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BMF - IV D 1 - S 0550/00425/001/002

BMF-Schreiben zu den Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO; Änderung des (BStBl I S. 116) und des (BStBl I S. 476), ergänzt durch (BStBl I S. 886)

Bezug: BStBl 2022 I S. 116

Bezug: BStBl 2015 I S. 476

Bezug: BStBl 2015 I S. 886

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden das (BStBl I S. 116) und das (BStBl I S. 476), das durch das durch (BStBl I S. 886) ergänzt wurde, wie folgt geändert:

  1. Im wird der letzte Absatz vor „I. Allgemeines“ wie folgt gefasst:

    „Für Insolvenzverfahren, die vor dem beantragt wurden, sind die Regelungen des -, BStBl I S. 476, zuletzt geändert durch , BStBl I S. XX weiterhin anzuwenden.“

  2. In der Randziffer 6 des und in der Randziffer 5 des wird jeweils der Satz 2 wie folgt gefasst:

    „Steuererstattungsansprüche und Steuervergütungsansprüche werden von der Vorschrift nicht erfasst (vgl. , BStBl 2022 II S. 495, , BStBl 2026 II S. XX).“

  3. Der Randziffer 10 des und der Randziffer 9 des wird jeweils folgender Absatz angefügt:

    „Zahlt der Drittschuldner in Unkenntnis der angeordneten Sicherungsmaßnahmen vor Wirksamwerden einer durch den vorläufigen Insolvenzverwalter veranlassten Kontosperre auf das Konto des Schuldners und wirkt diese Zahlung nach §§ 24 Abs. 1 i. V. m. 82 InsO schuldbefreiend, wird das Entgelt nicht i. S. v. § 55 Abs. 4 InsO durch den vorläufigen Insolvenzverwalter, sondern durch den Schuldner abschließend vereinnahmt (, BStBl 2026 II S. XX und , BStBl 2026 II S. XX). Erfolgt der Zahlungseingang auf einem Insolvenzverwalter-Sonderkonto oder einem bereits gesperrten Schuldnerkonto, vereinnahmt der vorläufige Insolvenzverwalter das Entgelt im Rahmen seiner rechtlichen Befugnisse.“

  4. Die Randziffer 11 des wird wie folgt gefasst:

    „11. Von einer Befugnis zur Entgeltvereinnahmung ist auch dann auszugehen, wenn der schwache vorläufige Insolvenzverwalter nur mit einem allgemeinen Zustimmungsvorbehalt ausgestattet wurde, denn der Insolvenzschuldner ist im Eröffnungsverfahren nicht mehr berechtigt, die Zahlung des Drittschuldners ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu empfangen (vgl. Rz. 24 des , BStBl 2026 II S. XX). Gleiches gilt, wenn der schwache vorläufige Insolvenzverwalter zur Kassenführung berechtigt ist. Rz. 10 Absatz 3 gilt entsprechend.“

  5. Die Randziffer 10 des wird wie folgt gefasst:

    „10. Von einer Befugnis zur Entgeltvereinnahmung ist auch dann auszugehen, wenn der schwache vorläufige Insolvenzverwalter nur mit einem allgemeinen Zustimmungsvorbehalt ausgestattet wurde, denn der Insolvenzschuldner ist im Eröffnungsverfahren nicht mehr berechtigt, die Zahlung des Drittschuldners ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu empfangen (vgl. Rz. 24 des , BStBl 2026 II S. XX). Gleiches gilt, wenn der schwache vorläufige Insolvenzverwalter zur Kassenführung berechtigt ist. Rz. 9 Absatz 3 gilt entsprechend.“

  6. In der Randziffer 33 des und in der Randziffer 32 des werden jeweils im Satz 1 vor den Wörtern „bei allen Umsatzsteuersachverhalten“ die Wörter „und „insolvenzfreien Bereich“ “ eingefügt.

  7. Die Randziffer 49 des und die Randziffer 51 des wird jeweils wie folgt gefasst:

    „Nach Verfahrenseröffnung noch bestehende Steuererstattungs- bzw. -vergütungsansprüche aus dem Zeitraum des Eröffnungsverfahrens sind vorbehaltlich des , BStBl 2011 II S. 374, mit Insolvenzforderungen aufrechenbar.“

  8. Im wird in den Randziffern 15, 17, 20, 33, 36 und 39 das Wort „Unternehmensteil“ durch das Wort „Vermögensbereich“, in der Randziffer 33 das Wort „Unternehmensteile“ durch das Wort „Vermögensbereiche“ und in der Randziffer 41 das Wort „Unternehmensteiles“ durch das Wort „Vermögensbereiches“ ersetzt.

  9. Im wird in den Randziffern 14, 17, 32, 35 und 38 das Wort „Unternehmensteil“ durch das Wort „Vermögensbereich“, in der Randziffer 32 das Wort „Unternehmensteile“ durch das Wort „Vermögensbereiche“ und in der Randziffer 40 das Wort „Unternehmensteiles“ durch das Wort „Vermögensbereiches“ ersetzt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

BMF v. - IV D 1 - S 0550/00425/001/002

Fundstelle(n):
SAAAK-11483