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OLG Celle Beschluss v. - 10 W 81/25

Gesetze: ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 567; ZPO § 281; ZPO § 117 Abs. 1 S. 1; GVG § 23 Nr. 1; GVG § 71; GKG § 44; BGB § 1931 Abs. 1 S. 1; BGB § 1371; BGB § 1924; BGB § 2303 Abs. 1 S. 1; ZPO § 39 S. 1; GKG KV Nr. 1812; ZPO § 127 Abs. 4

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Erwartung, dass sich der Antragsgegner rügelos einlassen werde (§ 39 S. 1 ZPO), kann im Prozesskostenhilfe-Verfahren nicht die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründen.

2. Dem im Prozesskostenhilfe-Verfahren gestellten Antrag auf Verweisung an das sachlich zuständige Amtsgericht kann auch in der Beschwerdeinstanz nachgekommen werden (Anschluss an I-11 W 55/09 -, Rn. 7, juris).

Fundstelle(n):
IAAAK-10270

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