Suchen Barrierefrei
BFH Beschluss v. - VIII B 20/25

Zur Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs

Leitsatz

1. NV: Durch die Einschränkung „aus technischen Gründen“ und „vorübergehend“ in § 52d Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wird klargestellt, dass professionelle Einreicher nicht von der Pflicht entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.

2. NV: Die Obliegenheit zur Glaubhaftmachung nach § 52d Satz 4 FGO bezieht sich auch darauf, dass die Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung eines Dokuments aus technischen Gründen nur vorübergehend ist.

Gesetze: FGO § 52d Satz 2, 3 und 4; FGO § 56

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die Beschwerde nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist in der seit dem geltenden Form erhoben (unter 1.). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt nicht in Betracht (unter 2.).

2 1. Die Klägerin hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb der einmonatigen Frist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO wirksam eingelegt. Weder die am per Telefax noch die am in Papierform eingegangene Beschwerdeschrift sind in der gebotenen Form eingereicht worden.

3 a) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt nach § 52d Satz 2 FGO für die nach der Finanzgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht. Für die in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO genannten Steuerberater und Berufsausübungsgesellschaften steht seit dem mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung. Die Nutzungspflicht ab dem wird auch nicht davon berührt, ob das beSt zu diesem Datum tatsächlich freigeschaltet ist, ob dem Inhaber des beSt die für dessen Nutzung vorzuhaltenden erforderlichen technischen Einrichtungen zur Verfügung stehen oder ob er das beSt in die Kanzleisoftware implementiert hat (, BFH/NV 2025, 288, Rz 23). Nach Maßgabe dieser Grundsätze war die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, eine Berufsausübungsgesellschaft beziehungsweise deren Vertreter, Herr Steuerberater A, gemäß § 52d Satz 1 und 2 FGO bei Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde verpflichtet, das beSt zu nutzen. Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit und schließt damit insbesondere eine Fristwahrung aus.

4 b) Eine wirksame Ersatzeinreichung der Nichtzulassungsbeschwerdeschrift per Telefax beziehungsweise in Papierform liegt nicht vor.

5 aa) Nach § 52d Satz 3 FGO bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wenn dem nutzungsverpflichteten Einreicher eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist gemäß § 52d Satz 4 Halbsatz 1 FGO bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. § 52d Satz 3 FGO bezweckt, dem Rechtssuchenden auch bei technischen Ausfällen eine wirksame Einreichung von Schriftsätzen zu ermöglichen, gleichviel ob die Ursache dafür in der Sphäre des Gerichts oder des Einreichenden zu suchen ist (vgl. zur gleichlautenden Vorschrift des § 130d Satz 3 der ZivilprozessordnungZPO—, BTDrucks 17/12634, S. 27 f., und , Rz 26). Die Ersatzeinreichungsmöglichkeit ist dem Wortlaut der Vorschrift nach auf Fälle der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit beschränkt (, Rz 20; , BFH/NV 2023, 1221, Rz 24, m.w.N.). Durch die Einschränkung „aus technischen Gründen“ und „vorübergehend“ wird klargestellt, dass professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen (vgl. zur gleichlautenden Vorschrift des § 130d Satz 3 ZPO, BTDrucks 17/12634, S. 28, und , Rz 26).

6 bb) Die Klägerin hat eine vorübergehende Unmöglichkeit einer elektronischen Übermittlung der Nichtzulassungsbeschwerdeschrift aus technischen Gründen nicht glaubhaft gemacht.

7 aaa) Nach dem Vorbringen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hatte deren Vertreter, Herr Steuerberater A, bereits seit dem Jahr 2023 technische Schwierigkeiten bei der Einrichtung und Nutzung seines beSt. Die technischen Voraussetzungen für die Nutzung des beSt seien fristgemäß geschaffen worden; die technischen Fehler seien später aufgetreten. Zunächst sei der Chipkartenleser nicht funktionsfähig gewesen und habe dessen Personalausweis nicht identifizieren können. Nach einem Austausch des Geräts habe die Identifizierung mittels Personalausweis zunächst funktioniert, ab Juli 2024 sei eine Identifizierung mittels Personalausweis von Herrn Steuerberater A aber nicht mehr möglich gewesen. Letzterer habe mehrfach das Einwohnermeldeamt aufgesucht, um die Funktionsfähigkeit seines Ausweises überprüfen zu lassen und das Passwort zu ändern, ohne dass im Anschluss eine Identifizierung am beSt möglich gewesen wäre.

8 bbb) Es bedarf im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die fehlende Funktionsfähigkeit der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises des Steuerberaters in den Anwendungsbereich des § 52d Satz 3 FGO fällt (dies bejahend , Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1555, Rz 35, Revision anhängig unter dem Aktenzeichen VI R 13/23). Im Streitfall fehlt es bereits an substantiierten Angaben der Klägerin zu den konkreten technischen Ursachen der Fehlfunktion des Personalausweises von Herrn Steuerberater A. Ferner fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung, dass die Störung nur vorübergehend war, weil Herr Steuerberater A alle Anstrengungen unternommen hat, um rechtzeitig vor Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde über einen funktionsfähigen Online-Ausweis zu verfügen. Die Klägerin hat weder durch eidesstattliche Versicherung des Vertreters ihrer Prozessbevollmächtigten (§ 294 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO) noch in anderer Weise wie beispielsweise durch eine behördliche Bestätigung ihre Behauptung glaubhaft gemacht, dass Herr Steuerberater A sich unverzüglich nach Auftreten der Probleme bei der Identifizierung am beSt im Juli 2024 beim Einwohnermeldeamt um die Beseitigung der Störung der Online-Ausweisfunktion bemüht hat. Aus dem klägerischen Vortrag ergibt sich ferner, dass Herr Steuerberater A im zeitlichen Zusammenhang mit der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde im März 2025 einen neuen Personalausweis beantragt hat. Auch dies hat die Klägerin allerdings nicht glaubhaft gemacht. Ebenso wenig hat die Klägerin glaubhaft gemacht, dass erst im März 2025 feststand, dass nur durch Ausstellung eines neuen Personalausweises eine Identifizierung am beSt ermöglicht werden konnte.

9 c) Die mittels Telefax und einfachem Brief eingegangene Beschwerde ist folglich unwirksam und nicht zu beachten; sie gilt als nicht eingereicht. Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit und schließt damit insbesondere eine Fristwahrung —hier die Wahrung der Frist zur Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde im Sinne des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO— aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom  - XI B 8/22, Rz 12; vom  - VI B 74/22, BFH/NV 2023, 1221, Rz 25, m.w.N.).

10 2. Der Klägerin war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Klägerin hat weder einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt, noch die Beschwerdeschrift nachträglich in elektronischer Form gemäß § 52d FGO übersandt, obwohl der Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom aus dem beSt von Herrn Steuerberater A auf elektronischem Weg übermittelt wurde, dieses also mittlerweile funktionsfähig ist.

11 3. Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO von einer Darstellung des Tatbestands und einer weiteren Begründung ab.

12 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2026:B.270126.VIIIB20.25.0

Fundstelle(n):
JAAAK-09951