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Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben – Gästehäuser, Jachten, Jagd und Fischerei gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 4 EStG
Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 4 EStG dürfen Aufwendungen für Gästehäuser, Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und hiermit in Zusammenhang stehende Bewirtungen den Gewinn nicht mindern. Auf den ersten Blick scheint es sich hierbei eher um Luxusgüter von zumeist geringer Bedeutung in der Praxis zu handeln. Allerdings steckt in den „ähnlichen Zwecken“ viel Konfliktpotenzial, mit dem sich schon etliche Gerichte beschäftigen mussten.
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Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben für Gästehäuser
Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG stellen Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden, nicht abzugsfähige Betriebsausgaben dar.
Dabei mag der Begriff „Gästehaus“ zunächst für Verwirrung sorgen, da man hierbei eher an eine Pension oder ein Hotel denkt. Allerdings handelt es sich bei einem Gästehaus allgemein um eine Einrichtung, die der Beherbergung und Bewirtung von Gästen (z. B. Geschäftsfreunde) dient. Dies kann z. B. auch eine (angemietete) (Ferien-)Wohnung sein.