Instanzenzug: Az: 27 U 4248/24 Bau evorgehend LG Augsburg Az: 31 O 448/21
Gründe
1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Wertgrenze von 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der bis zum geltenden Fassung) nicht überschritten ist. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer des Beklagten beläuft sich vielmehr auf lediglich 19.670,85 €.
2Der Senat hat nach Beratung mit der Verfügung des Vorsitzenden vom den folgenden Hinweis erteilt:
"Die auf der Mengenunterschreitung beruhende Teilklageabweisung ist wertmäßig nicht nur bei der Leistungsklage, sondern auch bei der hierauf bezogenen Feststellungsklage zu berücksichtigen. Die gegenteilige Überlegung lässt unberücksichtigt, dass die Streitwertfestsetzung des Landgerichts hinsichtlich des Feststellungsantrags (5.000 €) auf der Angabe der Klägerin beruhte, der Beklagte habe 700 t Bauschutt angeliefert, deren Entfernung beabsichtigt sei. Mit der Feststellungsklage sollte sichergestellt werden, dass etwaige Preissteigerungen gegenüber dem eingeholten Angebot über die Entsorgung von 700 t Bauschutt vom Beklagten getragen werden müssen. Die Teilklageabweisung des Landgerichts geht darauf zurück, dass die angelieferte Menge Bauschutt nur 650 t betrug. Daher muss die Teilklageabweisung, die die Beschwer des Beklagten verringert, auch bezüglich des Feststellungsausspruchs des Landgerichts Beachtung finden, denn dieser ist dahin zu verstehen, dass hierüber nur Mehrkosten bezogen auf die Entsorgung von 650 t ersatzfähig sind. Setzt man dies ins Verhältnis, bemisst sich der Streitwert für den Feststellungsausspruch in der Berufungsinstanz nicht auf 5.000 €, sondern nur auf 4.642,85 €. In Addition des Wertes der zugesprochenen Feststellungsklage von 15.028 € ergibt sich ein Gegenstandswert und damit eine Beschwer des Beklagten in Höhe von lediglich 19.670,85 €. Die Entscheidung über die Nebenforderung erhöht die Beschwer nicht, §§ 3, 4 Abs. 1 Satz 2 ZPO sowie §§ 47 Abs. 3, 43 Abs. 1 GKG."
4Zu diesem Hinweis ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum gegeben worden. Eine Äußerung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist nicht erfolgt.
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:250226BVIIZR132.25.0
Fundstelle(n):
OAAAK-11882