Pflicht des Finanzamts zur Vorlage ungeschwärzter Akten an das Finanzgericht
Leitsatz
1. Die Pflicht des FG zur Aktenvorlage nach § 71 Abs. 2 FGO bezieht sich auf die vollständigen, ungeschwärzten Akten im Original.
Das Finanzamt ist nicht befugt, einzelne Aktenteile zu schwärzen, da es mit einer solchen Maßnahme auch in die Einschätzungsprärogative
des Finanzgerichts eingreifen würde. Etwas anderes ergibt sich weder aus dem Steuergeheimnis noch aus der Datenschutzgrundverordnung.
2. Ist nicht nur eine Befreiung nach § 25 Abs. 4 Satz 2 EStG und/oder nach § 150 Abs. 8 AO streitig, sondern auch das Bestehen
der Pflicht zur elektronischen Erklärungsübermittlung als solches, muss das Gericht die Einkünftesituation des Antragstellers
vollumfänglich zur Kenntnis nehmen, um zu beurteilen, ob und gegebenenfalls welche Tatbestände des § 46 EStG eingreifen. Der
Steuerpflichtigte hat keinen Anspruch darauf, dass das Finanzamt in diesem Fall vor einer Aktenvorlage an das FG einzelne
Bestandteile der Akten, insbesondere einzelne der in den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre enthaltenen Daten zu Einkünften
des Steuerpflichtigen, schwärzt.
Fundstelle(n): QAAAK-12058
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