Pflegekindschaftsverhältnis zwischen einer geistig behinderten Erwachsenen und ihrer Schwester
Leitsatz
Ein den Anspruch auf Kindergeld begründendes Pflegekindschaftsverhältnis liegt vor, wenn zwischen dem Steuerpflichtigen und
dem Kind ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern besteht und somit
beide durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sind. Dies ist bei einem Pflegekind mit geistiger
oder seelischer Behinderung zu bejahen, wenn nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles (hier: Unfähigkeit
der zu pflegenden Person zu eigener Lebensgestaltung; geistiger Zustand dem typischen Entwicklungsstand einer minderjährigen
Person entsprechend; Möglichkeiten und Bereitschaft zur erzieherischen Einwirkung; Autoritätsstellung der pflegenden Person
gegenüber der zu pflegenden Person; Wohn- und Lebensverhältnisse mit den Verhältnissen leiblicher Kinder vergleichbar) das
Pflegekind in der Familie eine natürliche Einheit von Versorgung, Erziehung und „Heimat” findet und nicht nur Kostgänger ist,
sondern wie zur Familie gehörig angesehen und behandelt wird.
Fundstelle(n): YAAAK-12038
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