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Grunderwerbsteuer | Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichteinhaltung der grunderwerbsteuerpflichtigen Anzeigepflicht eines Notars
(1) Hat der Notar die Anzeige eines grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgangs nach § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG nicht fristgemäß erstattet, ist ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO in die versäumte Frist zu gewähren. (2) Nach Ablauf der Anzeigefrist kommt eine rückwirkende Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO (analog) zur erstmaligen Erstattung der Anzeige nicht in Betracht (Anschluss an , NWB JAAAF-46565, BFH/NV 2016 S. 420, Rz. 23; Bezug: § 109 Abs. 1 Satz 2 (analog), § 110 AO; § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 GrEStG).
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach § 110 Abs. 1 Satz 1 AO auf Antrag bei Erfüllen der weiteren in § 110 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 AO genannten Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. § 110 AO gilt in allen steuerl...