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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 2 K 2017/24

Gesetze: EStG § 17 Abs. 1 S. 1, EStG § 17 Abs. 2, EStG § 17 Abs. 4 S. 1, EStG § 17 Abs. 7, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, HGB § 255 Abs. 1, DMBilG § 52 Abs. 2 S. 1, DMBilG § 7 Abs. 1 S. 4, DMBilG § 11 Abs. 1, DMBilG § 36, GenG § 65, GenG § 76

Ermittlung der Anschaffungskosten von Anteilen an einer durch Umwandlung einer LPG entstandenen Genossenschaft bei der Besteuerung der Kündigung der Genossenschaftsanteile nach § 17 EStG

Leitsatz

1. Die Anschaffungskosten von Anteilen an Genossenschaften, die durch Umwandlung ehemaliger (landwirtschaftlicher) Produktionsgenossenschaften im Sinne des Rechts der DDR (LPG) entstanden sind und die eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark entsprechend den Verpflichtungen des DMBilG aufgestellt haben, sind auch dann nach Maßgabe der Regelungen des DMBilG (im Streitfall: nach der Equity-Methode, § 52 Abs. 2 Satz 1 DMBilG in Vebrindung mit § 11 DMBilG) zu bestimmen, wenn der Genossenschaftsanteil zunächst im Betriebsvermögen gehalten und später in das Privatvermögen überführt worden ist.

2. Die Entnahme der Genossenschaftsanteile aus dem Betriebsvermögen ist nur dann als anschaffungsähnlicher Vorgang mit der Folge anzusehen, dass an die Stelle der historischen Anschaf-fungskosten der Entnahmewert (Teilwert, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) tritt, wenn durch die Entnahme die stillen Reserven tatsächlich aufgedeckt und bis zur Höhe des Teilwerts oder gemeinen Werts steuerrechtlich erfasst sind oder noch erfasst werden können.

3. Der Austritt (oder Ausschluss) eines Gesellschafters aus einer Kapitalgesellschaft wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum als Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG (bzw. § 17 Abs. 4 EStG analog) gewertet. Vor diesem Hintergrund sind sowohl die Übertragung des Geschäftsguthabens nach § 76 GenG als auch die Kündigung nach § 65 GenG – unter besonderer Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 17 Abs. 4 S. 1 EStG – als Veräußerungstatbestände im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 17 Abs. 7 EStG zu werten.

Fundstelle(n):
AAAAK-12059

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