide Parteien besaßen und besitzen ausschließlich die iranische Staatsangehörigkeit (vgl. dazu Senatsbeschluss BGHZ 236, 224 = FamRZ 2023, 1032 Rn. 16 f.). Nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 des Niederlassungsabkommens bleiben die Angehörigen jedes der vertragsschließenden Staaten in Bezug auf das „Personen-, Familien- und Erbrecht“ im Gebiet des anderen Staates grundsätzlich den Vorschriften ihrer heimischen Gesetze unterworfen. Zu den Regelungsgegenständen, die von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 des Niederlassungsabkommens erfasst werden sollen, gehören ausweislich des Schlussprotokolls „Ehe, eheliches Güterrecht, Scheidung, Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, Mitgift … ferner alle anderen Angelegenheiten des Familienrechts unter Einschluß aller den Personenstand betreffenden Fragen“. Mithin ist auch der Anspruch auf Zahlung einer bei der Eheschließung vereinbarten Brautgabe diesen familienrechtlichen Materien zuzurechnen. Das Niederlassungsabkommen bewirkt daher, dass die Beteiligten auch nach ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik im April 2017 in Bezug auf das Brautgabeversprechen grundsätzlich dem iranischen Sachrecht unterworfen geblieben sind.
24b) Indessen liegen aufgrund der Flüchtlingseigenschaft der beiden Beteiligten die Voraussetzungen für einen Statutenwechsel zum deutschen Recht gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF iVm Art. 12 Abs. 1 GFK vor.
25aa) Ob ein Verfahrensbeteiligter internationalen Schutz nach den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom , BGBl. 1953 II S. 559, 560) genießt, ist durch das angerufene Zivilgericht grundsätzlich in eigener Verantwortung inzidenter zu prüfen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 237, 315 = FamRZ 2023, 1618 Rn. 21 und BGHZ 217, 165 = FamRZ 2018, 457 Rn. 23). Einer solchen Prüfung bedarf es allerdings nicht, wenn dem Beteiligten dieser Schutz bereits durch eine behördliche oder verwaltungsgerichtliche Entscheidung bestandskräftig zuerkannt worden ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 169, 240 = FamRZ 2007, 109 [zur Anerkennung als Asylberechtigter nach § 2 AsylG]; BeckOK MigrR/Diehl [Stand: ] GFK Art. 12 Rn. 12 f.). Die Beteiligten wurden durch Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom bzw. vom nach § 3 Abs. 4 AsylG als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt. Das Beschwerdegericht hat keine Feststellungen zu einem späteren Wegfall der Flüchtlingseigenschaft getroffen, so dass für das Verfahren der Rechtsbeschwerde von deren Fortbestand - bei mindestens einem der Beteiligten - auszugehen ist.
26bb) Bei einem Flüchtling, welcher der Genfer Flüchtlingskonvention unterliegt, wird gemäß Art. 12 Abs. 1 GFK zur Bestimmung seines Personalstatuts an dessen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft. Art. 12 Abs. 1 GFK stellt in dieser Hinsicht eine unselbständige Kollisionsnorm dar, die das in einer selbstständigen (auch staatsvertraglichen) Kollisionsnorm verwendete Anknüpfungsmoment der Staatsangehörigkeit gegen den gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt des Konventionsflüchtlings austauscht (vgl. MünchKommBGB/von Hein 9. Aufl. EGBGB Anh. II Art. 5 Rn. 61; BeckOK BGB/Lorenz [Stand: ] EGBGB Art. 5 Rn. 32; BeckOK MigrR/Diehl [Stand: ] GFK Art. 12 Rn. 21; Erman/Stürner BGB 17. Aufl. Art. 5 EGBGB Rn. 100; Budzikiewicz StAZ 2017, 289, 290 f.; Baetge StAZ 2016, 289, 291; Grünenwald NZFam 2016, 389, 390; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 169, 240 = FamRZ 2007, 109). Wenn sich das Personalstatut von wenigstens einem der beiden Ehegatten nach Art. 12 Abs. 1 GFK bestimmt, ist die ausschließlich an die beiderseitige iranische Staatsangehörigkeit anknüpfende Kollisionsregel in Art. 8 Abs. 3 Satz 1 des Niederlassungsabkommens nicht (mehr) anwendbar (vgl. Senatsurteil vom - IVb ZR 76/88 - FamRZ 1989, 32, 33; Andrae Internationales Familienrecht 5. Aufl. § 3 Rn. 2; Erman/Stürner BGB 17. Aufl. Art. 5 EGBGB Rn. 104).
27cc) Die kollisionsrechtliche Einordnung des Brautgabeversprechens richtet sich somit - da die Vorschriften in Kapitel III der Europäischen Güterrechtsverordnung über das anwendbare Recht intertemporal nicht anwendbar sind - nach den einschlägigen Vorschriften des deutschen Kollisionsrechts, wobei die Modifikationen durch Art. 12 Abs. 1 GFK zu beachten sind. Das insoweit einschlägige Statut der allgemeinen Ehewirkungen (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF iVm Art. 12 Abs. 1 GFK) beruft das deutsche Recht.
28(1) Die Morgengabe (mahr) ist in den Art. 1078 bis 1101 des iranischen Zivilgesetzbuches (iranZGB; abgedruckt in Henrich/Dutta/Ebert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 119 ff.) geregelt. Sie ist ein Vermögenswert, der mit der Eheschließung durch einen zweiseitigen Vertrag festgelegt wird und den der Ehemann seiner Ehefrau schuldet. Die vorrangige Funktion der Brautgabe in islamisch geprägten Rechtsordnungen wird im Aufbau von Vermögen zur finanziellen Versorgung der Ehefrau im Zeitraum nach der Beendigung der Ehe gesehen, weil die klassischen islamischen Rechtsordnungen seit jeher den Güterstand der Gütertrennung und nur eine eng begrenzte Verpflichtung des Ehemannes zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt vorsehen (vgl. Senatsurteil BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 Rn. 12 und Senatsbeschluss vom - XII ZB 380/19 - FamRZ 2020, 1073 Rn. 32).
29(2) Der Senat hat bereits in seiner grundlegenden Entscheidung aus dem Jahr 2009 ausgesprochen, dass eine nach iranischem Recht vereinbarte Morgengabe als allgemeine Wirkung der Ehe dem von Art. 14 EGBGB aF berufenen Sachrecht unterliegt (vgl. BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 Rn. 14 ff.).
30Die Verpflichtung zur Zahlung einer Morgengabe begründet für sich genommen keinen Güterstand. Die Höhe der Morgengabe ist von der wirtschaftlichen Entwicklung des Mannesvermögens in der Ehe unabhängig und kann deshalb nicht - wie der deutsche Zugewinnausgleich - als pauschalierte Teilhabe der Ehefrau an dem vom Ehemann in der Ehe erzielten Vermögenszuwachs verstanden werden. Zwar kann die Morgengabe wirtschaftlich (auch) zu einer Kompensation der aus dem Güterstand der Gütertrennung herrührenden Nachteile für die Ehefrau führen; es ist demgegenüber aber auch die Vereinbarung einer eher symbolischen Gabe möglich, die einen solchen Nachteilsausgleich von vornherein nicht bewirken kann (vgl. BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 Rn. 16). Lässt sich somit das Rechtsinstitut der Brautgabe vom Güterrechtsstatut oder den anderen speziellen familienrechtlichen Statuten nicht - auch nicht schwerpunktmäßig - erfassen, ist nach der Systematik des nationalen Kollisionsrechts auf Art. 14 Abs. 1 EGBGB aF als Auffangtatbestand für alle ehebezogenen Rechtsbeziehungen zurückzugreifen (vgl. BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 Rn. 19).
31An dieser grundsätzlichen kollisionsrechtlichen Beurteilung hält der Senat nach erneuter Überprüfung für die sogenannten Altehen fest, die vor dem geschlossen worden sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung hält es der Senat weiterhin nicht für geboten, den Anspruch auf Brautgabe in der hier vorliegenden Ausprägung des iranischen Rechts dem Ehegüterstatut nach Art. 15 EGBGB aF zu unterstellen.
32(a) Zwar trifft es durchaus zu, dass das vom Senat seinerzeit für die Anknüpfung an das wandelbare Ehewirkungsstatut nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB aF angeführte Argument der Erzielung eines Gleichlaufs von Scheidungsstatut, Unterhaltsstatut und Versorgungsausgleichsstatut durch neuere Rechtsentwicklungen - namentlich das Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-Verordnung) und des Haager Unterhaltsprotokolls vom (HUP) - in dieser Form überholt ist (vgl. Hausmann Internationales und Europäisches Familienrecht 3. Aufl. B Güterrechtssachen Rn. 660). Grundsätzlich richtig ist auch der weitere Hinweis der Rechtsbeschwerdeerwiderung darauf, dass mit der Anknüpfung an das unwandelbare Ehegüterstatut unbestreitbare Vorteile für die Rechtssicherheit verbunden sind (vgl. bereits BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 Rn. 21).
33(b) Entscheidend ist aber letztlich, dass die Brautgabe keinen Güterstand begründet und auch keine ausreichende funktionale Nähe zum Güterrecht aufweist.
34(aa) Der Einwand, dass die Brautgabe als eine Art pauschalierte Teilhabe der Ehefrau an der Vermögenssteigerung des Ehemannes verstanden werden könne (vgl. BeckOK BGB/Mörsdorf [Stand: ] EGBGB Art. 14 Rn. 22; Wurmnest RabelsZ 71 [2007] 527, 554), vermag letztlich nicht zu überzeugen. Richtig ist dabei, dass Rechtsinstitute, mit denen die Beteiligung eines Ehegatten am gemeinsamen ehelichen Vermögensaufbau gegenüber einem unzureichenden güterrechtlichen Ausgleich abgesichert werden soll, durchaus nach Art. 15 EGBGB aF güterrechtlich angeknüpft werden können (vgl. - FamRZ 2015, 1379 Rn. 17 zur Ehegatteninnengesellschaft). Der Senat sieht für eine solcherart funktionale Nähe der Brautgabe zum Zugewinnausgleich jedenfalls im iranischen Recht keine hinreichende Stütze. Nach Art. 1080 iranZGB bestimmen die Parteien die Höhe des mahr im Einvernehmen. Es mag zwar sein, dass sich die Ehegatten bei der Vereinbarung der Brautgabe (auch) an der voraussichtlichen Vermögensbildung des Ehemannes orientieren (vgl. Budzikiewicz IPRax 2022, 40, 46; Yassari Die Brautgabe im Familienvermögensrecht [2014] S. 307). Zwangsläufig ist dies allerdings nicht, sondern allenfalls ein denkbares (Begleit-)Motiv für die konkrete Bemessung der Brautgabe im Einzelfall. Zudem lassen die im iranischen Recht enthaltenen Bestimmungen über die Bemessung des „üblichen mahr“, die in den Fällen einer unbestimmten, ungültigen oder ausgeschlossenen Brautgabe zum Tragen kommen, gerade keine unmittelbare Verknüpfung mit der potentiellen Vermögensentwicklung des Mannes in der Ehe erkennen. Vielmehr soll der „übliche mahr“ nach Art. 1091 iranZGB unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Ehefrau hinsichtlich der Stellung ihrer Familie, ihrer sonstigen Eigenschaften, ihrer Stellung gegenüber Gleichgestellten, Nahestehenden und Verwandten und des Ortsüblichen festzusetzen sein (vgl. Yassari in Henrich/Dutta/Ebert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 70).
35(bb) Auch das Argument, dass selbst im deutschen materiellen Recht über die Vorschriften zum pauschalierten Zugewinnausgleich im Todesfall (§ 1371 Abs. 1 BGB) eine güterrechtliche Partizipation am Vermögen des anderen Ehegatten unabhängig von der realen Vermögensentwicklung in der Ehe möglich ist (vgl. Budzikiewicz IPRax 2022, 40, 46; Wurmnest RabelsZ 71 [2007] 527, 554; Yassari Die Brautgabe im Familienvermögensrecht [2014] S. 307), trägt für eine güterrechtliche Qualifikation der Brautgabe nichts Entscheidendes bei. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des § 1371 Abs. 1 BGB dem Umstand Rechnung tragen, dass die Berechnung des Zugewinnausgleichs beim Tode eines Ehegatten auf besondere Schwierigkeiten stößt, weil die Erben über den Bestand des Anfangs- und des Endvermögens des Erblassers gemeinhin nicht Bescheid wissen und der Eintritt des Güterstandes in diesen Fällen nicht selten längere Zeit zurückliegt. Die damit einhergehenden tatsächlichen Probleme sollten durch die pauschale Erhöhung des Erbteils nach § 1371 Abs. 1 BGB vermieden werden, von welcher der Gesetzgeber annahm, dass sie tendenziell der güterrechtlichen Lage entspricht (vgl. BGHZ 205, 289 = FamRZ 2015, 1180 Rn. 25). Dass die pauschale Erbteilserhöhung nach § 1371 Abs. 1 BGB tatsächlich keinen rechnerisch ermittelten Zugewinn des verstorbenen Ehegatten voraussetzt, ist deshalb lediglich Ergebnis der typisierenden gesetzgeberischen Annahme einer Wertgleichheit von Erhöhungsviertel und Zugewinnanteil und bedeutet keine bewusste Abkopplung vom tatsächlichen Vermögenserwerb in der Ehe.
36(c) Schließlich gebietet auch die Tatsache, dass die bisher im nationalen deutschen Kollisionsrecht vorgenommene Qualifikation der Brautgabe als allgemeine Ehewirkung durch das Kollisionsrecht der Europäischen Güterrechtsverordnung für die seit dem geschlossene Ehen „europäisch überspielt“ (Mankowski NZFam 2021, 757, 759) worden ist, keine abweichende Anknüpfung der Brautgabe in Altfällen. Denn dieser Umstand ist das Ergebnis einer unterschiedlichen Qualifikationsmethodik. Bei der Einordnung eines dem deutschen Recht unbekannten Rechtsinstituts in das Normengefüge des deutschen Kollisionsrechts hat das Gericht - so wie auch der Senat bei der kollisionsrechtlichen Einordnung der Brautgabe vorgegangen ist - zunächst die ausländische Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck zu erfassen, ihre Bedeutung vom Standpunkt des ausländischen Rechts zu würdigen und sie mit Einrichtungen des deutschen Sachrechts funktional zu vergleichen. Auf dieser Grundlage ist sie den - aus den Begriffen der deutschen Rechtsordnung aufgebauten - Merkmalen der deutschen Kollisionsnorm zuzuordnen (vgl. - IPRax 2015, 423 Rn. 58 mwN; grundlegend BGHZ 29, 137 = NJW 1959, 717, 718). Die europäisch-autonome Qualifikation kann demgegenüber nur auf Sinn und Zweck der jeweiligen Kollisionsnorm abstellen, weil es im unionsrechtlichen Kontext an sachrechtlichen Systembegriffen fehlt, an denen sich eine Qualifikation sonst orientieren könnte (vgl. MünchKommBGB/von Hein 9. Aufl. Einl. IPR Rn. 134; Kroll-Ludwigs GPR 2024, 133, 135). Für einen grundlegenden Wechsel der Qualifikationsmethodik bezogen auf die Anwendung des nationalen Kollisionsrechts für die vor dem geschlossenen Ehen sieht der Senat keinen Anlass.
37c) Das Beschwerdegericht hat indessen zutreffend erkannt, dass sich der Statutenwechsel zum deutschen Recht wegen Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GFK weder auf die Wirksamkeit noch auf die Durchsetzbarkeit der Brautgabevereinbarung auswirkt.
38aa) Nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GFK werden die von einem Flüchtling vorher erworbenen und sich aus seinem Personalstatut ergebenden Rechte, insbesondere die aus der Eheschließung, von jedem vertragsschließenden Staat geachtet, gegebenenfalls vorbehaltlich der Formalitäten, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht vorgesehen sind. Die Vorschrift will vorher erworbene Rechte des Flüchtlings gegenüber den Auswirkungen eines Statutenwechsels abschirmen und sicherstellen, dass Flüchtlingen kein Personalstatut aufgezwungen wird, durch das bereits erlangte und von ihnen gewollte Rechte verloren gehen würden (vgl. HK-GFK/Gordzielik Art. 12 Rn. 24). Da Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GFK keine Rückwirkung zukommt, greift er insoweit lediglich die allgemeinen kollisionsrechtlichen Grundsätze auf, die für den Einfluss eines Statutenwechsels auf vorher erworbene Rechte sowie entstandene Rechtslagen und Rechtsverhältnisse gelten (vgl. BeckOK MigrR/Diehl [Stand: ] GFK Art. 12 Rn. 29; vgl. auch Staudinger/Bausback BGB [2013] Art. 5 EGBGB Rn. 69 zur Parallelvorschrift in Art. 12 Abs. 2 Staatenlosenübereinkommen).
39bb) Gemäß den zum Statutenwechsel allgemein herausgebildeten Grundsätzen wird zwischen abgeschlossenen Tatbeständen unterschieden, für die das Recht maßgebend bleibt, welches zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestandes galt, sowie unvollständigen oder noch nicht erledigten Tatbeständen (sog. offenen Tatbeständen) und Dauertatbeständen, wobei bei den letzteren die nach dem Statutenwechsel eintretenden Rechtswirkungen dem neuen Recht unterstehen sollen (vgl. BGHZ 63, 107 = NJW 1975, 112, 113). Liegt ein abgeschlossener Tatbestand vor, ist die Unterstellung unter das alte Recht aus Sicht des von dem neuen Statut berufenen Rechts hinzunehmen, weil dieses keine Befugnis hat, über Vorgänge zu urteilen, die vor dem Statutenwechsel vollständig erledigt worden sind. Ist zwischen dem abgeschlossenen Rechtserwerb einerseits und den dauerhaften Wirkungen des unter dem alten Statut erworbenen Rechts andererseits zu unterscheiden (sog. gemischte Rechtsverhältnisse), entscheidet nach einem Statutenwechsel das neue Recht über die weiteren Wirkungen des Rechts. Enthält das neue Recht hierzu keine besonderen Regelungen, gilt nach dem von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in verschiedenen Fallkonstellationen anerkannten Grundsatz des Schutzes „wohlerworbener Rechte“, dass solche subjektiven Rechte, die nach dem bisherigen Statut entstanden sind, auch nach dem Statutenwechsel bestehen bleiben, und zwar selbst dann, wenn dieses Recht aus dem gleichen Tatbestand unter dem neuen Statut nicht hätte entstehen können (vgl. BGHZ 63, 107 = NJW 1975, 112, 113 [Ehename] und - FamRZ 1977, 46, 47 [Befugnis zur Erhebung einer Vaterschaftsfeststellungsklage]; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 221, 300 = FamRZ 2019, 892 Rn. 24). Dabei ist notwendige Voraussetzung für die Anerkennung eines „wohlerworbenen Rechts“, dass seinem Inhaber nach der Rechtsordnung, die es gewährt hat, bereits eine gefestigte Rechtsposition verliehen wurde (vgl. - FamRZ 1996, 855, 856).
40cc) In der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum besteht - bei unterschiedlichen dogmatischen Ansätzen - Einigkeit darüber, dass eine unter der Geltung eines ausländischen Sachrechts abgeschlossene Brautgabevereinbarung von einem späteren Statutenwechsel zum deutschen Recht grundsätzlich nicht berührt wird. Dies wird vereinzelt aus dem gebotenen Schutz „wohlerworbener Rechte“ hergeleitet (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2024, 268, 269), während die wohl überwiegende Ansicht darauf abstellt, dass es sich bei einer unter Geltung des früheren Statuts begründeten Verpflichtung zur Leistung der Brautgabe um einen kollisionsrechtlich abgeschlossenen Tatbestand handelt (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2025, 262, 264; KG FF 2025, 499, 502; OLG Celle FamRZ 2023, 679, 680; - juris Rn. 29; BeckOK BGB/Mörsdorf [Stand: ] EGBGB Art. 14 Rn. 22; MünchKommBGB/Looschelders 9. Aufl. EGBGB Art. 14 Rn. 64; Kroll-Ludwigs GPR 2024, 133, 140).
41Innerhalb der letztgenannten Meinungsgruppe ist allerdings umstritten, welche Rechtsfolgen mit der Einordnung der Brautgabevereinbarung als „abgeschlossener Tatbestand“ im Falle eines Statutenwechsels verbunden sind. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass nur die Wirksamkeit der Brautgabevereinbarung dem früheren Statut unterliegt, während sich deren künftigen Wirkungen ex nunc nach dem neuen Statut richten; damit könne bei einem Wechsel zum deutschen Sachrecht insbesondere bei einer übermäßig hohen Brautgabe die Nichtigkeit der Vereinbarung am Maßstab des § 138 BGB geprüft und eine Herabsetzung der Brautgabe wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht gezogen werden (vgl. - juris Rn. 30; OLG Celle FamRZ 2023, 679, 680; MünchKommBGB/Looschelders 9. Aufl. EGBGB Art. 14 Rn. 64, 135). Demgegenüber geht eine abweichende Ansicht - mit dem Beschwerdegericht - davon aus, dass die Annahme eines kollisionsrechtlich „abgeschlossenen“ Tatbestands nur dann Sinn ergebe, wenn davon auch die Wirkungen der Brautgabevereinbarung erfasst würden (vgl. BeckOK BGB/Mörsdorf [Stand: ] EGBGB Art. 14 Rn. 22; Kroll-Ludwigs GPR 2024, 133, 141; Andrae Internationales Familienrecht 5. Aufl. § 4 Rn. 344).
42dd) Jedenfalls in Fallgestaltungen wie der vorliegenden ist für eine kollisionsrechtlich an das Ehewirkungsstatut nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB aF angeknüpfte Brautgabevereinbarung bei einem Statutenwechsel zum deutschen Recht nicht nur für ihr Zustandekommen und ihre materielle Wirksamkeit, sondern auch für die aus ihr folgenden Verpflichtungen (weiterhin) das frühere Statut einschlägig. Soweit sich insoweit aus dem Senatsurteil vom (BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 Rn. 22 ff.) etwas anderes ergeben könnte, hält der Senat hieran nicht fest.
43(1) Nach den in der Ehevertragsurkunde niedergelegten Vereinbarungen der Beteiligten sollte der Antragstellerin die vereinbarte Brautgabe auf ihr Verlangen hin von dem Antragsgegner „unverzüglich … auszuhändigen“ sein. Dies steht im Einklang mit den Feststellungen des Beschwerdegerichts zum iranischen Recht, wonach die Ehefrau grundsätzlich bereits mit der Eheschließung einen Anspruch auf Aushändigung der Brautgabe erwirbt. Das Brautgabeversprechen beruht somit auf einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung des Ehemannes, der Ehefrau eine bestimmte einmalige Leistung zu erbringen.
44(2) Ist der vertraglich begründete Anspruch der Ehefrau hiernach auf die Erbringung einer sofort fälligen einmaligen Leistung gerichtet, erscheint es sehr zweifelhaft, ob in dem - hier vorliegenden - Fall einer Stundung der aus dem Brautgabeversprechen herrührenden Ansprüche bei der kollisionsrechtlichen Beurteilung der Abgeschlossenheit des Sachverhalts tatsächlich zwischen der Entstehung des Rechts einerseits und seinen zukunftsbezogenen Wirkungen andererseits unterschieden werden kann. Vielmehr werden sich Inhalt, Umfang und Wirkung vertraglicher oder gesetzlicher Schuldverhältnisse, die auf eine einmalige Leistung gerichtet sind, grundsätzlich in ihrer Gesamtheit nach dem früheren Statut richten, wenn sich der Entstehungstatbestand des Schuldverhältnisses unter der Herrschaft dieser Rechtsordnung vollständig verwirklicht hat. Das bloße Hinausschieben der Fälligkeit des bereits entstandenen Anspruchs durch eine Stundungsabrede der Parteien lässt sich eher als Fortentwicklung des Schuldverhältnisses auf dem Boden des früheren Rechts begreifen und bietet daher im Falle eines zwischenzeitlichen Statutenwechsels keinen genügenden Anknüpfungspunkt dafür, die künftigen Wirkungen des Schuldverhältnisses dem neuen Statut zu unterwerfen (vgl. zum intertemporalen Kollisionsrecht bereits RG JW 1905, 132; Soergel/Hartmann BGB 12. Aufl. Art. 170 EGBGB Rn. 2).
45(3) Aber selbst wenn man dies in der vorliegenden Fallgestaltung wegen der besonderen familienrechtlichen Bezüge des zwischen den Ehegatten bestehenden Schuldverhältnisses anders sehen würde, sprechen jedenfalls durchgreifende Gründe des Vertrauensschutzes dafür, den gestundeten Brautgabeanspruch der Ehefrau auch in Bezug auf dessen weitere Wirkungen als ein „wohlerworbenes Recht“ anzusehen, welches in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GFK fällt. Der Anspruch auf die Brautgabe ist weder von der Bedürftigkeit der Ehefrau noch von deren Schuldlosigkeit am Scheitern der Ehe abhängig (vgl. Yassari in Henrich/Dutta/Ebert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 63). Art. 1082 iranZGB bestimmt darüber hinaus, dass die „Frau mit der Eheschließung Eigentümerin des mahr“ wird. Auch wenn der Eigentumsbegriff im iranischen Recht nicht mit dem deutschen Rechtsverständnis übereinstimmt (vgl. Yassari in Henrich/Dutta/Ebert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 64), verdeutlicht diese Vorschrift doch, dass der Ehefrau mit dem Anspruch auf die Brautgabe durch das iranische Recht eine praktisch unentziehbare Rechtsposition eingeräumt werden soll. Der darauf gegründete Vertrauensschutz verlöre weitgehend an Wirkung, wenn die Ehefrau lediglich aufgrund des einvernehmlichen Hinausschiebens der Fälligkeit sämtliche mit einem Statutenwechsel verbundenen Nachteile treffen würden, insbesondere eine erhebliche Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die materiell-rechtliche Durchsetzbarkeit der aus dem Brautgabeversprechen folgenden Ansprüche unter der Geltung des neuen Statuts (vgl. Kroll-Ludwigs GPR 2024, 133, 141).
46Im Übrigen gesteht auch die Rechtsbeschwerde zu, dass die Anwendung unterschiedlichen Sachrechts auf die Brautgabevereinbarung einerseits und den daraus folgenden Leistungsanspruch andererseits zu einer künstlichen Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts führen würde und mit dem Risiko von schwer auflösbaren Wertungswidersprüchen verbunden wäre.
473. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Antragsgegner sei auf der Grundlage des anwendbaren iranischen Rechts zur Zahlung des ausgeworfenen Betrages von 293.230,40 € verpflichtet, lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen.
48Die Ermittlung ausländischen Rechts im Wege des Freibeweises ist Sache des deutschen Tatrichters. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Auf die Verfahrensrüge einer unzureichenden oder fehlerhaften Ermittlung des ausländischen Rechts überprüft das Rechtsbeschwerdegericht lediglich, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 337/15 - FamRZ 2017, 1209 Rn. 13 f. mwN). Solcherart erhebliche Verfahrensrügen macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend.
49a) Das Beschwerdegericht hat sich insbesondere die Frage vorgelegt, ob der Anspruch auf die Leistung der Brautgabe im iranischen Recht einer materiell-rechtlichen Beschränkung nach dem Gesetz zum Schutze der Familie vom (iranFSchG; abgedruckt bei Henrich/Dutta/Ebert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 141 ff.) in Verbindung mit dem Gesetz zur Vollstreckung von Geldforderungen in den jeweils gültigen Fassungen vom und (iranGVG; abgedruckt bei Henrich/Dutta/Ebert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 114 f.) unterliegt. Es hat dazu festgestellt, dass nach Art. 22 Satz 1 iranFSchG in Verbindung mit Art. 2 iranGVG aF bzw. mit Art. 3 und 7 iranGVG nF eine (weitgehend) uneingeschränkte Durchsetzbarkeit des Brautgabeanspruchs nur für solche Brautgaben bestehe, die im Zeitpunkt der Eheschließung 110 „Bahar Azadi“-Goldmünzen oder deren entsprechenden Geldwert nicht übersteigen. Die Durchsetzung des 110 „Bahar Azadi“- Goldmünzen übersteigenden Werts einer Brautgabe sei demgegenüber nach Art. 22 Abs. 2 iranFSchG an die Leistungsfähigkeit des Ehemannes geknüpft, welche die klagende Ehefrau zu beweisen habe. Die entsprechenden Vorschriften berührten allerdings nur die Vollstreckung der Brautgabe in Iran und ließen den materiell-rechtlichen Bestand des Brautgabeanspruchs in seiner vollen - auch die Kappungsgrenze von 110 „Bahar Azadi“-Goldmünzen übersteigenden - Höhe unberührt (vgl. dazu im Einzelnen auch Yassari in Henrich/Dutta/Ebert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 68 ff.). Hiergegen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts.
50bb) Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, dass das Beschwerdegericht den Wert einer „Bahar Azadi“-Goldmünze anhand ihres Goldfeingehalts und des weltweiten Goldpreises (360,777 €) und nicht auf der Grundlage einer vom datierenden „allgemein zugänglichen Bekanntmachung“ aus Iran ermittelt habe, wonach der Wert einer „Bahar Azadi“-Goldmünze umgerechnet (lediglich) 76,34 € betragen habe, vermag sie damit keinen durchgreifenden Verfahrensfehler aufzuzeigen.
51(1) Das sachverständig beratene Beschwerdegericht hat hierzu festgestellt, dass die Ehefrau nach iranischem Recht entweder die Goldmünzen selbst oder deren Geldwert fordern kann, wobei der Wert der Goldmünzen nach der iranischen Rechtspraxis anhand des „Tagespreises“ am Tage der erstmaligen gerichtlichen Geltendmachung der Brautgabe zu berechnen sei. Es hat weiter festgestellt, dass in der iranischen Rechtsprechung und Literatur keine Hinweise darauf zu finden seien, wie der Wert einer „Bahar Azadi“-Goldmünze umzurechnen sein könnte, wenn sich die Beteiligten zum maßgeblichen Zeitpunkt in Deutschland aufhalten. Das Beschwerdegericht ist dem Vorschlag der Sachverständigen Dr. Y. gefolgt, den Wert einer Goldmünze in diesem Fall nach deren Goldfeingehalt auf Basis des weltweiten Goldpreises zu bestimmen, zumal die Webseite der iranischen Zentralbank über nichtiranische IP-Adressen nicht erreicht werden könne und die auf unterschiedlichen nichtstaatlichen iranischen Webseiten in Rial-Währung ausgewiesenen Tagespreise der „Bahar Azadi“-Goldmünze unter dem Vorbehalt zu betrachten seien, dass die Rial-Währung starken Schwankungen unterworfen sei und neben dem offiziellen auch inoffizielle Umrechnungskurse existierten.
52(2) Eine auf die Ermittlung ausländischen Rechts bezogene Verfahrensrüge erhebt die Rechtsbeschwerde nicht. Sie macht lediglich geltend, dass das Beschwerdegericht den (vermeintlich) entscheidungserheblichen Vortrag des Antragsgegners aus dem Schriftsatz vom zu der von ihm vorgetragenen „allgemein zugänglichen Bekanntmachung“ über den Tagespreis einer „Bahar Azadi“-Goldmünze in iranischer Währung übergangen habe. Ein Gehörsverstoß liegt insoweit aber schon deshalb fern, weil das Beschwerdegericht gerade die zwischen den Beteiligten streitige Frage nach der Bemessung des Werts von „Bahar Azadi“-Goldmünzen bei Aufenthalt von iranischen Ehegatten in Deutschland zum Anlass für die Formulierung seiner auf die Höhe des Wertersatzes bezogenen Beweisfrage in seinem Beweisbeschluss vom genommen hat.
534. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist ferner die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass Gesichtspunkte des kollisionsrechtlichen ordre public (Art. 6 EGBGB) dem auf der Grundlage des iranischen Rechts angenommenen Brautgabeanspruch auch in der zuerkannten Höhe nicht entgegenstehen.
54a) Nach Art. 6 Satz 1 EGBGB ist eine Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, was gemäß Art. 6 Satz 2 EGBGB insbesondere dann der Fall ist, wenn die Anwendung der fremden Rechtsnorm mit den Grundrechten unvereinbar ist. Für einen Verstoß gegen den kollisionsrechtlichen ordre public genügt allerdings noch nicht die abstrakte Unvereinbarkeit der ausländischen Rechtsordnung mit den Grundsätzen des deutschen Rechts. Vielmehr kommt es darauf an, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts im konkreten Einzelfall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischer Vorstellung untragbar erscheint (Senatsbeschluss vom - XII ZB 188/17 - FamRZ 2019, 613 Rn. 15 mwN).
55b) Das ist nicht der Fall.
56aa) Die Vereinbarung einer Brautgabe unter Geltung einer islamisch geprägten Rechtsordnung verstößt grundsätzlich nicht gegen den ordre public, wenn ihr primärer Zweck - wie hier - in der finanziellen Sicherung der Ehefrau für den Zeitraum nach Auflösung der Ehe besteht. Das ist aus Sicht der deutschen Rechtsordnung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG auch nicht deshalb zu missbilligen, weil die Leistungsverpflichtung aus einer Brautgabevereinbarung nur einen Mann treffen kann. Denn die Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit folgt - vor allem betreuungsbedingt - oftmals weiterhin geschlechtsspezifischen Mustern, wobei sich das daraus folgende wirtschaftliche Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten überwiegend zulasten von Frauen auswirkt (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 380/19 - FamRZ 2020, 1073 Rn. 32).
57bb) Ein Verstoß gegen den ordre public ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Zahlung der verlangten Brautgabe den Antragsgegner in finanzieller Hinsicht krass überfordern könnte. Dies gilt auch bei Anlegung des Maßstabs von § 138 BGB, ohne dass es darauf ankäme, ob die Vorschrift in allen Ausprägungen, die sie von der deutschen Rechtsprechung erfahren hat, zum Inhalt des kollisionsrechtlichen ordre public gehört (vgl. dazu BeckOGK/Stürner [Stand: ] EGBGB Art. 6 Rn. 304 mwN).
58(1) Ein Vertrag, der zu vorhersehbar finanziell überfordernden Verpflichtungen einer Vertragspartei führt, ist auch nach deutschem Recht vor dem Hintergrund der nach Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Privatautonomie nicht ohne weiteres nach § 138 BGB nichtig. Insbesondere gewährleisten der im deutschen Recht bestehende Pfändungsschutz des Schuldners in der Zwangsvollstreckung und die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung nach der Insolvenz, dass auch bei überfordernden Verträgen nicht übermäßig in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Schuldners eingegriffen wird. Erst wenn auf Grund einer besonders einseitigen Aufbürdung von vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition der Vertragsparteien ersichtlich wird, dass in einem Vertragsverhältnis eine Partei den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen konnte, muss das Recht auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt (vgl. BVerfG FamRZ 1994, 151, 153). Das gilt auch bei familienrechtlichen Verträgen (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 343, 345).
59(2) Allerdings reicht ein objektiv unausgewogener Vertragsinhalt allein auch aus dem Blickwinkel des deutschen Rechts ohne Hinzutreten verstärkender Umstände für die Annahme einer gestörten Vertragsparität und das darauf gegründete Verdikt der Sittenwidrigkeit nicht aus (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 221, 308 = FamRZ 2019, 953 Rn. 42 mwN). Solche besonderen Umstände, die auf eine subjektive Imparität bei Abschluss der Brautgabevereinbarung hindeuten könnten, hat das Beschwerdegericht rechtsbedenkenfrei verneint. Sie ergeben sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht aus der Erklärung des Vaters der Antragstellerin, er mache die Zustimmung zur Hochzeit der Beteiligten von der Vereinbarung einer hohen Brautgabe abhängig. Es kann dahinstehen, ob es - wie das Beschwerdegericht meint - für die Störung der Vertragsparität darauf ankommen kann, inwieweit sich die Antragstellerin das Verhalten ihres Vaters zurechnen lassen müsse. Denn jedenfalls ließe sich auch nach deutschem Recht allein aus der Ankündigung des einen Ehegatten, die Ehe nur nach Abschluss eines für ihn wirtschaftlich vorteilhaften familienrechtlichen Vertrages eingehen zu wollen, für den anderen Ehegatten noch keine Zwangslage herleiten, welche die Annahme einer ungleichen Verhandlungsposition rechtfertigen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 395/24 - FamRZ 2025, 1358 Rn. 16 und Senatsurteil vom - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 26).
60cc) Ist hiernach das Brautgabeversprechen Ausdruck einer privatautonomen Entscheidung des Ehemannes, die nicht auf einer strukturell unterlegenen Verhandlungsposition beruht, ist auch die mit möglicherweise gravierenden vermögensrechtlichen Folgen verbundene (faktische) Beeinträchtigung seiner verfassungsrechtlich gewährleisteten Eheschließungs- und Ehescheidungsfreiheit hinzunehmen (vgl. - juris Rn. 56 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 2025, 262, 266; Kroll-Ludwigs GPR 2024, 133, 142; wohl auch Mörsdorf-Schulte FamRBint 2011, 25, 26; aA OLG Bamberg Urteil vom - 7 UF 275/08 - juris Rn. 12; Majer NZFam 2023, 508, 509).
61Dass die Brautgabevereinbarung im Übrigen den alleinigen Zweck gehabt haben könnte, dem Antragsgegner die Scheidung zu erschweren (vgl. dazu Senatsurteil vom - IVb ZR 91/88 - FamRZ 1990, 372, 373), ist zum einen nicht festgestellt und müsste zum anderen in den Kontext des iranischen Rechts gestellt werden, unter dessen Geltung die Vereinbarung abgeschlossen worden ist. Denn nach dem iranischen Recht ist für die Ehefrau - anders als für den Ehemann - eine Scheidung ohne Vorliegen und Angabe von Gründen nicht möglich, sondern sie ist auf den Nachweis bestimmter, in erster Linie an Eheverfehlungen des Mannes anknüpfender Scheidungsgründe angewiesen (vgl. dazu Yassari in Henrich/Dutta/Ebert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 72 ff.). Der Höhe der Brautgabe kommt in diesem Zusammenhang auch eine verhaltenssteuernde Wirkung zu, um nicht nur den Ehemann von einer vorschnellen Verstoßung der Ehefrau abzuhalten, sondern auch der Ehefrau mit dem (vollständigen oder teilweisen) Verzicht auf die Brautgabe ein Instrument an die Hand zu geben, um den Ehemann zur Beteiligung an einer einvernehmlichen Scheidung zu bewegen (vgl. Yassari Die Brautgabe im Familienvermögensrecht [2014] S. 261) und damit die Folgen der aus deutscher Sicht nicht hinnehmbaren Ungleichbehandlung der Geschlechter (Art. 3 Abs. 2 GG) bei der Gewährung des Scheidungsrechts abzumildern.
625. Soweit die Rechtsbeschwerde gegen die Inanspruchnahme des Antragsgegners auf Leistung der Brautgabe schließlich geltend macht, dass die geschuldete Leistung gemäß § 275 BGB objektiv unmöglich, die Geschäftsgrundlage der Brautgabevereinbarung gestört (§ 313 BGB) und das Verlangen der Antragstellerin rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) sei, kommt es auf diese Einwendungen schon deshalb nicht an, weil sie in dem nicht anwendbaren deutschen Sachrecht wurzeln.
63a) Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass auch bei grundsätzlicher Anwendung eines ausländischen Sachrechts auf die Wirkungen der Brautgabevereinbarung gleichwohl im Einzelfall auf die dem deutschen Recht entnommenen Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage und des Rechtsmissbrauchs zurückgegriffen werden könne. Dies soll dann in Erwägung zu ziehen sein, wenn das Verlangen der Ehefrau auf Leistung der Brautgabe nach iranischem Recht neben vermögenswerte Ansprüche aus dem System des deutschen Scheidungsfolgenrechts - namentlich aus einem nach deutschem Recht durchgeführten Versorgungsausgleich - trete und es damit zu einer unzulässigen Verdopplung der finanziellen Scheidungsfolgen komme. Für die dann als notwendig angesehene Korrektur einer solchen Normenhäufung im Wege der Anpassung oder Angleichung wird eine modifizierte Anwendung des deutschen Sachrechts vorgeschlagen (so KG FF 2025, 499, 504; Ludwig FamRB 2025, 39, 40).
64b) Ob dieser Ansicht gefolgt werden kann, bedarf unter den hier obwaltenden Umständen jedoch keiner näheren Erörterung. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts hat die Antragstellerin weder nennenswerte Anrechte aus einem nach deutschem Sachrecht durchgeführten Versorgungsausgleich noch Unterhaltszahlungen in einer zur Vermögensbildung auskömmlichen Höhe zu erwarten.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:180226BXIIZB254.25.0
Fundstelle(n):
XAAAK-12569