1. Für die Frage, ob in einer letztwilligen Verfügung quotal festgelegte Zuwendungen als Erbeinsetzungen oder Quotenvermächtnisse anzusehen sind, kann es entscheidend auf die - im Streitfall in einer Mehrzahl letztwilliger Verfügungen zum Ausdruck kommende - Testierpraxis des Erblassers ankommen.
2. Ein beachtlicher Motivirrtum im Sinne des § 2078 Abs. 2 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn der Erblasser bei Errichtung der letztwilligen Verfügung mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmende Vorstellungen hatte, die für den konkreten Inhalt der Verfügung ursächlich waren.
Fundstelle(n): CAAAK-10272
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei