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Einkommensteuer | Zusammenballung von Einkünften durch Corona-Finanzhilfen
Erhält ein Gewerbetreibender Finanzhilfen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Einschränkungen infolge der Covid-19-Pandemie, die in dem Veranlagungszeitraum gewinnerhöhend erfasst werden, für den sie bewilligt worden sind, fehlt es an der für die Annahme außerordentlicher Einkünfte erforderlichen Zusammenballung von Einkünften.
Im Urteilsfall sind die Finanzhilfen genau und nur in dem Jahr 2020 versteuert worden, in dem ohne die Einschränkungen infolge der Covid 19-Pandemie mutmaßlich höhere Betriebseinnahmen des klagenden selbständigen Schaustellers angefallen und damit auch ein höherer Gewinn erzielt worden wären. Zudem fehlte es am Vorhandensein weiterer Einkünfte, die in anderen Jahren nicht angefallen wären.