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FG Münster Urteil v. - 2 K 840/25 Kg

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2

Kindergeld

Pflegekindschaftsverhältnis zwischen einer geistig behinderten Erwachsenen und ihrer Schwester

Leitsatz

Ein den Anspruch auf Kindergeld begründendes Pflegekindschaftsverhältnis liegt vor, wenn zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern besteht und somit beide durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sind. Dies ist bei einem Pflegekind mit geistiger oder seelischer Behinderung zu bejahen, wenn nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles (hier: Unfähigkeit der zu pflegenden Person zu eigener Lebensgestaltung; geistiger Zustand dem typischen Entwicklungsstand einer minderjährigen Person entsprechend; Möglichkeiten und Bereitschaft zur erzieherischen Einwirkung; Autoritätsstellung der pflegenden Person gegenüber der zu pflegenden Person; Wohn- und Lebensverhältnisse mit den Verhältnissen leiblicher Kinder vergleichbar) das Pflegekind in der Familie eine natürliche Einheit von Versorgung, Erziehung und „Heimat” findet und nicht nur Kostgänger ist, sondern wie zur Familie gehörig angesehen und behandelt wird.

Fundstelle(n):
YAAAK-12038

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