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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 1 K 1114/25

Gesetze: FGO § 55 Abs. 2 S. 1, FGO § 52d

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung

Leitsatz

1. Ein Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, eine Klage an das Finanzgericht ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d FGO), gehört nicht zu den nach § 55 Abs. 1 FGO zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung.

2. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn sie über den gesetzlich erforderlichen Mindestinhalt hinausgehende Informationen enthält, die falsch, unvollständig und/oder missverständlich sind und wenn diese Informationen bei objektiver Betrachtung dazu geeignet sind, die Möglichkeiten der Fristwahrung zu gefährden.

3. Die Rechtsbehelfsbelehrung der streitgegenständlichen Einspruchsentscheidung, in der darüber belehrt wurde, dass die Klage schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären ist und wegen der Voraussetzungen für eine elektronische Einreichung auf § 52a FGO verwiesen wurde, ohne jedoch auf den im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder einer Berufsausübungsgesellschaft zu beachtenden Formzwang gemäß § 52d FGO hinzuweisen, war in diesem Sinne unrichtig.

4. Es kommt nicht darauf an, ob im Einzelfall tatsächlich ein Irrtum über die Form der Klageerhebung entstanden ist und ob dieser kausal für die Klageerhebung außerhalb der regulären Klagefrist war.

Fundstelle(n):
HAAAK-12048

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