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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 72/24

Gesetze: AO § 122 Abs. 2 Nr. 1, AO § 366, FGO § 47

Widerlegung der Dreitagesvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO (in der vor gültigen Fassung)

Leitsatz

1. Hat das Finanzamt schlüssig zur Überzeugung des Finanzgerichts dargelegt, dass ein Verwaltungsakt an dem im Absendevermerk angegebenen Absendetag tatsächlich zur Post gegeben worden ist, und bestreitet der Steuerpflichtige nicht den Zugang des Schriftstücks überhaupt, sondern behauptet er lediglich, es nicht innerhalb der Dreitagesfrist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO (in der vor gültigen Fassung) erhalten zu haben, so hat er sein Vorbringen im Rahmen des Möglichen zu substantiieren, um Zweifel an der Dreitagesvermutung zu begründen. Er muss Tatsachen vortragen, die den Schluss zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische – Zugang binnen dreier Tage nach Aufgabe zur Post – ernstlich in Betracht zu ziehen ist. Es genügt nicht schon einfaches Bestreiten, um die gesetzliche Vermutung über den Zeitpunkt des Zugangs des Schriftstücks zu entkräften.

2. Die bloße Behauptung der Prozessbevollmächtigten, sie habe persönlich eine Einspruchsentscheidung erst an einem bestimmten Tag nach Ablauf der Dreitagesfrist geöffnet und mit einem Eingangsstempel versehen, genügt zur Widerlegung der Dreitagesvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht, wenn unter anderem nicht substantiiert vorgetragen wird,

  • dass die Einspruchsentscheidung erst an diesem Tag in den Briefkasten der Kanzlei geworfen worden ist,

  • wer den Brief wann aus dem Briefkasten der Kanzlei entnommen hat,

  • dass der Kanzleibriefkasten täglich geleert wird,

  • auf welche Weise gesichert ist, dass es sich bei dem Eingangsstempeldatum auch tatsächlich um das Datum handelt, an dem das Schriftstück in den Briefkasten der Kanzlei eingeworfen worden ist,

  • der Briefumschlag, in dem die Einspruchsentscheidung versandt wurde, sowie der Fristenkalender, in dem die Prozessbevollmächtigte, die aus dem jeweiligen Eingangsdatum resultierenden Fristen notiert, sowie ein Posteingangsbuch dem Gericht nicht vorgelegt worden sind.

Fundstelle(n):
RAAAK-12049

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