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VG 04.08.2025 1 L 1890/25, NWB 11/2026 S. 663

GewO | Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

Eine Gewerbeuntersagung (§ 35 Abs. 1 GewO) wegen Unzuverlässigkeit der Gewerbetreibenden ist bei einer Steuerhinterziehung in vier Fällen und erheblichen Steuerrückständen rechtlich selbst dann nicht zu beanstanden, wenn die Steuer- und Sozialabgabenschulden zwischenzeitlich zurückgeführt wurden. Dies gilt umso mehr, wenn dies erst unter dem Druck des Verwaltungsverfahrens geschah.

Anmerkung:

Das Gericht bejaht sogar ein besonderes Interesse am Sofortvollzug, um die Allgemeinheit vor Schädigungen zu schützen und den Anschein eines aktiv geführten (Friseur-)Betriebs zu vermeiden.