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Risikofalle Mandat: Gefahr der Verstrickung in Steuerhinterziehung
Bisweilen kommen bei Steuerberatern und Steuerfachangestellten Zweifel auf, ob die Erklärungen des Steuerpflichtigen zutreffend und/oder vollständig sind. Manchmal bestehen Anhaltspunkte, dass falsche oder unvollständige Tatsachen vorgetragen werden, um die Steuerlast zu reduzieren. An dieser Stelle setzen sich die Berater der Gefahr aus, sich an einer Steuerstraftat zu beteiligen.
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Arten der Beteiligung an einer Steuerstraftat
Der Tatbestand der Steuerhinterziehung ist in § 370 AO geregelt. Dies ist ein Jedermanns-Delikt, so dass sich auch der Berater im Wege der Täterschaft (§ 25 StGB) strafbar machen kann. Alternativ kommt auch eine Teilnahme (§§ 26, 27 Abs. 1 StGB) hieran in Betracht.
Die Formen der Täterschaft sind in § 25 StGB zu finden:
Unmittelbarer Täter gem. § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB ist, wer die Tat selbst begeht. Das ist typischerweise der Steuerpflichtige, wenn er die Steuererklärung selbst erstellt, unvollständige oder unrichtige erhebliche Angaben macht (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) bzw. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) und dadurch zu wenig Steuern zahlt, ohne dass er sich eines Beraters bedient.
Eine mittelbare Täterschaft gem. § 25 ...