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STFAN Nr. 3 vom

Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzug – Änderungen ab 2026

Von Dipl.-Finw. Alexander Müller

Ab 2026 entfällt die Mindestvorsorgepauschale, zugleich werden Beiträge der privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung als neue ELStAM elektronisch bereitgestellt – mit klaren Folgen für Jahreswechsel, Sonderfälle und Korrekturen.

Änderungen ab 2026

Die Vorsorgepauschale ist eine Rechengröße nur im Lohnsteuerabzug (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG). Der Sonderausgabenabzug in der Veranlagung bleibt davon getrennt: maßgeblich sind die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

Ab 2026 kommen zwei Praxishebel zusammen:

Wegfall der Mindestvorsorgepauschale

Ab 2026 gilt: Eine Mindestvorsorgepauschale nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 dritter Teilsatz EStG in der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2025 anzuwendenden Fassung (a. F.) ist nicht mehr zu berücksichtigen. Diese Weichenstellung ist ein Kernpunkt des KIEHL KIEHL SAAAJ-92957.

Wo bislang eine Untergrenze „aufgefüllt“ wurde, bleibt die Vorsorgepauschale 2026 entsprechend niedriger, wenn keine oder nur geringe Kranken-/Pflegebeiträg...

In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

Kiehl Die Steuerfachangestellten Plus
STFAN - Die Steuerfachangestellten