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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 3 K 3103/23

Gesetze: BewG § 198, BewG § 184 Abs. 3 S. 2, BewG § 182 Abs. 3 Nr. 1, FGO § 52a Abs. 3 S. 1, FGO § 52a Abs. 4 Nr. 2

Übersendung elektronischer Schriftsätze über das beSt einer Berufsausübungsgesellschaft

Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer durch ein Sachverständigengutachten

Leitsatz

1. Bei einer Übersendung über das beSt einer Berufsausübungsgesellschaft bei einfacher Signatur des Schriftsatzes muss die den Schriftsatz verantwortende Person nicht personenidentisch mit der die Versendung über das beSt vornehmenden Person sein.

2. Eine Ableitung des Werts von Grundstücken, die von den lagetypischen wertbeeinflussenden Merkmalen des Richtwertgrundstücks abweichen, nach den Vorgaben des Guchtachterausschusses aus dem Bodenrichtwert der jeweiligen Richtwertzone kommt insbesondere dann in Betracht, wenn in der Bodenrichtwert-Karte zu dem Bodenrichtwert eine Geschossflächenzahl angegeben wird.

3. Die Begründung eines Gutachtens ist ein ureigenes Element jeder Gutachtertätigkeit. Es kommt nicht allein darauf an, dass ein Gutachten im Ergebnis richtig ist, es muss auch richtig begründet, nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Begründungspflicht gilt auch für die Wahl einzelner Verfahrensvarianten oder Ermittlungsmodelle.

4. Der Gutachter darf sich keines Bewertungsverfahrens bedienen, das das Wertbild verzerrt. Eine Wertverzerrung kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, wenn keine konkreten, plausiblen und durch eigene Daten untermauerten Gründe dafür angegeben werden, weshalb von den vom gewöhnlichen Geschäftsverkehr anerkannten Daten des Gutachterausschusses und den üblichen Wertermittlungsmodellen abgewichen wird.

5. Die „Theorie von den gedämpften Bodenwerten bebauter Grundstücke” stellt zu den gängigen Wertermittlungsverfahren einen Bruch her, denn die verfahrensmäßige Ausgestaltung des Ertragswertverfahrens geht von der Wertbeständigkeit des Grund und Bodens aus.

6. Die aufgezeigten Fehler des im Streitfall eingereichten Gutachtens führen dazu, dass ein niedriger gemeiner Wert nicht nachgewiesen ist.

Fundstelle(n):
CAAAK-12054

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