Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Widerspruchsverfahren - Rechtsanwalt - ordnungsgemäße Bevollmächtigung - Nachweis - Übersendung der Vollmachtsurkunde mit dem Widerspruch per Telefax - Aufforderung zum Nachweis der Bevollmächtigung im Original - Verfahrensermessen der Behörde
Gesetze: § 13 Abs 1 SGB 10, § 9 S 2 SGB 10, § 20 SGB 10, § 73 Abs 6 SGG, § 416 ZPO, § 420 ZPO
Instanzenzug: Az: S 14 AS 399/19 Urteilvorgehend Hessisches Landessozialgericht Az: L 6 AS 8/24 Urteil
Tatbestand
1Streitig ist die Erforderlichkeit der Vorlage einer Originalvollmacht im Vorverfahren.
2Der Kläger wohnte im streitgegenständlichen Zeitraum zusammen mit seiner Lebensgefährtin. Das beklagte Jobcenter bewilligte ihm als Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II. Auf dem Konto der Lebensgefährtin wurden sodann im November und Dezember 2018 jeweils 50 Euro gutgeschrieben. Der Beklagte hob nach Anhörung des Klägers die Bewilligung für diese beiden Monate jeweils teilweise auf, forderte entsprechende Erstattung und erklärte die Aufrechnung gegen die laufenden Ansprüche des Klägers ab Juni 2019, weil die Zahlungen hälftig als Einkommen bei ihm anzurechnen seien (Bescheid vom ).
3Hiergegen erhob der Kläger durch die ihn auch im gerichtlichen Verfahren vertretende Rechtsanwaltsgesellschaft Widerspruch (Telefax vom ). Die beigefügte Vollmacht zur Vertretung "in sämtlichen Widerspruchsverfahren" trug das Datum "" und schloss mit einer Unterschrift. Der Beklagte forderte die Bevollmächtigte unter Fristsetzung bis zum auf, eine Originalvollmacht vorzulegen, und kündigte an, bei Nichtvorlage nach "Aktenlage" zu entscheiden (Schreiben vom ). Nach Fristablauf verwarf er den Widerspruch mangels ordnungsgemäßer Bevollmächtigung als unzulässig (Widerspruchsbescheid vom ).
4Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Die von ihm zugelassene Berufung des Klägers hat das LSG zurückgewiesen, weil der Beklagte den Widerspruch zu Recht mangels schriftlichen Nachweises der Vollmacht als unzulässig verworfen habe (Urteil vom ). Im Einzelfall könne die Behörde die Vorlage des Originals der Vollmacht fordern, um zu prüfen, ob die Unterschrift tatsächlich vom Vollmachtgeber stamme, was bei der Übermittlung durch Telefax nicht zu erkennen sei. Zweifel an der Bevollmächtigung hätten sich ergeben, weil die Vollmacht das Datum "" trage, jedoch in mehreren im Februar 2019 beschiedenen Vorverfahren trotz Verlangens des Beklagten nicht vorgelegt worden sei.
5Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 13 Abs 1 Satz 1 SGB X. Der Beklagte dürfe grundsätzlich keine Vollmacht im Original anfordern. Wie im gerichtlichen Verfahren sei nur bei begründeten Zweifeln oder auf Rüge eines Beteiligten die Vollmacht zu überprüfen. Beides habe nicht vorgelegen.
6Der Kläger beantragt,die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom und des Sozialgerichts Kassel vom abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom aufzuheben, soweit die Leistungsbewilligung für die Monate November und Dezember 2018 in Höhe von jeweils 25 Euro aufgehoben, eine entsprechende Erstattungsforderung festgesetzt und die Aufrechnung erklärt worden ist.
7Der Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.
8Er verteidigt das angegriffene Urteil.
Gründe
9Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Der Beklagte hat den Widerspruch zu Recht wegen nicht schriftlich nachgewiesener Vollmacht als unzulässig verworfen.
10Der Beklagte war vorliegend berechtigt, den Nachweis der Vollmacht durch Vorlage des Originals zu verlangen. Rechtsgrundlage für ein solches Verlangen ist § 13 Abs 1 Satz 3 SGB X (in der bisher unveränderten Fassung des Gesetzes vom ), wonach der Bevollmächtigte auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen hat. Diese Regelung gilt gemäß § 62 Halbsatz 2 SGB X auch für das Vorverfahren, da das SGG insofern keine Regelung trifft. § 73 SGG betrifft schon dem Wortlaut nach nur das gerichtliche Verfahren ( - juris RdNr 23; Bayerisches - juris RdNr 25; vgl auch 5b/5 RJ 90/80 - BSGE 52, 245 = SozR 2200 § 1303 Nr 22 - juris RdNr 20).
11Ein solcher schriftlicher Nachweis war vorliegend nicht bereits durch die mit dem Widerspruch per Telefax übermittelten Vollmacht erbracht (hierzu 1.). Das Verlangen des Beklagten war nicht ausgeschlossen, weil eine Rechtsanwaltsgesellschaft als Bevollmächtigte auftrat (hierzu 2.). Die Grenzen des dem Beklagten zustehenden Verfahrensermessens sind gewahrt (hierzu 3.). Auch im Übrigen ist das Nachweisverlangen nicht zu beanstanden (hierzu 4.). Der unterbliebene Nachweis ist zudem bis zuletzt nicht nachgeholt worden und auch nicht wegen nachträglicher Genehmigung des Widerspruchs unbeachtlich (hierzu 5.).
121. Die Bevollmächtigung war nicht bereits durch die mit dem Widerspruch per Telefax übermittelte Vollmacht schriftlich nachgewiesen, denn hierdurch erhielt der Beklagte nur eine Kopie. Zwar steht es der Behörde frei, auch eine per Telefax übersandte Vollmacht zu akzeptieren, das Schriftformerfordernis iS des § 13 Abs 1 Satz 3 SGB X wird hierdurch jedoch nicht erfüllt (Vopel, NZS 2014, 253, 256; aA PKH - juris RdNr 7; Bühs, NZS 2017, 169, 171; Pitz in jurisPK-SGB X, 3. Aufl 2023, § 13 RdNr 8; Roller in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 13 RdNr 6a). Vielmehr ist auf ein Verlangen nach § 13 Abs 1 Satz 3 SGB X ein Nachweis der Bevollmächtigung im Original vorzulegen.
13Die Grundsätze des prozessualen Schriftformerfordernisses bei bestimmenden und fristgebundenen Schriftsätzen, welchem bereits durch Telefax oder ein Computerfax genügt wird (vgl nur GmS-OGB 1/98 - BGHZ 144, 160 - juris RdNr 10), gelten hier nicht. Denn bei diesen geht es darum, ob mittels technischer Übertragungsmittel abgegebene Erklärungen als mit der körperlichen Übermittlung des Originalschreibens gleichwertig angesehen werden können. Demgegenüber handelt es sich bei dem Nachweis der Bevollmächtigung um den Nachweis eines tatsächlichen Geschehens durch eine niedergelegte Tatsachenerklärung ( - BGHZ 126, 266 - juris RdNr 9). Das nicht durch eine Behörde oder öffentliche Urkundsperson über die Vollmachtserteilung erstellte Dokument ist eine Privaturkunde, die nur dann den vollen Beweis dafür erbringen kann, dass die in ihr enthaltene Erklärung von dem Aussteller abgegeben ist (§ 416 ZPO), wenn sie im Original vorgelegt wird (§ 420 ZPO). Schriftstücke, die lediglich die Kopie einer Urkunde enthalten (Fotokopien, Telefaxe) genügen dem nicht ( - juris RdNr 19; - BGHZ 126, 266 - juris RdNr 9). Mit derartigen Schriftstücken kann ein schriftlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht geführt werden (stRspr zu § 80 ZPO, zB - BGHZ 126, 266 - juris RdNr 9 f; - juris RdNr 8; - juris RdNr 5; stRspr zu § 62 FGO, zB - BFHE 179, 5 - juris RdNr 6 f; - juris RdNr 13; - juris; zu § 67 VwGO - juris RdNr 7; zu § 73 Abs 6 SGG Röhl in Zeihe, SGG, § 73 RdNr 104a, Stand November 2012; Straßfeld in BeckOGK SGG, § 73 RdNr 129, Stand ; die Vollmacht selbst kann jedoch per Telefax erteilt werden, vgl - juris RdNr 10 f).
14Soweit in der Revisionsbegründung auf Rechtsprechung zu § 73 Abs 4 SGG in der bis zum geltenden Fassung verwiesen wird ( - juris RdNr 17 ff mwN) und in Teilen der Literatur unter Hinweis auf die damalige Rechtslage auch für die Zeit nach der Neufassung beider Normen zum eine von § 80 ZPO abweichende, weniger formstrenge Auslegung des § 73 Abs 6 Satz 1 SGG befürwortet wird (Littmann in Berchtold, SGG, 6. Aufl 2021, § 73 RdNr 21; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, 14. Aufl 2023, § 73 RdNr 62; Ulmer in Henning, SGG, § 73 RdNr 9, Stand August 2019), kann dem nicht gefolgt werden (vgl - juris RdNr 12), weshalb die Übertragbarkeit auf § 13 Abs 1 Satz 3 SGB X dahinstehen kann. § 73 Abs 6 Satz 1 und 2 SGG, § 80 ZPO und die entsprechenden Regelungen weiterer Verfahrensordnungen sind nicht nur wortgleich. Vielmehr diente deren zeitgleiche Neuregelung durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (vom , BGBl I 2007, 2840) gerade dazu, in allen zivil- und öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen eine übereinstimmende Vorschrift zum Nachweis der Bevollmächtigung zu schaffen, die auch zugunsten der Rechtsanwender eine einheitliche Rechtsanwendung gewährleisten sollte. Eine inhaltliche Änderung gegenüber dem bisherigen § 80 Abs 1 ZPO sollte damit ausdrücklich nicht verbunden sein (BT-Drucks 16/3655, S 90 zu Nr 4 <Änderung von § 80>; zu § 73 SGG siehe ebenda, S 96 zu Absatz 6). Vor diesem Hintergrund bestehen keine Ansatzpunkte für einen sozialgerichtlichen Sonderweg.
15Einer Auslegung des § 13 Abs 1 Satz 3 SGB X, wonach der Vollmachtsnachweis im Original vorzulegen ist, steht auch die Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (§ 9 Satz 1 SGB X) nicht entgegen. Diese gilt nur soweit, wie keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen, was vorliegend mit dem Schriftlichkeitserfordernis der Fall ist.
162. Ein Verlangen nach Vorlage des schriftlichen Nachweises der Vollmacht war nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine Rechtsanwaltsgesellschaft (§ 59l Abs 1 Satz 2 BRAO) als Bevollmächtigte auftrat.
17Eine Differenzierung danach, ob als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder eine andere Person auftritt, wie sie § 73 Abs 6 Satz 5 SGG enthält, sieht § 13 Abs 1 SGB X nicht vor (Neumann in Hauck/Noftz, SGB X, § 13 RdNr 57, Stand März 2023; vgl zu § 73 Abs 6 Satz 3 SGG - juris RdNr 9). Bereits der Wortlaut enthält keine Anhaltspunkte hierfür (vgl - juris RdNr 26). Auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich kein Hinweis, dass die Möglichkeit des Verlangens bei Rechtsanwälten nur eingeschränkt von der Behörde genutzt werden sollte. Vielmehr wurde nur eine Vermutung der Bevollmächtigung zugunsten von Ehegatten und Verwandten in gerader Linie erwogen (vgl BT-Drucks 8/2034 S 31 <zu § 13>), auch diese aber nicht realisiert. Zudem gilt das Rechtsanwaltsprivileg nach § 73 Abs 6 Satz 5 SGG erst seit (hierauf hinweisend - juris RdNr 23). Zuvor - bei Einführung des § 13 Abs 1 Satz 3 SGB X - waren im Gerichtsverfahren auch Rechtsanwälte uneingeschränkt verpflichtet, eine schriftlich erteilte Vollmacht bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten einzureichen (vgl 5b/5 RJ 90/80 - BSGE 52, 245 = SozR 2200 § 1303 Nr 22 - juris RdNr 20; - SozR 3-1500 § 73 Nr 9 - juris RdNr 25 f). Der Gesetzgeber hat bei Einführung des § 73 Abs 6 Satz 5 SGG zum die Regelung des § 13 Abs 1 Satz 3 SGB X aber unverändert gelassen.
18Im Kontext des § 13 Abs 1 Satz 3 SGB X scheidet eine entsprechende Anwendung des § 73 Abs 6 Satz 5 SGG aber vor allem deshalb aus, weil dessen Konzeption auf ein dreiseitiges Prozessverhältnis (sog kontradiktorisches Verfahren) zugeschnitten ist. Das Vorverfahren kennt als Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens jedoch keine "Gegenseite", die das Fehlen der Vollmacht rügen könnte (Neumann in Hauck/Noftz, SGB X, § 13 RdNr 57, März 2023; Pitz in jurisPK-SGB X, 3. Aufl 2023, § 13 RdNr 9; vgl auch - juris RdNr 18; zu § 14 VwVfG eine Übertragung des § 67 Abs 6 Satz 4 VwGO ablehnend - juris RdNr 52).
193. Das Verlangen des Beklagten nach Vorlage eines Vollmachtsnachweises im Original hat die Grenzen des ihm zustehenden Verfahrensermessens gewahrt.
20Bei dem Nachweisverlangen handelt es sich um eine Verfahrenshandlung, die nach § 13 Abs 1 Satz 3 SGB X dem Verfahrensermessen der Behörde unterliegt, ohne dass § 13 SGB X hierfür weitere Voraussetzungen nennt (vgl 5b/5 RJ 90/80 - BSGE 52, 245 = SozR 2200 § 1303 Nr 22 - juris RdNr 21; - juris RdNr 26; vgl zu § 14 VwVfG - RdNr 52). In Bezug auf das Nachweisverlangen ist dieses Verfahrensermessen schon deshalb nicht durch die zu § 73 Abs 6 Satz 5 SGG entwickelten Maßstäbe beschränkt (hierzu - juris RdNr 11; - juris RdNr 5 f; AS 225/21 B - juris RdNr 8; zu § 88 Abs 2 ZPO - juris RdNr 11; zu § 62 Abs 6 FGO - juris RdNr 15 mwN; zu § 67 Abs 6 VwGO - juris RdNr 16 mwN; vgl auch BVerfG <Kammer> vom - 1 BvR 305/21 - juris RdNr 16), weil § 13 SGB X - wie bereits oben dargelegt - kein dem § 73 Abs 6 Satz 5 SGG vergleichbares Rechtsanwaltsprivileg enthält.
21Da besondere Vorschriften mit Bezug auf das Nachweisverlangen nach § 13 Abs 1 Satz 3 SGB X nicht bestehen und die Regelung eine Einschränkung der Befugnis auf bestimmte Situationen nicht vorsieht (so zum wortgleichen § 14 Abs 1 Satz 3 VwVfG bereits - juris RdNr 52) ist das der Verwaltung für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens insoweit eingeräumte Ermessen nur an den allgemeinen Vorgaben des § 9 Satz 2 SGB X (einfache, zweckmäßige und zügige Verfahrensdurchführung) und allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen auszurichten (vgl Rixen/Goldhammer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, § 10 RdNr 5c und 16b f, Stand November 2023). Zugleich ist bei der Ausübung des Verfahrensermessens der Untersuchungsgrundsatz (§ 20 SGB X) zu beachten, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt und alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen hat. Danach müssen alle Tatsachen ermittelt werden, die nach dem jeweiligen Gegenstand des Verwaltungsverfahrens für die Verwaltungsentscheidung wesentlich im Sinne von entscheidungserheblich sind ( - SozR 4-4200 § 60 Nr 3 RdNr 18; vgl allgemein BSG Großer Senat vom - GS 2/68 - BSGE 30, 192 = SozR Nr 20 zu § 1247 RVO - juris RdNr 73).
22Nach diesen Maßstäben ist das Nachweisverlangen des Beklagten schon deshalb nicht zu beanstanden, weil berechtigte Zweifel an der Bevollmächtigung für das konkrete Verfahren bestanden. Die Bevollmächtigte hatte in der Vergangenheit verschiedene, teilweise nicht unterzeichnete Vollmachten vorgelegt. Zugleich hatte sie in vier Vorverfahren, die zum Ausstellungszeitpunkt der Vollmacht vom "" noch nicht abgeschlossen waren, diese Vollmacht nicht vorgelegt, obwohl jeweils die Verwerfung des Widerspruchs mangels nachgewiesener Vollmacht drohte. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte von sachfremden Erwägungen ausgegangen ist, seine Entscheidung auf einer groben Fehleinschätzung beruht oder er die rechtlichen Grenzen des ihm zustehenden Verfahrensermessens überschritten hat, sind nicht ersichtlich.
23Ob ein Verlangen dann, wenn die Behörde bei gleicher Sachlage von anderen Rechtsanwälten keinen Nachweis verlangt, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) verstößt, kann dahinstehen, da hierfür im vorliegenden Fall nach den Tatsachenfeststellungen des LSG (§ 163 SGG) nichts ersichtlich ist.
244. Auch im Übrigen ist das Nachweisverlangen nicht zu beanstanden.
25Zutreffend hat der Beklagte sein Nachweisverlangen an die Bevollmächtigte des Klägers gerichtet. Er hatte sich - anders als mit der Revision gefordert - nicht an den Kläger zu wenden. Dies ergibt sich schon aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs 1 Satz 3 SGB X (vgl Bühs NZS 2017, 169; Mutschler in BeckOGK <Kasseler Kommentar>, § 13 SGB X RdNr 18, Stand ; Roller in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 13 RdNr 6a; ebenso zu § 73 Abs 6 SGG - SozR 3-1500 § 73 Nr 9 RdNr 24).
26Das Schreiben des Beklagten vom enthielt eine klare Handlungsaufforderung an die Bevollmächtigte und wies noch ausreichend auf die Folgen einer Nichtvorlage des Vollmachtsnachweises im Original hin. Die Notwendigkeit eines solchen Hinweises ergibt sich aus dem Grundsatz eines transparenten und fairen Verwaltungsverfahrens ( - juris RdNr 19; LSG Bayern vom - L 7 AS 233/16 B ER - juris RdNr 30; vgl zu § 73 Abs 6 SGG - SozR 3-1500 § 73 Nr 9 - juris RdNr 22 mwN). Der Hinweis hat Anhörungs- und Warnfunktion ( - juris RdNr 27; vgl zu § 73 Abs 6 SGG - SozR 3-1500 § 73 Nr 9 - juris RdNr 16). Der Bevollmächtigte soll erkennen, womit zu rechnen ist, falls dem Nachweisverlangen nicht entsprochen wird. Nach den Umständen des Einzelfalls genügte vorliegend der Hinweis, nach Aktenlage entscheiden zu wollen, falls das Original der Vollmacht nicht vorgelegt werde. Zwar kann eine Entscheidung nach Aktenlage statt einer Verwerfung auch eine Sachentscheidung sein (vgl - juris RdNr 13 f). Aufgrund der unmittelbar vorangegangenen Verwerfungen mehrerer Widersprüche des Klägers durch Widerspruchsbescheide vom konnte die Bevollmächtigte jedoch keinen Zweifel haben, dass der Beklagte auch den Widerspruch gegen den Bescheid vom bei Nichtvorlage der geforderten Originalvollmacht als unzulässig verwerfen werde (ebenso bei vergleichbarem Sachverhalt - juris RdNr 20).
27Ob eine Fristsetzung stets erforderlich ist (bejahend - juris RdNr 27; - juris RdNr 19; LSG Bayern vom - L 7 AS 233/16 B ER - juris RdNr 30; ablehnend - juris RdNr 29 f; zu § 73 Abs 3 SGG aF bejahend - SozR 3-1500 § 73 Nr 9 - juris RdNr 16; vgl auch BVerfG <Kammer> vom - 1 BvR 305/21 - juris RdNr 16), kann dahinstehen, da der Beklagte der Bevollmächtigten vorliegend eine Frist von etwas über zwei Wochen gesetzt hat. Diese Frist war ausreichend bemessen, um das Original der bereits per Telefax an den Beklagten übermittelten Vollmachtsurkunde vorzulegen.
28Nicht erforderlich war die Mitteilung der Gründe, weshalb das Original der Vollmacht angefordert wurde. Anders als die Ausübung materiellen Ermessens bedarf die Ausübung des Verfahrensermessens grundsätzlich keiner Begründung durch die Behörde (vgl - juris RdNr 26; LSG Bayern vom - L 8 SO 226/22 - juris RdNr 25; Mutschler in BeckOGK SGB <Kasseler Kommentar>, § 13 SGB X RdNr 19, Stand ; Roller in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 13 RdNr 6a mwN). Eine Begründungspflicht ergibt sich weder aus § 35 Abs 1 Satz 3 SGB X, da die Nachweisanforderung kein Verwaltungsakt ist, noch aus der Notwendigkeit der gerichtlichen Überprüfbarkeit der Entscheidung des Beklagten ( - juris RdNr 29 ff; aA PKH - juris RdNr 19). Soweit teilweise angenommen wird, eine Darlegung der Gründe sei ausnahmsweise erforderlich (vgl - juris RdNr 17; - juris RdNr 21), ist für das Vorliegen einer solchen Ausnahme nichts ersichtlich.
295. Der Nachweis der Bevollmächtigung ist bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht nachgeholt worden und auch nicht wegen nachträglicher Genehmigung des Widerspruchs unbeachtlich.
30Eine nachträgliche Genehmigung des Widerspruchs durch den Kläger (vgl zB - juris RdNr 22; Bayerisches - juris RdNr 30; Pitz in jurisPK-SGB X, 3. Aufl 2023, § 13 RdNr 8; Roller in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 13 RdNr 12; vgl zu Rechtsmitteln - juris RdNr 21 ff; - BSGE 104, 48 = SozR 4-1500 § 71 Nr 2, RdNr 29) ist nach Erlass des Widerspruchsbescheids nicht mehr möglich. Das mit § 13 Abs 1 Satz 3 SGB X angestrebte Ziel, eine durch den fehlenden Nachweis der Vollmacht und das Fehlen der Genehmigung des Vertretenen eingetretene Unklarheit zu einem bestimmten Zeitpunkt enden zu lassen (vgl zu § 14 VwVfG - juris RdNr 50) und bereits vor Eintritt in eine ggf aufwändige Prüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts Rechtssicherheit bezogen auf das Vorliegen einer Vollmacht herbeizuführen, kann nicht mehr erreicht werden, wenn die Zulässigkeit des Widerspruchs erst im anschließenden Gerichtsverfahren hergestellt oder sicher feststellbar wird (im Ergebnis wie hier zB - juris RdNr 42 mwN; Roller in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 13 RdNr 12; vgl zu § 14 VwVfG - juris RdNr 50; vgl zum gerichtlichen Verfahren GmS-OGB 2/83 - BVerwGE 69, 380 = BGHZ 91, 111 = SozR 1500 § 73 Nr 4 - juris RdNr 15; aA Fichte in Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl. 2025, §§ 13-15 SGB X RdNr 12; Neumann in Hauck/Noftz, SGB X, § 13 RdNr 61 f, Stand März 2023).
31Die gleichen Überlegungen stehen auch der Nachholung des Nachweises der Vollmacht nach Abschluss des Vorverfahrens entgegen (vgl - SozR 3-1500 § 73 Nr 9 - juris RdNr 16).
326. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:230925UB4AS1024R0
Fundstelle(n):
KAAAK-11049