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Sächsisches FG Beschluss v. - 1 V 1499/25

Gesetze: FGO § 114 Abs. 1, FGO § 114 Abs. 2, FGO § 71 Abs. 2, VO (EU) Nr. 679/2016 Art. 4 Nr. 2, VO (EU) Nr. 679/2016 Art. 4 Nr. 7, VO (EU) Nr. 679/2016 Art. 6 Abs. 1, EStG § 25 Abs. 4 S. 2, EStG § 46, AO § 150 Abs. 8

Pflicht des Finanzamts zur Vorlage ungeschwärzter Akten an das Finanzgericht

Leitsatz

1. Die Pflicht des FG zur Aktenvorlage nach § 71 Abs. 2 FGO bezieht sich auf die vollständigen, ungeschwärzten Akten im Original. Das Finanzamt ist nicht befugt, einzelne Aktenteile zu schwärzen, da es mit einer solchen Maßnahme auch in die Einschätzungsprärogative des Finanzgerichts eingreifen würde. Etwas anderes ergibt sich weder aus dem Steuergeheimnis noch aus der Datenschutzgrundverordnung.

2. Ist nicht nur eine Befreiung nach § 25 Abs. 4 Satz 2 EStG und/oder nach § 150 Abs. 8 AO streitig, sondern auch das Bestehen der Pflicht zur elektronischen Erklärungsübermittlung als solches, muss das Gericht die Einkünftesituation des Antragstellers vollumfänglich zur Kenntnis nehmen, um zu beurteilen, ob und gegebenenfalls welche Tatbestände des § 46 EStG eingreifen. Der Steuerpflichtigte hat keinen Anspruch darauf, dass das Finanzamt in diesem Fall vor einer Aktenvorlage an das FG einzelne Bestandteile der Akten, insbesondere einzelne der in den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre enthaltenen Daten zu Einkünften des Steuerpflichtigen, schwärzt.

Fundstelle(n):
QAAAK-12058

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