1. Der Senat bleibt dabei, daß eine Buchführung nicht ordnungsmäßig ist, wenn die Jahresschlußbilanz erst etwa zweieinhalb Jahre nach dem Bilanzstichtag erstellt wird und im Hinblick auf den Zweck der Buchführung noch beachtenswerte, aus den Verhältnissen des Betriebs zu erklärende Gründe für eine so späte Bilanzerstellung nicht erkennbar sind (vgl. , BFHE 109, 167, BStBl II 1973, 555).
2. Ist die Schlußbilanz eines Wirtschaftsjahres nicht rechtzeitig erstellt worden, dann ist auch die Buchführung des folgenden Wirtschaftsjahres nicht ordnungsmäßig.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 78 BFHE S. 500 Nr. 113, EAAAB-00159
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