Leitsatz
Zur Frage des Vorliegens einer gewillkürten Prozessstandschaft.
Gesetze: § 51 Abs 1 ZPO
Instanzenzug: Az: I-20 U 337/22vorgehend Az: 115 O 1419/21
Tatbestand
1Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch um Auskunftsansprüche nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die die Klägerin aus abgetretenem Recht, hilfsweise als fremde Ansprüche im eigenen Namen geltend macht.
2Die Klägerin ist eine in der Schweiz ansässige Aktiengesellschaft, deren Geschäftsmodell es ist, sich von Verbrauchern im Wege des Forderungskaufs Ansprüche gegen deren Vertragspartner abtreten zu lassen, um sie im eigenen Namen geltend zu machen. Am wurde in der Schweiz ein Konkursverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet. Seither trägt die Firma der Klägerin den Zusatz "in Liquidation". Das Konkursverfahren wurde am "mangels Aktiven" eingestellt.
3Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte, die private Krankenversicherungen anbietet, habe in der Vergangenheit ihre Prämien mehrfach unwirksam erhöht. Sie macht Ansprüche von sechs Versicherungsnehmern geltend, die bei der Beklagten eine private Kranken- und Pflegeversicherung unterhalten. Mit diesen sechs Versicherungsnehmern hat die Klägerin im Jahr 2021 gleichlautende Verträge geschlossen, die auszugsweise wie folgt lauten:
(a) Mit Ihrer untenstehenden Unterschrift treten Sie sämtliche Erstattungsansprüche und Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit zu viel gezahlten Beiträgen an den Schuldner entstanden sind, seien sie bekannt oder unbekannt, gegenwärtig, zukünftig oder vergangen, an die Gesellschaft ab. Erfasst sind insbesondere sämtliche Zahlungen, die auf rechtswidrigen Beitragserhöhungen beruhen. Die Gesellschaft nimmt die Abtretung hiermit an.
(b) Zudem bevollmächtigen Sie die Gesellschaft, die […] GmbH und die […] Inkasso GmbH jeweils einzeln mit der Geltendmachung aller für die Durchsetzung notwendigen Auskunfts- und Datenübertragungsansprüche. Zugleich treten Sie bereits jetzt Schadensersatzansprüche, die sich aus der Nichterfüllung dieser Ansprüche ergeben, an die Gesellschaft ab.
Mit der Abtretung wird die Gesellschaft alleinige Inhaberin der oben bezeichneten Rechte und Ansprüche gegenüber dem Schuldner. Die Durchsetzung der Forderung liegt ausschließlich in der Verantwortung der Gesellschaft. Darüber hinaus trägt die Gesellschaft alle in Verbindung mit der Durchsetzung stehenden Kosten und Risiken. Dies gilt auch, wenn die Forderung nicht eingetrieben werden kann oder der Schuldner zahlungsunfähig wird.
Rein hilfsweise bevollmächtigen Sie hiermit die Gesellschaft mit der Durchsetzung der oben bezeichneten Ansprüche im eigenen Namen. Die Gesellschaft ist in diesem Zusammenhang berechtigt, alle erforderlichen und zweckmäßigen Erklärungen abzugeben und zu empfangen, die mit der Durchsetzung der vorgenannten Forderungen im Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, Untervollmachten im gleichen Umfang wie diese Vollmacht zu erteilen. Diese Vollmacht ist so weit auszulegen wie möglich, damit stets der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht werden kann.
4Mit ihrer Klage hat die Klägerin im Wege der Stufenklage für diese sechs Versicherungsnehmer für jeweils unterschiedliche Jahre im Zeitraum 2010 bis 2018 verlangt, ihr "gem. § 259 BGB Auskunft über die Höhe der Prämieneinnahmen in den jeweiligen Krankenversicherungstarifen zu erteilen, mit Ausnahme der Prämieneinnahmen aus Pflegepflichtversicherungstarifen, dies durch Mitteilung der im jeweiligen Jahr aktiven Tarife und der für diese Tarife im jeweiligen Jahr vorgenommenen Beitragserhöhungen unter Angabe des Datums der Beitragserhöhung" (Klageantrag zu 1), festzustellen, dass die nach Erteilung der Auskunft gemäß Klageantrag zu 1 noch zu benennenden einseitigen Erhöhungen der Beklagten in den Krankenversicherungstarifen der Versicherungsnehmer für unterschiedliche Vertragszeiträume unwirksam sind (Klageantrag zu 2), einen nach Erteilung der Auskunft gemäß Klageantrag zu 1 noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen (Klageantrag zu 3) und die Klägerin von Rechtsanwaltskosten freizustellen (Klageantrag zu 4).
5Das Landgericht hat die Klageanträge zu 2 und 3 als unzulässig und die Klageanträge zu 1 und 4 als unbegründet abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin, mit der sie nur die Klageanträge zu 1 bis 3 weiterverfolgt hat, zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht beschränkt auf die Frage des Bestehens von Auskunftsansprüchen nach Art. 15 DSGVO zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Berufungsbegehren im Umfang der beschränkten Zulassung weiter.
Gründe
I.
6Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren relevant, im Wesentlichen ausgeführt:
7Das Landgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Vorgehen im Wege der Stufenklage sei nicht zulässig. Der in einen isolierten Auskunftsantrag umzudeutende Klageantrag zu 1 sei unbegründet. Ein solcher Auskunftsanspruch stehe der Klägerin nicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu. Art. 15 Abs. 1 DSGVO sei ein höchstpersönlicher Anspruch derjenigen natürlichen Person, deren personenbezogene Daten bei dem Verantwortlichen verarbeitet würden, der nicht abgetreten werden könne. Gemäß ErwG 63 DSGVO solle die von der Datenverarbeitung betroffene Person ein Auskunftsrecht wahrnehmen können, "um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können". Diesem Zweck werde dann nicht mehr gedient, wenn der Anspruch nicht vom Betroffenen, sondern von einem von der Datenverarbeitung nicht betroffenen Dritten geltend gemacht werde. In einem solchen Fall würde die Auskunftserteilung ihrem Wesen nach verändert werden. Die Klägerin könne den Auskunftsanspruch auch nicht im eigenen Namen aufgrund der in den Abtretungsverträgen vereinbarten Ermächtigungen im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen. Denn auch hierdurch würde der Inhalt des Auskunftsanspruchs verändert und die Bindung des Anspruchs an die von der Datenverarbeitung betroffene Person aufgehoben.
II.
8Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die auf Erteilung von Auskünften nach Art. 15 DSGVO gerichtete Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
91. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 79 Abs. 2 Satz 1 DSGVO. Die Beklagte ist Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO und hat ihren Sitz in Deutschland.
102. Die Klägerin als in der Schweiz ansässige "Aktiengesellschaft in Liquidation" ist parteifähig. Die Rechtsfähigkeit als Voraussetzung der Parteifähigkeit (§ 50 ZPO) beurteilt sich nach dem Recht des Ortes, an dem die Partei ihren Verwaltungssitz hat (vgl. , GRUR 2023, 1561 Rn. 12 mwN - Kaffeekapsel II). Maßgeblich ist hier insoweit das Recht der Schweiz. Nach Schweizer Recht verliert eine Gesellschaft durch die Löschung im Handelsregister ihre Rechtsfähigkeit (vgl. , GRUR 2023, 1561 Rn. 13 mwN - Kaffeekapsel II; vom - VII ZR 23/68, BGHZ 51, 27, 28, juris Rn. 12). Die Klägerin wurde bislang im Handelsregister nicht gelöscht.
113. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der Revision nicht bereits deshalb der Erfolg zu versagen, weil die Berufung der Klägerin gegen die Versagung von Ansprüchen nach Art. 15 DSGVO unzulässig wäre.
12a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden; die Vorschrift stellt keine besonderen formalen Anforderungen hierfür auf. Für die Zulässigkeit der Berufung ist auch ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (Senatsbeschluss vom - VI ZB 50/19, NJW-RR 2021, 789 Rn. 5 mwN).
13b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung hinsichtlich der Ansprüche nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Das Landgericht hat diese mit der Begründung versagt, es bestehe ein Weigerungsrecht der Beklagten aus Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b DSGVO, die geforderten Auskünfte zu erteilen. Der Klägerin gehe es nicht um die Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten, sondern darum, sich auf möglichst einfache Art gebündelt die Informationen zu beschaffen, die sie benötige, um eine bezifferte Leistungsklage auf Rückzahlung gezahlter Beiträge aus abgetretenem Recht erheben zu können. Eine solche Verfahrensweise diene ausschließlich datenschutzfremden Zwecken und sei daher missbräuchlich. Mit der Berufungsbegründung hat sich die Klägerin hiergegen mit der Begründung gewandt, ein Auskunftsanspruch ergebe sich aus Art. 15 DSGVO, eine Auskunftserteilung sei weder unmöglich noch unzumutbar. Sie hat damit noch hinreichend deutlich gemacht, dass sie der Rechtsauffassung des Landgerichts entgegentritt. Das reicht für eine den Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Berufungsbegründung.
144. Die Klägerin kann die begehrten Auskünfte nach Art. 15 DSGVO nicht aus abgetretenem Recht verlangen. Entgegen der Ansicht der Revision ist den Verträgen zwischen der Klägerin und den Versicherten nicht zu entnehmen, dass die Versicherten ihre Ansprüche gegen die Beklagte aus Art. 15 DSGVO an die Klägerin abgetreten haben.
15a) Auf die Vereinbarung zwischen der Klägerin und den Versicherungsnehmern ist deutsches Recht anzuwenden. Dies ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO, da die Versicherten als Verbraucher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Zum gewöhnlichen Aufenthalt hat das Berufungsgericht zwar keine eigenen Feststellungen getroffen. Das Berufungsurteil verweist aber auf die Feststellungen des Landgerichts, das mit der Klageschrift eingereichte Anlagen konkret in Bezug genommen hat, aus denen sich ergibt, dass alle sechs Versicherungsnehmer in Deutschland wohnen.
16b) Das Berufungsgericht hat, ohne sich zur Auslegung der Vereinbarung zu äußern, unterstellt, dass Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO abgetreten worden seien. In der Revisionsverhandlung hat die Klägerin darauf verwiesen, sie habe in der Klageschrift zur Vereinbarung einer Abtretung vorgetragen. Dort wird wegen des Inhalts der Abtretungsvereinbarung auf den oben wiedergegebenen Vertrag zwischen der Klägerin und den Versicherungsnehmern verwiesen. Der Senat kann die vom Berufungsgericht unterlassene Auslegung dieses Vertrags selbst vornehmen, weil keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu erwarten sind (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 14/25, ZIP 2025, 3024 Rn. 11 mwN).
17Nach Nr. 1 (a) des Vertrags zwischen den Versicherten und der Klägerin haben die Versicherten "sämtliche Erstattungsansprüche und Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit zu viel gezahlten Beiträgen an den Schuldner entstanden sind", an die Klägerin abgetreten. Von dieser Abtretung sind nach dem Wortlaut der Vereinbarung "Auskunfts- und Datenübertragungsansprüche" nicht erfasst. Insoweit haben die Versicherten die Klägerin nach Nr. 1 (b) des Vertrags nur "mit der Geltendmachung aller für die Durchsetzung notwendigen Auskunfts- und Datenübertragungsansprüche" bevollmächtigt. Eine Abtretung haben die Versicherungsnehmer wiederum hinsichtlich der sich aus der Nichterfüllung dieser Ansprüche ergebenden Schadensersatzansprüche vereinbart (Nr. 1 (b) Satz 2 des Vertrags).
18Auf dieser Grundlage kann nicht angenommen werden, die Versicherten hätten auch die Abtretung von Auskunftsansprüchen nach Art. 15 DSGVO mit der Klägerin vereinbart. Gegenstand der Abtretung sind nach dem Wortlaut der Vereinbarung nur "Erstattungs- und Schadensersatzansprüche", nicht aber "Auskunfts- und Datenübertragungsansprüche". Ein Grund, weshalb trotz dieses eindeutigen Wortlauts auch Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO von der vereinbarten Abtretung umfasst sein sollen, ist nicht ersichtlich.
19c) Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist auch nicht analog § 401 BGB mit der Abtretung der Erstattungs- und Schadensersatzansprüche auf die Klägerin übergegangen. Neben den in § 401 BGB ausdrücklich genannten Rechten wird die Vorschrift unter anderem auf solche Hilfsrechte entsprechend angewandt, die zur Geltendmachung oder Durchsetzung einer Forderung erforderlich sind oder deren Trennung die Durchsetzung der Rechte gemäß der wirtschaftlichen Vermögenszuordnung oder in anderer Weise die Rechtssicherheit gefährden würde (, NJW-RR 2012, 434 Rn. 14 mwN). Solche Nebenrechte sind insbesondere Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung, die darauf abzielen, Gegenstand und Betrag des Hauptanspruchs zu ermitteln (, BGHZ 196, 62 Rn. 8 mwN). Um ein solches bloßes Hilfsrecht handelt es sich bei dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gerade nicht. Der Anspruch nach Art. 15 DSGVO ist nicht geschaffen worden, damit die betroffene Person eine (Haupt-)Forderung durchsetzen kann, sondern um sich der Verarbeitung ihrer Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, ErwG 63 Satz 1 DSGVO.
20d) Da Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO im Streitfall nicht an die Klägerin abgetreten wurden, stellt sich die vom Berufungsgericht aufgeworfene und der Revisionszulassung zugrunde liegende Frage, ob der Anspruch nach Art. 15 DSGVO übertragbar ist, nicht (eine Übertragbarkeit verneint z.B. BVerwG, NVwZ 2021, 80 Rn. 25). Der von der Revision angeregten Vorlage dieser Frage an den Unionsgerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht.
215. Die Klägerin kann die begehrte Auskunft auch nicht hilfsweise im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen; insoweit ist die Klage bereits unzulässig. Eine Ermächtigung der Klägerin zur Geltendmachung fremder Auskunftsansprüche im eigenen Namen ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision aus der Vereinbarung zwischen der Klägerin und den Versicherten nicht.
22a) Die Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft in Fällen mit Auslandsberührung beurteilt sich grundsätzlich nach deutschem Prozessrecht als der lex fori (, WM 2024, 1618 Rn. 9; vom - VII ZR 34/93, BGHZ 125, 196, 199, juris Rn. 11 mwN). Bei der Prozessführungsbefugnis handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen ist. Das Revisionsgericht ist dabei weder an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden noch beschränkt sich seine Prüfung auf die Tatsachen und Beweismittel, die dem Berufungsgericht vorgelegen haben. Das Revisionsgericht hat vielmehr, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz, selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Prozessführungsbefugnis im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben. Dabei kann es auch etwaige Erklärungen zum Inhalt und Umfang der Prozessermächtigung selbst würdigen (Senatsurteil vom - VI ZR 211/22, NJW 2024, 3069 Rn. 14 mwN).
23b) Aus Nr. 3 der Vereinbarung zwischen der Klägerin und den Versicherten, auf die die Klägerin ihre Prozessführungsbefugnis stützt, folgt keine Ermächtigung zur Geltendmachung von Auskunftsansprüchen der Versicherten durch die Klägerin im eigenen Namen.
24aa) Nr. 3 der Vereinbarung zwischen der Klägerin und den sechs Versicherten ist mit "Bevollmächtigung" überschrieben. Darin heißt es in Satz 1, dass die Versicherten die Klägerin "rein hilfsweise […] mit der Durchsetzung der oben bezeichneten Ansprüche im eigenen Namen" bevollmächtigen. Nach Satz 2 ist die Klägerin "in diesem Zusammenhang berechtigt, alle erforderlichen und zweckmäßigen Erklärungen abzugeben und zu empfangen, die mit der Durchsetzung der vorgenannten Forderungen im Zusammenhang stehen."
25bb) Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik der Vereinbarung, dass mit den "oben bezeichneten Ansprüchen", mit deren Durchsetzung die Klägerin "rein hilfsweise" bevollmächtigt wird (Nr. 3 Satz 1 der Vereinbarung), lediglich die "Erstattungsansprüche und Schadensersatzansprüche" nach Nr. 1 (a) der Vereinbarung gemeint sind. Die Bevollmächtigung in Nr. 3 bezieht sich hingegen nicht auf "Auskunfts- und Datenübertragungsansprüche" nach Nr. 1 (b) der Vereinbarung. Denn die Vereinbarung verwendet nur im Zusammenhang mit Erstattungs- und Schadensersatzansprüchen den Begriff der "Durchsetzung" von Ansprüchen bzw. Forderungen, wie Nr. 1 (b) und Nr. 2 der Vereinbarung zeigen. Nach Nr. 1 (b) wird die Klägerin "mit der Geltendmachung aller für die Durchsetzung notwendigen Auskunfts- und Datenübertragungsansprüche" bevollmächtigt. Das Wort "Durchsetzung" bezieht sich hier auf die Durchsetzung der Erstattungs- und Schadensersatzansprüche. In Nr. 2 der Vereinbarung heißt es: "Mit der Abtretung wird die Gesellschaft alleinige Inhaberin der oben bezeichneten Rechte und Ansprüche gegenüber dem Schuldner. Die Durchsetzung der Forderungen liegt ausschließlich in der Verantwortung der Gesellschaft". Die Abtretung erfasst, wie oben unter 4. näher ausgeführt, nur die Erstattungs- und Schadensersatzansprüche, nicht aber die "Auskunfts- und Datenübertragungsansprüche". Daher ist auch in Nr. 2 der Vereinbarung mit der "Durchsetzung der Forderungen" nur die Durchsetzung der Erstattungs- und Schadensersatzansprüche gemeint. Dass für die Auslegung von Nr. 3 der Vereinbarung etwas anderes gelten könnte, ist nicht ersichtlich.
26cc) Hinzu kommt, dass es unverständlich wäre, würde die Klägerin, die bereits durch Nr. 1 (b) der Vereinbarung mit der Geltendmachung von "Auskunfts- und Datenübertragungsansprüchen" bevollmächtigt wird, nach Nr. 3 der Vereinbarung ein weiteres Mal mit der Geltendmachung dieser Ansprüche bevollmächtigt, nun aber "rein hilfsweise" und im eigenen Namen der Klägerin. Zudem weist der Ausdruck "rein hilfsweise" auf ein Stufenverhältnis hin. Selbst wenn man annehmen würde, Nr. 3 Satz 1 der Vereinbarung würde sich auch auf Auskunftsansprüche beziehen, wäre die Klägerin nach der Vereinbarung in erster Linie mit der Geltendmachung der (fremden) "Auskunfts- und Datenübertragungsansprüche" in fremdem Namen bevollmächtigt (Nr. 1 (b) der Vereinbarung) und nur "rein hilfsweise" - also in zweiter Linie - ermächtigt, diese im eigenen Namen geltend zu machen (Nr. 3 der Vereinbarung). Der Vereinbarung wäre jedoch nicht zu entnehmen, wann der Fall der hilfsweisen Ermächtigung eintreten sollte. Eine Voraussetzung dafür ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch der Logik der Vereinbarung. Auf dieser Grundlage könnte aber nicht angenommen werden, dass die Bedingung für die Geltendmachung der Auskunftsansprüche durch die Klägerin im eigenen Namen im Streitfall eingetreten wäre.
276. Da sich die vom Berufungsgericht ausgesprochene Klageabweisung, soweit sie Ansprüche nach Art. 15 DSGVO betrifft, im Ergebnis als richtig erweist, ist die Revision zurückzuweisen (§ 561 ZPO).
Seiters von Pentz Oehler
Böhm Linder
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:240226UVIZR430.24.0
Fundstelle(n):
SAAAK-12374