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EuGH Urteil v. - C-409/24 bis C-411/24

Zur Besteuerung der unselbständigen Nebenleistungen eines Hotels

Leitsatz

Art. 98 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 12 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
ist dahin auszulegen, dass
er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es erlaubt, Leistungen vom Anwendungsbereich des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für in Hotels und ähnlichen Einrichtungen erbrachte Leistungen der kurzfristigen Beherbergung auszuschließen, die nicht unmittelbar einer solchen Beherbergung dienen, wie die Bereitstellung von Parkplätzen oder Fitness- und Wellnesseinrichtungen, der Zugang zum WLAN-Netzwerk des Hotels und die Bereitstellung eines Frühstücks, auch wenn sie als Nebenleistungen zu dieser Beherbergung angesehen werden könnten, weil sie durch einen für alle im Rahmen dieser Beherbergung erbrachten Dienstleistungen gezahlten pauschalen Gesamtpreis vergütet werden, unter der Voraussetzung, dass diese Regelung die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf konkrete und spezifische Aspekte der in Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Kategorien von Beherbergungsleistungen vorsieht und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird.

Gesetze: EGRL 112/2006 Art 98 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 98 Abs 2, EGRL 112/2006 Anh 3 Nr 12, EGRL 112/2006 Art 24 Abs 1 , UStG § 12 Abs 2 Nr 11 S 2, UStG § 12 Abs 1

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 24 Abs. 1 und Art. 98 Abs. 1 und 2 sowie von Anhang III Nr. 12 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).

2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von drei Rechtsstreitigkeiten, und zwar in der Rechtssache C‑409/24 zwischen der J-GmbH und dem Finanzamt K (Deutschland), in der Rechtssache C‑410/24 zwischen D und dem Finanzamt F (Deutschland) sowie in der Rechtssache C‑411/24 zwischen der D GmbH & Co. KG und dem Finanzamt A (Deutschland) über die Bestimmung des normalen oder ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für verschiedene Dienstleistungen, die von Hotels und ähnlichen Einrichtungen im Zusammenhang mit Leistungen der kurzfristigen Beherbergung erbracht werden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3 In Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie heißt es:

„Der Mehrwertsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

c) Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt“.

4 Art. 24 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„Als ‚Dienstleistung‘ gilt jeder Umsatz, der keine Lieferung von Gegenständen ist.“

5 Art. 96 der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten wenden einen Mehrwertsteuer-Normalsatz an, den jeder Mitgliedstaat als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage festsetzt und der für die Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen gleich ist.“

6 Art. 98 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„(1) Die Mitgliedstaaten können einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden.

(2) Die ermäßigten Steuersätze sind nur auf die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen der in Anhang III genannten Kategorien anwendbar.“

7 Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie, der das Verzeichnis der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen enthält, auf die ermäßigte Mehrwertsteuersätze gemäß Art. 98 dieser Richtlinie angewandt werden können, bestimmt:

„Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen, einschließlich der Beherbergung in Ferienunterkünften, und Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen“.

Deutsches Recht

8 § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes vom (BGBl. 2005 I S. 386) in seiner auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren Fassung (im Folgenden: UStG) bestimmt:

„Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. …“

9 § 12 UStG sieht vor:

„1. Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage …

2. Die Steuer ermäßigt sich auf 7 Prozent für die folgenden Umsätze:

11. die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind“.

10 Abschnitt 12.16 Abs. 4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom (BStBl. 2010 I S. 846, im Folgenden: UStAE) bestimmt, dass mit der Beherbergungsleistung folgende Leistungen dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegen: Überlassung von möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen (z. B. Fernsehgerät, Radio, Telefon, Zimmersafe) ausgestatteten Räumen; Stromanschluss; Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln; Reinigung der gemieteten Räume; Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug; Weckdienst; Bereitstellung eines Schuhputzautomaten; Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen Wohn- und Schlafräumen.

11 Abschnitt 12.16 Abs. 5 UStAE enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Leistungen, die von der Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes nicht begünstigt sind, auch wenn es sich um Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG handelt. Diese Aufzählung von Leistungen umfasst die Überlassung von Tagungsräumen; Überlassung von Räumen zur Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit; gesondert vereinbarte Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen; Überlassung von nicht ortsfesten Wohnmobilen, Caravans, Wohnanhängern, Hausbooten und Yachten; Beförderungen in Schlafwagen der Eisenbahnen; Überlassung von Kabinen auf der Beförderung dienenden Schiffen; Vermittlung von Beherbergungsleistungen; Umsätze von Tierpensionen sowie unentgeltliche Wertabgaben (z. B. Selbstnutzung von Ferienwohnungen).

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Rechtssache C‑409/24

12 J, eine Gesellschaft deutschen Rechts, betrieb ein Hotel und ein Restaurant mit Parkplatz, der von ihren Gästen genutzt werden konnte, ohne dass sie dafür eine Vergütung erhielt, die über die für die Beherbergung gezahlte Vergütung hinausging.

13 Neben der Übernachtung umfasste die Beherbergungsleistung auch ein Frühstück. Die Gäste konnten jedoch darauf verzichten, wobei die Kosten für das Frühstück dann von dem in Rechnung gestellten Gesamtbetrag abgezogen wurden.

14 J war der Ansicht, dass die Übernachtung, das Frühstück und die Bereitstellung von Parkplätzen eine einheitliche Leistung darstellten, und wandte daher auf diese gesamte Leistung den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % an.

15 Nach zwei Steuerprüfungen durch das Finanzamt K, die u. a. den Zeitraum von Juni 2018 bis Mai 2019 betrafen, erließ dieses zwei Steuerbescheide, in denen es im Wesentlichen die Auffassung vertrat, dass gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG das Frühstück und die Bereitstellung von Parkplätzen von der Beherbergungsleistung zu trennen und mit dem Mehrwertsteuer-Normalsatz von 19 % zu besteuern seien.

16 J legte gegen diese Bescheide Einsprüche ein, die vom Finanzamt K mit Bescheid vom zurückgewiesen wurden.

17 Gegen diesen Bescheid erhob J Klage beim Sächsischen Finanzgericht (Deutschland), das diese mit Urteil vom im Wesentlichen mit der Begründung abwies, das Frühstück und die Bereitstellung von Parkplätzen seien keine Nebenleistungen zur Beherbergung, sondern selbständige Leistungen. Selbst wenn diese Leistungen als Nebenleistungen zur Beherbergungsleistung eingestuft werden könnten, habe das Finanzamt K sie jedenfalls zutreffenderweise von dieser getrennt, wie es das anwendbare nationale Recht verlange.

18 J legte daher beim Bundesfinanzhof (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Revision gegen dieses Urteil ein.

19 Dieses Gericht ist der Ansicht, das Sächsische Finanzgericht habe zu Recht angenommen, dass das Frühstück, auf das die Gäste hätten verzichten können und dessen Preis dann vom Beherbergungsentgelt abgezogen worden sei, eine selbständige Leistung darstelle, die daher dem Mehrwertsteuer-Normalsatz zu unterwerfen sei.

20 Die Bereitstellung von Parkplätzen sei im vorliegenden Fall hingegen eine Nebenleistung zur Leistung der kurzfristigen Beherbergung, weil der von den Gästen gezahlte Gesamtpreis unabhängig von der Nutzung des Hotelparkplatzes gegolten habe. Da die Bereitstellung von Parkplätzen jedoch nicht unmittelbar der kurzfristigen Beherbergung gedient habe, sei sie nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG von der Beherbergung als Hauptleistung zu trennen und folglich von der Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auszuschließen.

21 Insoweit ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie es zulasse, dass nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG von den Leistungen der kurzfristigen Beherbergung die Leistungen zu trennen seien, die nicht unmittelbar einer solchen Beherbergung dienten, da diese Richtlinie in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof es den Mitgliedstaaten grundsätzlich erlaube, innerhalb der in Anhang III dieser Richtlinie aufgeführten Kategorien von Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen eine selektive Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes vorzunehmen, sofern der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet werde.

22 Aus den Urteilen vom , Kommission/Frankreich (C‑94/09, EU:C:2010:253), vom , The Escape Center (C‑330/21, EU:C:2022:719), und vom , Valentina Heights (C‑733/22, EU:C:2024:126), ergebe sich nämlich im Wesentlichen, dass Art. 98 der Mehrwertsteuerrichtlinie es den Mitgliedstaaten erlaube, die konkreten und spezifischen Aspekte der in diesem Anhang III aufgeführten Leistungskategorien herauszulösen und unter Beachtung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität den ermäßigten Mehrwertsteuersatz nur auf diese konkreten und spezifischen Aspekte anzuwenden.

23 Das vorlegende Gericht hat vor dem Hintergrund der Urteile vom , Stadion Amsterdam (C‑463/16, ), und vom , Finanzamt X (Auf Dauer eingebaute Vorrichtungen und Maschinen) (C‑516/21, ), jedoch Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG vorgesehenen Methode zur Aufteilung der steuerbaren Umsätze mit den sich aus der Mehrwertsteuerrichtlinie ergebenden Anforderungen. Ein Teil des deutschen Schrifttums sei der Ansicht, dass die Nebenleistungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer steuerlich so zu behandeln seien wie die Hauptleistung, so dass erstere nicht von letzterer getrennt werden könnten.

24 Unter diesen Umständen hat der Bundesfinanzhof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 98 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III Kategorie 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG entgegenstehen, durch die ein Mitgliedstaat von der von ihm vorgesehenen Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, durch ein nationales Aufteilungsgebot Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind, auch dann ausnehmen darf, wenn es sich hierbei – wie hier (nur) bei der Bereitstellung von Parkplätzen – um unselbständige Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden handelt?

Rechtssache C‑410/24

25 Im Jahr 2013 betrieb D eine Pension und bot ihren Gästen Übernachtung mit Frühstück an, das – unabhängig von der Entscheidung der Gäste, dieses in Anspruch zu nehmen – im pauschalen Gesamtpreis enthalten war. Auf den Rechnungen war dieser Preis inklusive Steuern ausgewiesen.

26 In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2013 erklärte D neben Umsätzen zum ermäßigten Steuersatz von 7 % auch Umsätze zum Regelsteuersatz von 19 %.

27 Am beantragte D unter Bezugnahme auf das Urteil vom , Stadion Amsterdam (C‑463/16, ), beim Finanzamt F die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung. Insbesondere beantragte D, alle Leistungen, die sie im Rahmen der von ihr durchgeführten kurzfristigen Beherbergung erbracht habe, dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu unterwerfen, da sich aus diesem Urteil im Wesentlichen ergebe, dass eine einheitliche Leistung einem einheitlichen Steuersatz unterliegen müsse.

28 Mit Bescheid vom lehnte das Finanzamt F diesen Antrag ab.

29 D erhob beim Hessischen Finanzgericht (Deutschland) Klage auf Aufhebung dieses Bescheids. Dieses Gericht wies die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass das von D bereitgestellte Frühstück nicht dem ermäßigten Steuersatz, sondern dem Normalsatz unterliege, da der in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG vorgesehene ermäßigte Steuersatz nur für die Leistung der kurzfristigen Beherbergung gelte und Satz 2 dieser Bestimmung eine Trennung dieser Leistung von denjenigen Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergungsleistung dienten, gebiete. Dass im vorliegenden Fall ein Pauschalpreis vereinbart worden sei, sei unerheblich.

30 D legte gegen das Urteil dieses Gerichts beim Bundesfinanzhof (Deutschland), dem auch in dieser Rechtssache vorlegenden Gericht, Revision ein, und macht im Wesentlichen geltend, dass das Frühstück eine Nebenleistung zur kurzfristigen Beherbergung sei, da der pauschale Gesamtpreis grundsätzlich das Frühstück umfasse, unabhängig davon, ob die Gäste es in Anspruch nähmen.

31 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass im vorliegenden Fall, anders als in der Rechtssache C‑409/24, das Frühstück eine Nebenleistung zur kurzfristigen Beherbergung sei, da – abgesehen von einer einmaligen Ausnahme – der von den Gästen gezahlte pauschale Gesamtpreis nicht danach variiert habe, ob sie ein Frühstück in Anspruch genommen hätten. Allerdings müsse, um § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG sowie dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu genügen, das Frühstück von der kurzfristigen Beherbergung getrennt und mit dem Regelsteuersatz besteuert werden, auch wenn es sich um eine Nebenleistung zu dieser Beherbergung handele.

32 In diesem Zusammenhang und aus den oben in den Rn. 22 und 23 dargelegten Gründen hat das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich der Unionsrechtskonformität des in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG aufgestellten Erfordernisses, die kurzfristige Beherbergung von den Leistungen, die nicht unmittelbar einer solchen Beherbergung dienten, zu trennen.

33 Unter diesen Umständen hat der Bundesfinanzhof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 98 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III Kategorie 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG entgegenstehen, durch die ein Mitgliedstaat von der von ihm vorgesehenen Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, durch ein nationales Aufteilungsgebot Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind, auch dann ausnehmen darf, wenn es sich dabei – wie hier bei Frühstücksleistungen – um unselbständige Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden handelt?

Rechtssache C‑411/24

34 Im Jahr 2011 betrieb D, eine Gesellschaft deutschen Rechts, zwei Hotels mit Parkplätzen und drahtlosen lokalen Netzwerken (WLAN). Eines dieser beiden Hotels verfügte zudem über Fitness- und Wellnesseinrichtungen. Die Gäste des Hotels konnten diese Annehmlichkeiten und Einrichtungen nutzen, ohne dass sie gesondert in Rechnung gestellt wurden.

35 D reichte beim Finanzamt A eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2011 ein, in der sie die Auffassung vertrat, dass die Erbringung von Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung gegenüber Hotelgästen ohne zusätzliche Kosten dem ermäßigten Steuersatz unterliegen sollte.

36 Das Finanzamt A folgte dem nicht und führte eine Außenprüfung durch, woraufhin es mit Bescheid vom im Wesentlichen feststellte, dass die Bereitstellung von WLAN, Parkplätzen sowie Fitness- und Wellnesseinrichtungen dem Mehrwertsteuer-Normalsatz von 19 % unterworfene Umsätze seien.

37 D erhob beim Finanzgericht (Deutschland) Klage auf Aufhebung dieses Bescheids. Das Finanzgericht wies die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die in der vorstehenden Randnummer genannten Dienstleistungen entgeltliche Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG seien und dass diese Leistungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden könnten.

38 D legte gegen das Urteil dieses Gerichts Revision beim Bundesfinanzhof ein, der auch in dieser Rechtssache das vorlegende Gericht ist.

39 Das vorlegende Gericht ist erstens der Ansicht, dass das Finanzgericht zutreffend davon ausgegangen sei, dass die in Rede stehenden Leistungen von D gegen Entgelt erbracht worden seien. Der Umstand, dass D hierfür kein von dem Entgelt für die kurzfristige Beherbergung getrenntes Entgelt erhalten habe, bedeute nicht, dass diese Leistungen unentgeltlich erbracht worden seien.

40 Zweitens stellten die Bereitstellung von WLAN, Parkplätzen sowie Fitness- und Wellnesseinrichtungen Nebenleistungen zur Hauptleistung – der kurzfristigen Beherbergung – und zusammen mit dieser eine einheitliche Leistung dar.

41 In diesem Zusammenhang hegt das vorlegende Gericht die gleichen Zweifel wie die oben in den Rn. 22 und 23 dargelegten hinsichtlich der Unionsrechtskonformität des in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG aufgestellten Erfordernisses, nach dem die kurzfristige Beherbergung von den Leistungen zu trennen sei, die nicht unmittelbar dieser Beherbergung dienten.

42 Unter diesen Umständen hat der Bundesfinanzhof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 98 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III Kategorie 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG entgegenstehen, durch die ein Mitgliedstaat von der von ihm vorgesehenen Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, durch ein nationales Aufteilungsgebot Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind, auch dann ausnehmen darf, wenn es sich – wie hier mit der Bereitstellung von Parkplätzen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen sowie eines hoteleigenen drahtlosen lokalen Netzwerks (WLAN) – um unselbständige Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden handelt?

Verfahren vor dem Gerichtshof

43 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom sind die Rechtssachen C‑409/24, C‑410/24 und C‑411/24 zu gemeinsamem mündlichem Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

Zu den Vorlagefragen

44 Mit seinen Fragen in jeder der drei verbundenen Rechtssachen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 98 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es erlaubt, Leistungen vom Anwendungsbereich des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für in Hotels und ähnlichen Einrichtungen erbrachte Leistungen der kurzfristigen Beherbergung auszuschließen, die nicht unmittelbar einer solchen Beherbergung dienen, wie die Bereitstellung von Parkplätzen oder Fitness- und Wellnesseinrichtungen, der Zugang zum WLAN-Netzwerk des Hotels und die Bereitstellung eines Frühstücks (im Folgenden: in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Leistungen), auch wenn sie als Nebenleistungen zu dieser Beherbergung angesehen werden könnten, weil sie durch einen für alle im Rahmen dieser Beherbergung erbrachten Dienstleistungen gezahlten pauschalen Gesamtpreis vergütet werden.

45 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Vorlageentscheidungen ergibt, dass die Vorlagefragen auf der Prämisse beruhen, die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistungen fielen aufgrund ihres Charakters einer Nebenleistung zu den in Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Beherbergungsleistungen in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 98 dieser Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten auf die „Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen, einschließlich der Beherbergung in Ferienunterkünften, und Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen“ einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwenden dürften.

46 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Nebenleistungen zu einer Hauptleistung, die einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegt, insoweit ebenfalls diesem ermäßigten Steuersatz unterliegen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , The Escape Center, C‑330/21, EU:C:2022:719, Rn. 41).

47 Zu der Frage, ob die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistungen, wie das vorlegende Gericht in seinen Vorlageentscheidungen feststellt, Nebenleistungen zu Beherbergungsleistungen in Hotels und ähnlichen Einrichtungen sind, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das nationale Gericht die Fragen zur Auslegung des Unionsrechts in dem sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Kreissparkasse Saarlouis, C‑66/19, EU:C:2020:242, Rn. 30).

48 Auch wenn daher für die Beantwortung der Vorlagefragen von der Prämisse auszugehen ist, dass es sich bei den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistungen um Nebenleistungen zu in Hotels und ähnlichen Einrichtungen erbrachten Beherbergungsleistungen handelt, ist doch darauf hinzuweisen, dass eine einheitliche Leistung vorliegt, wenn der Steuerpflichtige für den Verbraucher – wobei auf einen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist – zwei oder mehr Elemente oder Handlungen erbringt, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Dies ist auch dann der Fall, wenn zwei oder mehrere Teile als Hauptleistung anzusehen sind, während andere Teile als eine oder mehrere Nebenleistungen einzustufen sind. Eine Leistung ist dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteil vom , The Escape Center, C‑330/21, EU:C:2022:719, Rn. 25 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

49 Vor diesem Hintergrund ist in Bezug auf die in den vorliegenden Rechtssachen gestellte Frage, ob ein Mitgliedstaat dennoch davon ausgehen kann, dass nur die Hauptleistung eines einheitlichen Umsatzes, der aus einer Hauptleistung und Nebenleistungen besteht, einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegt, darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 96 der Mehrwertsteuerrichtlinie jeder Mitgliedstaat einen Mehrwertsteuer-Normalsatz anwendet, der für die Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen gleich ist.

50 Abweichend von diesem Grundsatz erkennt Art. 98 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu, einen oder zwei ermäßigte Mehrwertsteuersätze anzuwenden. Gemäß Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie sind die ermäßigten Mehrwertsteuersätze nur auf die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen der in Anhang III dieser Richtlinie genannten Kategorien anwendbar.

51 Insoweit kann nach ständiger Rechtsprechung ein Mitgliedstaat, wenn er beschlossen hat, von der in Art. 98 Abs. 1 und 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie eröffneten Möglichkeit, auf eine Leistungskategorie im Sinne von Anhang III dieser Richtlinie einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden, Gebrauch zu machen, unter der Voraussetzung, dass der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegende Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, die Anwendung dieses ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf konkrete und spezifische Aspekte dieser Kategorie beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , Kommission/Frankreich, C‑94/09, EU:C:2010:253, Rn. 28, und vom , Regards Photographiques, C‑145/18, EU:C:2019:668, Rn. 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

52 Diese Möglichkeit ist u. a. dadurch gerechtfertigt, dass, da dieser Satz die Ausnahme von der Anwendung des von jedem Mitgliedstaat festgelegten Normalsatzes ist, die Beschränkung seiner Anwendung auf konkrete und spezifische Aspekte der fraglichen Leistungskategorie im Einklang mit dem Grundsatz steht, dass Befreiungen und Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind (Urteile vom , Kommission/Frankreich, C‑94/09, EU:C:2010:253, Rn. 29, und vom , Regards Photographiques, C‑145/18, EU:C:2019:668, Rn. 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

53 Die den Mitgliedstaaten zuerkannte Wahrnehmung der Möglichkeit einer selektiven Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes unterliegt jedoch der zweifachen Bedingung, dass zum einen für die Zwecke der Anwendung dieses ermäßigten Satzes nur konkrete und spezifische Aspekte der in Rede stehenden Kategorie von Leistungen herausgelöst werden und zum anderen der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird (Urteil vom , Valentina Heights, C‑733/22, EU:C:2024:126, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Bedingungen sollen sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit nur unter Umständen Gebrauch machen, die die einfache und korrekte Anwendung des gewählten ermäßigten Mehrwertsteuersatzes gewährleisten und Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch verhindern (Urteile vom , Kommission/Frankreich, C‑94/09, EU:C:2010:253, Rn. 30, und vom , Regards Photographiques, C‑145/18, EU:C:2019:668, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

54 Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die erste in der vorstehenden Randnummer genannte Bedingung zu klären, ob die in Hotels und ähnlichen Einrichtungen erbrachten Beherbergungsleistungen, für die die deutsche Regelung die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes vorsieht, konkrete und spezifische Aspekte der in Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Leistungskategorie sind. Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob es sich um die Erbringung von Dienstleistungen handelt, die getrennt von den übrigen Leistungen dieser Kategorie als solche bestimmbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , Kommission/Frankreich, C‑94/09, EU:C:2010:253, Rn. 35, und vom , Valentina Heights, C‑733/22, EU:C:2024:126, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Dies setzt voraus, dass in der nationalen Regelung objektive, klare und genaue Kriterien vorhanden sind, die es erlauben, diejenigen Leistungen genau zu bestimmen, denen nach dieser Regelung die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes vorbehalten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Regards Photographiques, C‑145/18, EU:C:2019:668, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55 Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen ergibt sich aus den Angaben in den Vorlageentscheidungen, dass die Bundesrepublik Deutschland bei der Ausübung des ihr nach Art. 98 der Mehrwertsteuerrichtlinie eingeräumten Wertungsspielraums auf der Grundlage objektiver, klarer und genauer Kriterien die konkreten und spezifischen Leistungen der in Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Leistungskategorie bestimmt hat, auf die der ermäßigte Mehrwertsteuersatz Anwendung findet.

56 Aus diesen Angaben geht nämlich hervor, dass nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, der zur Umsetzung von Art. 98 Abs. 1 und 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie erlassen worden sei, ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 7 % auf die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithalte, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen anwendbar sei, mit Ausnahme von Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienten, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten seien.

57 Überdies würden in Abschnitt 12.16 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UStAE die Dienstleistungen aufgeführt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der kurzfristigen Beherbergung stünden und daher dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % unterlägen, d. h. die Überlassung von möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen (z. B. Fernsehgerät, Radio, Telefon, Zimmersafe) ausgestatteten Räumen; Stromanschluss; Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln; Reinigung der gemieteten Räume; Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug; Weckdienst; Bereitstellung eines Schuhputzautomaten sowie die Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen Wohn- und Schlafräumen.

58 Abschnitt 12.16 Abs. 5 UStAE enthalte eine nicht abschließende Aufzählung von Leistungen, die von der Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 7 % nicht begünstigt werden könnten, wie die Überlassung von Tagungsräumen; Überlassung von Räumen zur Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit; gesondert vereinbarte Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen; Überlassung von nicht ortsfesten Wohnmobilen, Caravans, Wohnanhängern, Hausbooten und Yachten; Beförderungen in Schlafwagen der Eisenbahnen; Überlassung von Kabinen auf der Beförderung dienenden Schiffen; Vermittlung von Beherbergungsleistungen; Umsätze von Tierpensionen sowie unentgeltliche Wertabgaben (z. B. Selbstnutzung von Ferienwohnungen).

59 Solche Angaben sind somit offenbar geeignet, die dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegenden Leistungen der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, als solche genau zu bestimmen und sie von anderen im Zusammenhang mit der Beherbergung erbrachten Leistungen zu unterscheiden, die unter Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen und dem Mehrwertsteuer-Normalsatz unterliegen. Eine solche Bestimmung der Leistungen scheint daher – vorbehaltlich der Prüfungen, die Sache des vorlegenden Gerichts sind, das allein für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist – den oben in Rn. 54 genannten Anforderungen zu entsprechen, so dass unter diesem Vorbehalt die erste Voraussetzung der Herauslösung konkreter und spezifischer Aspekte der in Rede stehenden Leistungskategorie erfüllt ist.

60 Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich aus den Vorlageentscheidungen ergibt, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistungen, deren Preise in einem die kurzfristige Beherbergung umfassenden pauschalen Gesamtpreis enthalten sind, aus der Sicht der Gäste Nebenleistungen zu dieser Beherbergung sind.

61 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass wenn ein Mitgliedstaat unter Beachtung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität seinen Wertungsspielraum ausgeübt und konkrete und spezifische Aspekte einer in Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Leistungskategorie herausgelöst hat, nicht zu prüfen ist, ob diese herausgelösten Leistungen und ihre Nebenleistungen aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers als einheitlicher Umsatz anzusehen sind, da der letztgenannte Umstand nicht entscheidend ist für die Ausübung des Wertungsspielraums, der den Mitgliedstaaten nach der Mehrwertsteuerrichtlinie in Bezug auf die selektive Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf der Grundlage allgemeiner und objektive Kriterien belassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Kommission/Frankreich, C‑94/09, EU:C:2010:253, Rn. 33 und 34).

62 Diese Auslegung wird nicht durch die Urteile vom , Stadion Amsterdam (C‑463/16, ), und vom , Finanzamt X (Auf Dauer eingebaute Vorrichtungen und Maschinen) (C‑516/21, ), in Frage gestellt, auf die sich das vorlegende Gericht in seinen Vorlageentscheidungen bezieht.

63 Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 36 des Urteils vom , Stadion Amsterdam (C‑463/16, ), entschieden, dass eine einheitliche Leistung nur zu dem für diese Leistung geltenden Steuersatz zu besteuern ist, der sich nach ihrem Hauptbestandteil richtet. In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, hatte der betreffende Mitgliedstaat jedoch den ihm von der Mehrwertsteuerrichtlinie eingeräumten Wertungsspielraum nicht dadurch ausgeübt, dass er für die Zwecke der Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes konkrete und spezifische Aspekte der damals in Rede stehenden Leistungskategorie herausgelöst hätte. Unter diesen Umständen war nach Auffassung des Gerichtshofs zu prüfen, ob die in jener Rechtssache in Rede stehenden Leistungen mangels Ausübung dieses Wertungsspielraums aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers eine einheitliche Leistung darstellten.

64 Ferner hat der Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils vom , Stadion Amsterdam (C‑463/16, ), darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Prüfung, ob die selektive Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes im Einklang mit Art. 96 und Art. 99 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie steht, es nicht als entscheidend für die Ausübung des den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes nach der Mehrwertsteuerrichtlinie belassenen Wertungsspielraums betrachtet werden kann, ob ein Umsatz, der aus mehreren Bestandteilen besteht, als einheitliche Leistung anzusehen ist. In Rn. 35 dieses Urteils hat der Gerichtshof auch darauf hingewiesen, dass die ihm vorgelegte Frage, ob eine aus zwei separaten Bestandteilen, einem Haupt- und einem Nebenbestandteil, bestehende einheitliche Leistung nur dem für den Hauptbestandteil geltenden Mehrwertsteuersatz unterliegt, anderer Natur ist als die Frage nach dem Umfang eines solchen Wertungsspielraums, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom , Kommission/Frankreich (C‑94/09, EU:C:2010:253), ergangen ist.

65 Insoweit besteht kein Widerspruch zwischen dem Urteil vom , Stadion Amsterdam (C‑463/16, ), und dem Urteil vom , Kommission/Frankreich (C‑94/09, EU:C:2010:253), die zwei verschiedene Fälle betreffen. Im ersten geht es um die Frage, ob Nebenleistungen zu einer Hauptleistung dem für diese Hauptleistung geltenden Mehrwertsteuer-Normalsatz zu unterwerfen sind, wenn der betreffende Mitgliedstaat den ihm nach Art. 98 der Mehrwertsteuerrichtlinie eingeräumten Wertungsspielraum nicht ausgeübt hat, der es ihm ermöglicht, konkrete und spezifische Aspekte einer in Anhang III dieser Richtlinie genannten Leistungskategorie herauszulösen. Der zweite betrifft eine Situation, in der der betreffende Mitgliedstaat seinen Wertungsspielraum ausgeübt hat.

66 Zu der Rechtssache, in der das Urteil vom , Finanzamt X (Auf Dauer eingebaute Vorrichtungen und Maschinen) (C‑516/21, ), ergangen ist, genügt der Hinweis, dass sie im Unterschied zu den vorliegenden Rechtssachen nicht die selektive Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf eine in Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie genannte Leistungskategorie betraf, sondern die Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. l und Art. 135 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie, die die steuerfreie Vermietung und Verpachtung von Grundstücken bzw. von dieser Befreiung ausgeschlossene Umsätze betreffen. In jener Rechtssache hatte der Gerichtshof mithin Mehrwertsteuerbefreiungen und Ausnahmen davon, wie sie in der Mehrwertsteuerrichtlinie selbst vorgesehen sind, zu beurteilen, und nicht, wie in den vorliegenden Rechtssachen, den Umfang des den Mitgliedstaaten durch diese Richtlinie im Bereich der selektiven Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes eingeräumten Wertungsspielraums.

67 Was die zweite oben in Rn. 53 genannte Bedingung anbelangt, die im Wesentlichen die Beachtung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität in einem Fall betrifft, in dem sich ein Mitgliedstaat dafür entscheidet, den ermäßigten Mehrwertsteuersatz selektiv auf bestimmte konkrete und spezifische Aspekte einer in Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgeführten Leistungskategorie anzuwenden, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz es nicht zulässt, gleichartige Gegenstände oder Dienstleistungen, die miteinander in Wettbewerb stehen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (Urteil vom , Phantasialand, C‑406/20, , Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68 Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Beantwortung der Frage, ob Gegenstände oder Dienstleistungen gleichartig sind, in erster Linie auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Gegenstände oder Dienstleistungen sind gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach einem Kriterium der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers zwischen diesen Gegenständen oder Dienstleistungen nicht erheblich beeinflussen (Urteil vom , Phantasialand, C‑406/20, , Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69 Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob die betreffenden Gegenstände oder Dienstleistungen aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers austauschbar sind. In diesem Fall könnte nämlich die Anwendung unterschiedlicher Mehrwertsteuersätze die Wahl des Verbrauchers beeinflussen, was somit auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität hindeuten würde (Urteil vom , Phantasialand, C‑406/20, , Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70 Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz es nicht erlaubt, den Geltungsbereich eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes ohne eindeutige Bestimmung auszuweiten (Urteil vom , Oxycure Belgium, C‑573/15, EU:C:2017:189, Rn. 31).

71 Folglich ist es für die Prüfung der zweiten oben in Rn. 53 genannten Bedingung Sache des vorlegenden Gerichts, zu klären, ob Dienstleistungen wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, d. h. das Frühstück und/oder der Zugang zu Parkplätzen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen sowie zu WLAN-Netzwerken, die von einem Hotel oder einer ähnlichen Einrichtung im Zusammenhang mit einer Beherbergungsleistung angeboten werden, aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers für sich genommen mit denen vergleichbar sind, die von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer eigenständig erbracht werden, und daher austauschbar sind.

72 Läge eine solche Austauschbarkeit vor, verstieße die fehlende selektive Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 7 % auf das Frühstück und/oder die Bereitstellung von Parkplätzen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen sowie WLAN-Netzwerken und deren Unterwerfung unter einen Mehrwertsteuer-Normalsatz, auch wenn diese Leistungen als Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung erbracht und in einem Gesamtpreis enthalten sind, nicht gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität, sofern diese Leistungen, wenn sie von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer eigenständig erbracht werden, ebenfalls dem Mehrwertsteuer-Normalsatz unterliegen.

73 Das vorlegende Gericht ist insoweit der Ansicht, dass das sich aus § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ergebende Aufteilungsgebot nicht gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoße, da es bewirke, dass die gleiche Leistung auch dann mit dem gleichen Steuersatz besteuert werde, wenn sie Nebenleistung zur kurzfristigen Beherbergung sei. Um den Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu wahren, dürfe ein Hotel z. B. nicht Frühstück und/oder Parkplätze, Fitness- und Wellnesseinrichtungen sowie WLAN-Netzwerke zu einem Steuersatz anbieten bzw. bereitstellen, der günstiger sei als derjenige, der für die gleichen Leistungen gelte, die ein Wirtschaftsteilnehmer wie ein Gastronom oder ein Parkhaus- oder Saunabetreiber in der unmittelbaren Nachbarschaft erbringe.

74 Unter diesen Umständen und vorbehaltlich der Prüfungen, die das vorlegende Gericht in Bezug auf die oben in den Rn. 71 und 72 dargelegten Erwägungen vorzunehmen hat, ist davon auszugehen, dass eine nationale Regelung, die zwar konkrete und spezifische Aspekte der Leistungskategorie im Sinne von Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie, auf die ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewandt werden kann, festlegt, es aber erlaubt, die kurzfristige Beherbergung von Leistungen wie denen der Ausgangsverfahren, die nicht unmittelbar dieser kurzfristigen Beherbergung dienen, zu trennen, und auf diese den Mehrwertsteuer-Normalsatz von 19 % anzuwenden, selbst wenn sie Nebenleistungen zu dieser Beherbergung darstellen, offenbar nicht unvereinbar mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität ist.

75 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 98 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es erlaubt, Leistungen vom Anwendungsbereich des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für in Hotels und ähnlichen Einrichtungen erbrachte Leistungen der kurzfristigen Beherbergung auszuschließen, die nicht unmittelbar einer solchen Beherbergung dienen, wie die Bereitstellung von Parkplätzen oder Fitness- und Wellnesseinrichtungen, der Zugang zum WLAN-Netzwerk des Hotels und die Bereitstellung eines Frühstücks, auch wenn sie als Nebenleistungen zu dieser Beherbergung angesehen werden könnten, weil sie durch einen für alle im Rahmen dieser Beherbergung erbrachten Dienstleistungen gezahlten pauschalen Gesamtpreis vergütet werden, unter der Voraussetzung, dass diese Regelung die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf konkrete und spezifische Aspekte der in Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Kategorien von Beherbergungsleistungen vorsieht und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird.

Kosten

76 Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 98 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 12 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
ist dahin auszulegen, dass
er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es erlaubt, Leistungen vom Anwendungsbereich des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für in Hotels und ähnlichen Einrichtungen erbrachte Leistungen der kurzfristigen Beherbergung auszuschließen, die nicht unmittelbar einer solchen Beherbergung dienen, wie die Bereitstellung von Parkplätzen oder Fitness- und Wellnesseinrichtungen, der Zugang zum WLAN-Netzwerk des Hotels und die Bereitstellung eines Frühstücks, auch wenn sie als Nebenleistungen zu dieser Beherbergung angesehen werden könnten, weil sie durch einen für alle im Rahmen dieser Beherbergung erbrachten Dienstleistungen gezahlten pauschalen Gesamtpreis vergütet werden, unter der Voraussetzung, dass diese Regelung die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf konkrete und spezifische Aspekte der in Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Kategorien von Beherbergungsleistungen vorsieht und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2026:149

Fundstelle(n):
CAAAK-11941