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BGH Beschluss v. - 5 StR 560/25

Instanzenzug: LG Zwickau Az: 2 KLs 340 Js 21469/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Handeltreibens mit Cannabis in 29 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen 24 Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Seine Revision führt mit der Sachrüge zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils deckt lediglich eine unzutreffende konkurrenzrechtliche Behandlung zweier Taten auf, aus deren Korrektur eine Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall einer Einzelstrafe resultieren. Im Übrigen hat sie keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.

3a) Nach den Feststellungen des Landgerichts übernahm der gesondert Verfolgte C.       auf Geheiß des Angeklagten am 30 Gramm Crystal. Am kaufte der Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten zudem ein Kilogramm Marihuana und 30 Gramm Kokain. Alle Betäubungsmittel wurden letztlich in eine angemietete Garage verbracht und dort zum Teil zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs portioniert. Noch am wurden die Betäubungsmittel nach einer polizeilichen Durchsuchung der Garage beschlagnahmt. Das Landgericht hat im Umgang mit dem Crystal einerseits (Tat II.11 der Urteilsgründe) sowie im Umgang mit Marihuana und Kokain (Tat II.5 der Urteilsgründe) andererseits jeweils rechtlich selbständige, in Tatmehrheit stehende Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, im letztgenannten Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, gesehen.

4b) Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

Das Geschehen unter II.5 und II.11 der Urteilsgründe stellt nur eine Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis dar. Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, begründet der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Mengen jedenfalls dann Tateinheit, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass – etwa wegen eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs – die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt (vgl. nur , Rn. 6; Beschluss vom – 5 StR 263/25, Rn. 5). Das war bei dem gleichzeitigen Vorrätighalten der am 15. und erworbenen Mengen von Marihuana, Kokain und Methamphetamin in der Garage der Fall.

5c) Dem verschließt sich der Senat nicht. Er hat deshalb den Schuldspruch wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich geändert und zur Klarstellung neu gefasst. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

6d) Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für Tat II.11 verhängten Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Der Senat setzt für das Geschehen der Taten II.5 und II.11 in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die für Tat II.5 verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten als neue Einzelstrafe fest.

7Der Gesamtstrafausspruch wird hierdurch nicht berührt. Angesichts der unveränderten zwei Einsatzstrafen von je einem Jahr sowie – neben mehreren Geldstrafen – 39 weiterer Freiheitsstrafen zwischen sieben und zehn Monaten Dauer ist auszuschließen, dass das Landgericht allein aufgrund des Wegfalls der genannten Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Das gilt umso mehr, als eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei – wie hier – unverändertem Schuldumfang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. Rn. 9 mwN).

82. Soweit das Landgericht für die Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einen Strafrahmen von drei Monaten bis drei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe zugrunde gelegt hat in der (unzutreffenden) Annahme, dass sich ein solcher aus § 29a Abs. 1 BtMG bei Verschiebung gemäß § 49 Abs. 1 StGB ergibt, beschwert dies den Angeklagten nicht.

93. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Cirener                         Köhler                         Resch

                von Häfen                     Werner

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:100226B5STR560.25.0

Fundstelle(n):
IAAAK-11041