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BGH Urteil v. - I ZR 129/25

Leitsatz

Der vom Vermieter anlässlich der Vermietung von Mietwohnungen mit der Entscheidung über die Vergabe von Besichtigungsterminen oder der Auswahl von Mietinteressenten betraute Makler unterliegt dem zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot des § 19 Abs. 2 AGG und haftet unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 und 3 AGG auf Schadensersatz und Entschädigung.

Gesetze: Art 3 Abs 1 Buchst e EGRL 43/2000, Art 3 Abs 1 Buchst f EGRL 43/2000, Art 3 Abs 1 Buchst g EGRL 43/2000, Art 3 Abs 1 Buchst h EGRL 43/2000, § 2 Abs 1 Nr 5 AGG, § 2 Abs 1 Nr 6 AGG, § 2 Abs 1 Nr 7 AGG, § 2 Abs 1 Nr 8 AGG, § 19 Abs 2 AGG, § 21 Abs 2 S 1 AGG, § 21 Abs 2 S 3 AGG

Instanzenzug: LG Darmstadt Az: 24 S 92/23 Urteilvorgehend AG Groß-Gerau Az: 61 C 57/23

Tatbestand

1Der Beklagte ist Inhaber eines Immobilienmaklerunternehmens und war mit der Vermittlung mehrerer Wohnungen in einem Gebäudekomplex betraut. Die Klägerin, die auf Wohnungssuche war, bewarb sich im November 2022 per Internetformular mehrfach unter Nennung ihres pakistanischen Vor- und Nachnamens "H.      W.    " um einen Besichtigungstermin für eine der von dem Beklagten vermittelten Immobilien und erhielt jeweils Absagen. Als sie sich hingegen unter Nennung des deutschen Namens "J.    S.       " bewarb, bekam sie umgehend eine Zusage für einen Besichtigungstermin. Mehrere weitere Anfragen mit ausländisch klingenden Namen ("H.    W.    ", "O.    A.   ") blieben erfolglos. Bewerbungen mit den deutschen Namen "Schmidt" und "Spieß" hatten hingegen Erfolg und führten jeweils zur In-Aussicht-Stellung eines Besichtigungstermins. Die Zu- und Absagen erfolgten jeweils durch einen für den Beklagten tätigen Mitarbeiter.

2Im Einzelnen kam es zu folgenden Anfragen:

3Auf die Bewerbung vom unter ihrem pakistanischen Namen "H.      W.    " erhielt die Klägerin binnen weniger Minuten von dem Mitarbeiter des Beklagten die Mitteilung, dass es für das Objekt keine freien Besichtigungstermine gebe. Da die Klägerin eine Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft vermutete, bewarb sie sich am nochmals für die gleiche Wohnung, wobei sie die Anfrage diesmal - bei ansonsten identischen Angaben zu Einkommen, Berufstätigkeit, Haushaltsgröße etc. - unter dem deutschen Namen "J.     S.       " stellte. Hierauf erhielt sie am eine E-Mail des Mitarbeiters des Beklagten, der um Übersendung einer Telefonnummer zwecks Vereinbarung eines Besichtigungstermins bat. Am bestätigte der Mitarbeiter den Besichtigungstermin für den . Auf eine ebenfalls am gestellte Anfrage der Klägerin unter ihrem richtigen Namen antwortete der Mitarbeiter hingegen am , die Wohnung sei vergeben.

4Um weitere Indizien für die vermutete Diskriminierung zu erhalten, veranlasste die Klägerin ihren Ehemann, sich am unter seinem pakistanischen Namen "H.    W.    " um eine Wohnung zu bewerben. Dieser erhielt um 12:11 Uhr eine Absage mit der Begründung, dass kein Termin frei sei. Zwei Stunden später - um 14:26 Uhr - bewarb sich die Klägerin für dieselbe Wohnung unter dem deutschen Namen "Schmidt" und erhielt am nächsten Tag eine Zusage für einen Besichtigungstermin. Mit Ausnahme des Namens enthielten die beiden Bewerbungen jeweils identische Daten zu Einkommen, Haushaltsgröße, Berufstätigkeit etc.

5Die Klägerin veranlasste ferner sowohl ihre Schwester mit dem pakistanischen Namen "O.    A.   " als auch eine Freundin mit dem deutschen Namen "Spieß", sich für einen Besichtigungstermin zu bewerben. Für die unter dem Namen "A.   " gestellte Anfrage erging am um 11:43 Uhr eine Absage, auf die unter dem Namen "Spieß" gestellte Anfrage bat der Mitarbeiter des Beklagten hingegen nur 7 Minuten später - um 11:51 Uhr - um Übersendung einer Telefonnummer, um einen Besichtigungstermin zu vereinbaren.

6Eine von der Klägerin veranlasste vorgerichtliche anwaltliche und mit Fristsetzung bis zum versehene Aufforderung des Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung ist ohne Erfolg geblieben.

7Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilten, eine angemessene Entschädigung von mindestens 3.000 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem , zu zahlen.

8Das Amtsgericht hat die am zugestellte Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht ihr stattgegeben (LG Darmstadt, Urteil vom - 24 S 92/23, juris).

9Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Gründe

10I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens wegen einer Benachteiligung aus ethnischen Gründen zu, und hat hierzu ausgeführt:

11Es bestünden hinreichende Anhaltspunkte für eine Benachteiligung der Klägerin aus ethnischen Gründen. Sämtliche von der Klägerin unter ihrem pakistanischen Namen gestellte Anfragen wegen eines Termins zur Wohnungsbesichtigung seien abschlägig beschieden worden. Alle drei unter deutschen Namen gestellten Anfragen hätten hingegen zur zeitnahen Zusage eines Besichtigungstermins geführt oder zu der Bitte um Übersendung einer Telefonnummer, um einen solchen Termin zu vereinbaren. Sämtliche von Familienmitgliedern unter pakistanischen Namen gestellten Anfragen seien erfolglos geblieben. Die Anfragen seien innerhalb eines engen Zeitraums erfolgt. Teilweise seien unmittelbar hintereinander Anfragen für dieselbe Wohnung unter Angabe identischer Daten gestellt worden, die sich nur dadurch unterschieden hätten, dass sie einmal unter einem deutschen und einmal unter einem pakistanischen Namen gestellt worden seien. Dass zufällig kumulativ alle Anfragen unter pakistanischen Namen negativ und alle Anfragen unter deutschen Namen positiv beschieden worden seien, ohne dass eine Benachteiligung aus ethnischen Gründen vorgelegen hätte, sei auszuschließen.

12Der Beklagte habe keine Anhaltspunkte vorgetragen, die für eine Zulässigkeit der unterschiedlichen Behandlung sprechen könnten. Die von dem Beklagten und seinem als Zeugen vernommenen Mitarbeiter genannte Erklärung, Besichtigungstermine seien nur kurzfristig freigeworden, es seien noch Handwerker im Haus gewesen und teilweise seien die Schlüssel nicht vorhanden gewesen, könne nicht erklären, warum sämtliche unter deutschen Namen gestellten Anfragen positiv und sämtliche unter pakistanischem Namen gestellten Anfragen negativ beschieden worden seien. Soweit der Mitarbeiter des Beklagten zur Mietstruktur erklärt habe, es gebe in dem Haus "Italiener, Polen, Deutsche und andere Nationalitäten", spreche dies eher für als gegen die Vermutung einer Benachteiligung, da der Zeuge ausschließlich in der näheren Umgebung liegende Länder der Europäischen Union aufgezählt habe. Hingegen habe er nicht erklärt, dass es auch Mieter anderer ethnischer Herkunft - insbesondere aus mehrheitlich muslimisch geprägten Ländern außerhalb der Europäischen Union - gebe.

13Der Beklagte sei als derjenige, der die Benachteiligung ausgeübt habe oder dem sie zurechenbar sei, anspruchsverpflichtet. Die Anspruchsverpflichtung eines mit der Wohnungsvermittlung befassten Maklers entspreche dem Schutzzweck des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Makler träfen in vielen Fällen eigenständig die Entscheidung über das "Ob" und "Wie" des Vertragsschlusses oder zumindest über die Frage, ob ein Interessent einen Besichtigungstermin erhalte und damit überhaupt erst in die engere Auswahl komme. So verhalte es sich auch im Streitfall, in dem der Beklagte bei der Wohnungsvermittlung freie Hand gehabt habe.

14Da es sich um eine Benachteiligung von einiger Intensität gehandelt habe und die Klägerin in erheblichem Maße in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei, sei ein Schadensersatz in Höhe von 3.000 € angemessen.

15Der Beklagte schulde auch den Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin sowie Zinsen.

16II. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hat im Wesentlichen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den mit der Klage geltend gemachten Entschädigungsanspruch (dazu nachfolgend II 1) ebenso zu Recht zugesprochen wie den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (dazu nachfolgend II 2). Die vom Berufungsgericht getroffene Zinsentscheidung hat nur teilweise Bestand (dazu nachfolgend II 3).

171. Die Revision wendet sich erfolglos gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte der Klägerin nach § 21 Abs. 2 Satz 1 und 3 AGG wegen einer Verletzung des aus §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 8, § 3 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 AGG folgenden Benachteiligungsverbots zum Ersatz eines immateriellen Schadens in Höhe von 3.000 € verpflichtet ist.

1821 Abs. 2 Satz 1 AGG ist b

191 Nr. 5 bis 8 AGG unzulässig. Diese Vorschriften dienen, soweit sie die Benachteiligung aus ethnischen Gründen betreffen, der Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. e bis h der Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft und sind daher richtlinienkonform auszulegen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, BT-Drucks. 16/1780, S. 31 und 40 f.; vgl. auch , NJW 2020, 852 [juris Rn. 32], mwN). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG erstreckt sich der sachliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, der im vorliegend maßgeblichen Zusammenhang der Umsetzung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/43/EG dient (vgl. BT-Drucks. 16/1780, S. 32), vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - wie der ethnischen Herkunft - eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

20§ 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG geregelte Ve

21auf seinem Internetauftritt zwecks Vermittlung abrufbaren Wohnungsangeboten stellte der Beklagte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG den Zugang zu der Öffentlichkeit zur Verfügung stehendem Wohnraum bereit (vgl. BT-Drucks. 16/1780, S. 32). Die Kontaktaufnahme der Klägerin mit dem Beklagten diente im Sinne des § 19 Abs. 2 AGG der Begründung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses, nämlich eines Mietvertrags über Wohnraum.NJW 2020, 852 [juris Rn. 16] mwN).

22 sämtliche von der Klägerin unter ihrem pakistanischen Namen gestellten Anfragen wegen eines Termins zur Wohnungsbesichtigung - anders als die drei unter deutschen Namen gestellten Anfragen - abschlägig beschieden worden sind.

23NJW 2020, 852 [juris Rn. 33] mwN).

24bb) Das Berufungsgericht hat danach zu Recht angenommen, dass der von der Klägerin in den Bewerbungen um Wohnungsbesichtigungen angegebene pakistanische Name ein Identifikationsmerkmal ist, das auf ihre Zugehörigkeit zu einer weist.

25cc) Das Berufungsgericht hat weiter in beanstandungsfreier tatgerichtlicher Würdigung angenommen, dass die Klägerin durch die Ablehnung der unter ihrem Namen ergangenen Anfragen wegen ihrer ethnischen Herkunft eine weniger günstige Behandlung erfahren hat, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfahren würde.

26Die Vorschrift des § 22 AGG bestimmt, dass, wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, die andere Partei die Beweislast dafür trägt, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Als Indizienbeweis wird im Zivilprozess der Nachweis von Hilfstatsachen verstanden, die den richterlichen Schluss auf das Vorliegen oder das Nichtvorliegen des beweisbedürftigen Tatbestandsmerkmals rechtfertigen (vgl. , NJW-RR 2013, 743 [juris Rn. 26]; Urteil vom - I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 [juris Rn. 26] = WRP 2017, 79 - Everytime we touch; MünchKomm.ZPO/Prütting, 7. Aufl., § 284 Rn. 24 f.).

27Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich unbedenklicher Weise die von der Klägerin vorgetragenen, unter verschiedenen Namen vorgenommenen Wohnungsgesuche gewürdigt und angenommen, dass die Ablehnung der unter nichtdeutschen Namen gestellten Gesuche in Zusammenschau mit dem Erfolg der unter deutschen Namen gestellten Gesuche ein hinreichendes Indiz für eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft darstellt. Es unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, dass die Klägerin diese Beweislage nicht nur unter Verwendung ihres wirklichen Namens, sondern auch unter falschem Namen sowie durch von Hilfspersonen gestellte Gesuche herbeigeführt hat (MünchKomm.BGB/Thüsing, 10. Aufl., § 22 AGG Rn. 14;AGG, 5. Aufl., § 22 Rn. 100; . Es entspricht der Vorstellung des Gesetzgebers, dass die in § 22 AGG genannten Indizien unter Zuhilfenahme sogenannter Testing-Verfahren erbracht werden können, bei denen etwa eine Vergleichsperson eingesetzt wird, um zu überprüfen, ob ein Verhalten gegenüber einer Person, bei der eines der in § 1 AGG genannten Merkmale vorliegt, gleichermaßen auch gegenüber der Vergleichsperson, bei der dieses nicht vorliegt, erfolgt (vgl. BT-Drucks. 16/1780, S. 47). Die Zulassung eines solchen Vorgehens zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten entspricht auch dem unionsrechtlich untermauerten Ziel des Gesetzes, Benachteiligungen wegen eines unzulässigen Merkmals effektiv zu verhindernTowfigh in Mangold/Payandeh, Handbuch Antidiskriminierungsrecht, 2022, S. 793Für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Klägerin, etwa eine nicht ernsthafte Bewerbung mit dem Ziel, lediglich den formalen Status als Bewerberin zu erlangen, um Ansprüche nach § 21 AGG geltend zu machen (zur rechtmissbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen nach § 15 AGG vgl. BAG, NZA 2019, 527 [juris Rn. 46] mwN), ist im Streitfall nichts ersichtlich.

28 21 Abs. 2 AGG schuldet.

29aa) Der Erstreckung der Haftung für Benachteiligungen auf einen solchen Makler steht zunächst nicht der Wortlaut der gesetzlichen Regelungen entgegen.

30Nach dem Wortlaut erklärt § 19 AGG in den Absätzen 1 und 2 "eine Benachteiligung" wegen der sodann genannten Merkmale für unzulässig, ohne den Adressaten des Verbots ausdrücklich zu bezeichnen. Die Schadensersatzpflicht weist § 21 Abs. 2 AGG dem "Benachteiligenden" zu, nennt also den Handelnden, ohne einen ausdrücklichen Bezug zum in § 19 Abs. 1 und 2 AGG genannten schuldrechtlichen Gegenstand der Benachteiligung herzustellen. Die Vorschriften des § 19 Abs. 1 und 2 AGG verbieten die Benachteiligung "bei" - also im Zusammenhang mit - der Begründung bestimmter zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, so dass auch die Vertragsanbahnung durch Hilfspersonen erfasst sein kann. Der Wortlaut der Vorschriften der §§ 19 und 21 AGG steht mithin der Einbeziehung von Hilfspersonen, die nicht selbst (potentielle) Vertragspartner sind, in den Anwendungsbereich des Verbots nicht entgegen (BeckOGK/Mörsdorf, AGG, Stand , § 21 Rn. 77; MünchKomm.BGB/Thüsing aaO § 19 AGG Rn. 129; Staudinger/Serr, Neubearbeitung 2020, § 19 AGG Rn. 62; Kossak, Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot im allgemeinen Zivilrechtsverkehr, 2009, S. 78 f.).

31bb) Die Gesetzesbegründung spricht bei dem Pflichtenadressaten lediglich von der "Anbieterseite" (vgl. BT-Drucks. 16/1780, S. 41), so dass kein gesetzgeberischer Wille erkennbar ist, die Haftung allein auf den potentiellen Vertragspartner zu konzentrieren (Kossak aaO S. 78; aA Adomeit/Mohr, AGG, 2. Aufl., § 19 Rn. 24).

32cc) Systematische Gründe stehen der Erstreckung der Haftung wegen Benachteiligung auf den Makler ebenfalls nicht entgegen.

33(1) Dies gilt zunächst mit Blick auf die Regelungen der §§ 712 und 15 AGG über den arbeitsrechtlichen Benachteiligungsschutz.

34Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Der Schutz der Beschäftigten wird durch diese Vorschrift umfassend angeordnet und nicht von einer bestimmten Person des Benachteiligenden abhängig gemacht. So richtet sich das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot neben dem Arbeitgeber auch gegen Arbeitskollegen und Dritte, wie zum Beispiel Kunden des Arbeitgebers (vgl. BT-Drucks. 16/1780, S. 34). Das ergibt sich auch daraus, dass § 12 Abs. 3 und 4 AGG Regelungen für den Fall vorsieht, dass Beschäftigte oder Dritte gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen. In einem solchen Fall hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen arbeitsrechtlichen oder sonstigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die Schadensersatzpflicht bei Benachteiligung wird durch § 15 AGG ausdrücklich auf den Arbeitgeber beschränkt (BeckOGK/Benecke, AGG, Stand , § 15 Rn. 17).

35Aus der für den arbeitsrechtlichen Benachteiligungsschutz vorgesehenen Haftungsbeschränkung auf den Arbeitgeber kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, bei Verletzung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots hafte (ebenfalls) allein der Geschäftsherr, nicht aber eine von ihm eingeschaltete Hilfsperson (aA MünchKomm.BGB/Thüsing aaO § 19 AGG Rn. 129). Es handelt sich um eine bereichsspezifische Regelung, die die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot zum Nachteil von Beschäftigten mit Blick auf die Erfordernisse der Arbeitswelt gestaltet und insbesondere dazu führt, dass innerbetriebliche Verstöße in der Verantwortung des Arbeitgebers mittels der in § 12 Abs. 3 und 4 AGG vorgesehenen Handlungspflichten einer Lösung zugeführt werden. Dies ist auf das allgemein-zivilrechtliche Vertragsgeschehen nicht übertragbar (vgl. Grünberger/Reinelt in Mangold/Payandeh aaO S. 853 und 865). Es fehlt zudem für das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot an einer Regelung von Handlungspflichten, die - wie § 12 Abs. 3 und 4 AGG für das arbeitsrechtliche Benachteiligungsverbot - eine etwaige Haftungsbeschränkung kompensieren würden (vgl. Adomeit/Mohr aaO § 21 Rn. 7; Kossak aaO S. 79).

36Soweit unter Heranziehung der Regelungen zum Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung eingewendet wird, es sei kaum einsehbar, weshalb ein Angestellter zwar im Verhältnis zu Kollegen nicht wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot haften solle, wohl aber im Verhältnis zu Kunden, weil es sich dann um allgemein-zivilrechtliche Verträge und nicht um Arbeitsverträge handele (so MünchKomm.BGB/Thüsing aaO § 19 AGG Rn. 129), berücksichtigt diese Kritik nicht den bereichsspezifischen Charakter des in § 7 AGG geregelten Benachteiligungsverbots, das ausschließlich dem Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung dient (so auch ausdrücklich die Bezeichnung des Abschnitts 2 des Gesetzes), nicht aber dem Schutz Dritter vor Benachteiligungen im Zivilrechtsverkehr. Dessen Erfordernisse richten sich allein nach den hierfür einschlägigen Bestimmungen der §§ 19 bis 21 AGG.

37(2) Die im Allgemeinen Teil des Gesetzes vorgesehene Regelung des § 3 Abs. 5 AGG steht der Annahme einer zivilrechtlichen Eigenhaftung einer vom (potentiellen) Vertragspartner eingeschalteten Hilfsperson ebenfalls nicht entgegen.

38Nach dieser Vorschrift gilt die Anweisung zur Benachteiligung einer Person als Benachteiligung, es gilt also der Anweisende als Benachteiligender. Mit dieser Bestimmung wird hinsichtlich der Benachteiligung aus ethnischen Gründen Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 2000/43/EG umgesetzt (vgl. BT-Drucks. 16/1780, S. 33). Die Regelung des § 3 Abs. 5 AGG fingiert eine Benachteiligung durch die Person, die eine andere zur Ausübung der Benachteiligung bestimmt (vgl. MünchKomm.BGB/Thüsing aaO § 3 AGG Rn. 81). Die Wirkung dieser Vorschrift liegt darin, dass sie, ohne dass es auf das (spätere) Vorliegen einer Benachteiligung ankommt, den Rechtsverstoß vorverlagert und selbständig an die Anweisung anknüpft (vgl. Wagner/Potsch, JZ 2006, 1085, 1090 f.).

39Die Haftung des Geschäftsherrn, der sich einer Hilfsperson bedient, kann mittels der allgemeinen Zurechnungsnormen der §§ 31, 278, 831 BGB begründet werden, die neben § 3 Abs. 5 AGG Anwendung finden (vgl. BT-Drucks. 16/1780, S. 33; MünchKomm.BGB/Thüsing aaO § 3 AGG Rn. 81).

40Mit der Frage der Haftung der angewiesenen Person befasst sich Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 2000/43/EG nicht ausdrücklich. Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz trifft hierzu keine ausdrückliche Regelung. Im deutschen Zivilrecht ist allerdings anerkannt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Eigenhaftung der Hilfsperson in Betracht kommt. Nach § 311 Abs. 3 Satz 1 BGB kann ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB - also Pflichten, die zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten - auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht nach § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst (zur in st. Rspr. angenommenen sogenannten Sachwalterhaftung vgl. nur , NJW 1986, 586 [juris Rn. 13 bis 17]; Urteil vom - IX ZR 114/01, NJW-RR 2005, 1137 [juris Rn. 7], jeweils mwN). Die Annahme einer Eigenhaftung der Hilfsperson ist unabhängig von der Frage, ob die genannte Richtlinienbestimmung eine solche ausschließt, unionsrechtskonform. Denn die Richtlinie 2000/43/EG bezweckt nach ihrem Art. 6 Abs. 1 nur eine Mindestharmonisierung und steht deshalb einer im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes günstigeren nationalen Regelung nicht entgegen.

41Es fehlt danach an hinreichenden systematischen Anhaltspunkten für die Annahme, dass das Schweigen der Vorschrift des § 3 Abs. 5 AGG eine Eigenhaftung von Hilfspersonen ausschließt (vgl. Kossak aaO S. 70 f.). Handelt es sich an dieser Stelle lediglich um eine Auslassung des Gesetzgebers (so - wenngleich die Haftung der Hilfsperson ablehnend - MünchKomm.BGB/Thüsing aaO § 3 AGG Rn. 89), kann daraus kein systematisches Argument gegen die eine Haftung der Hilfsperson begründende Auslegung der §§ 19 und 21 AGG gewonnen werden.

42(3) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, einer Eigenhaftung des Maklers nach den §§ 19 und 21 AGG stehe systematisch die in § 19 Abs. 5 Satz 3 AGG enthaltene Regelung entgegen.

43Nach dieser Vorschrift ist die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch in der Regel kein Geschäft im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet. § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG ordnet an, dass eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse unzulässig ist, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen.

44Die Revision meint (unter Berufung auf MünchKomm.BGB/Thüsing aaO § 19 AGG Rn. 129), es sei widersinnig, wenn man den Makler einer Haftung nach § 19 AGG unterwerfe, zugleich die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens aber von der Person des Vermieters abhänge. Hiermit dringt die Revision nicht durch. Es unterliegt keinen systematischen Bedenken, bei der Prüfung der Haftung einer Hilfsperson nach den Voraussetzungen einer gesetzlichen Privilegierung zu fragen, die nach den in der Person des Geschäftsherrn gegebenen Verhältnissen vorliegen müssen.

45Im Übrigen greift die in § 19 Abs. 5 Satz 3 AGG geregelte Privilegierung bei einer - im Streitfall gegebenen - Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft ohnehin nicht ein, weil insoweit § 19 Abs. 2 AGG ein umfassendes Benachteiligungsverbot bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 AGG - also auch bei dem im Streitfall betroffenen Zugang zu Wohnraum (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG) - ausspricht.

46(4) Soweit die Revision (unter Bezugnahme auf Deinert in Däubler/Beck aaO § 21 Rn. 28, und Börstinghaus in Börstinghaus/Siegmund, Miete, 8. Aufl., § 535 BGB Rn. 46) darauf hinweist, dass die Annahme einer Haftung des Maklers zu Inkonsistenzen mit dem in § 21 Abs. 1 Satz 1 AGG geregelten Beseitigungsanspruch führen könne, weil dieser Anspruch in einen Kontrahierungszwang münden könne, der Auftraggeber des Maklers aber frei in seiner Entscheidung darüber sei, ob er den Hauptvertrag abschließe, so steht dies einer Haftung des Maklers ebenfalls nicht entgegen.

47In diesem Zusammenhang muss nicht entschieden werden, ob die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AGG geschuldete Beseitigung der Benachteiligung im Wege der Naturalrestitution einen Anspruch auf Abschluss des verweigerten Vertrags umfasst (dafür BeckOGK/Mörsdorf aaO § 21 Rn. 33; Schiek/Schiek, AGG, 2007, § 21 Rn. 8; MünchKomm.BGB/Thüsing aaO § 21 AGG Rn. 17; BeckOK.BGB/Wendtland, 76. Edition, Stand , § 21 AGG Rn. 14; Wagner/Potsch JZ 2006, 1098; dagegen Adomeit/Mohr aaO § 21 Rn. 10 mwN; Maier-Reimer, NJW 2006, 2577, 2582). Denn jedenfalls ist ein solcher Anspruch ausgeschlossen, wenn die Herbeiführung des Vertragsschlusses nach § 275 BGB unmöglich ist (siehe nur MünchKomm.BGB/Thüsing aaO § 21 AGG Rn. 21; BeckOK.BGB/Wendtland aaO § 21 AGG Rn. 20). Liegt es aber nicht in der Rechtsmacht des Maklers, den Abschluss des Hauptvertrags herbeizuführen, weil sein Auftraggeber frei in der Entscheidung ist, ob er das nachgewiesene Geschäft abschließen will oder nicht (siehe nur , NJW-RR 2003, 699 [juris Rn. 9] mwN), ist der Makler auch keinem darauf gerichteten Beseitigungsanspruch ausgesetzt. Systematische Gründe gegen seine Haftung auf Schadensersatz lassen sich daraus nicht herleiten.

48dd) Die mit dem Benachteiligungsverbot verfolgte Zielsetzung spricht entscheidend für seine Anwendung auf den mit der Auswahl potentieller Mieter betrauten Makler.

49Nach § 1 AGG ist es Ziel dieses Gesetzes, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Hinsichtlich des Merkmals der ethnischen Herkunft setzt diese Vorschrift Art. 1 der Richtlinie 2000/43/EG um, wonach deren Zweck die Schaffung eines Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten ist. Nach Erwägungsgrund 12 der Richtlinie 2000/43/EG sollten, um die Entwicklung demokratischer und toleranter Gesellschaften zu gewährleisten, die allen Menschen - ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft - eine Teilhabe ermöglichen, spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft über die Gewährleistung des Zugangs zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit hinausgehen und auch Aspekte wie Bildung, Sozialschutz, einschließlich sozialer Sicherheit und der Gesundheitsdienste, soziale Vergünstigungen, Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen mit abdecken.

50Die effektive Umsetzung des unionsrechtlichen Regelungsziels der Verhinderung von Benachteiligungen erfordert im Bereich des Mietwohnungsmarkts, in dem Vermieter sich bei der Vermietung vielfach Hilfspersonen wie Maklern oder Wohnungsverwaltungsgesellschaften bedienen, jedenfalls dann die Einbeziehung dieser Hilfspersonen in den Kreis der Adressaten des Benachteiligungsverbots, wenn sie mit der Auswahl potentieller Mieter betraut sind. Denn hier sind regelmäßig nicht die Vermieter, sondern die eingeschalteten Hilfspersonen das "Nadelöhr", das die Mietinteressenten passieren müssen (Grünberger/Reinelt in Mangold/Payandeh aaO S. 865; BeckOGK/Mörsdorf aaO § 21 Rn. 77). Überträgt der Vermieter dem Makler die Entscheidung über die Vergabe von Besichtigungsterminen oder die Auswahl von Mietinteressenten, so hat der Makler zur Wahrung eines effektiven Schutzes vor Benachteiligung selbst die Pflichten des § 19 AGG zu beachten und unterliegt im Verletzungsfall den in § 21 AGG vorgesehenen Rechtsfolgen (vgl. LG Essen, ZMR 2023, 200 [juris Rn. 5]; BeckOGK/Mörsdorf aaO § 21 Rn. 77; Deinert in Däubler/Beck aaO § 21 Rn. 59; Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearbeitung 2024, § 21 AGG Rn. 5; Derleder, NZM 2007, 625, 630 und NZM 2009, 310, 312; Derleder/Sabetta, WuM 2005, 3, 9; Franke, NJ 2010, 233, 236; Warnecke, DWW 2006, 268, 273; aA [Adressat des Verbots ist nur, wer selbst als Anbieter Partei eines Schuldverhältnisses ist oder werden soll] LG Aachen, NZM 2009, 318 [juris Rn. 23]; Erman/Armbrüster, BGB, 17. Aufl., § 19 AGG Rn. 11; MünchKomm.BGB/Thüsing aaO § 19 AGG Rn. 129 und 132; Staudinger/Serr aaO § 19 AGG Rn. 62 ff.; wohl auch Hey/Forst, AGG, 2. Aufl., § 21 Abs. 1 Rn. 21).

51Die Revision verweist in diesem Zusammenhang ohne Erfolg auf die Möglichkeit, dem Vermieter das benachteiligende Handeln des als Hilfsperson eingeschalteten Maklers mit dem Ergebnis einer Haftung des Vermieters zuzurechnen. Soweit diese Möglichkeit mittels der (direkten oder analogen) Anwendung des § 278 BGB besteht (wie im Streitfall nicht entschieden werden muss; vgl. dazu MünchKomm.BGB/Thüsing aaO § 19 AGG Rn. 130 f.), gerät die effektive Durchsetzung des Benachteiligungsverbots gleichwohl in Gefahr, wenn die Mietinteressenten, die allein Kontakt zum Makler hatten, die Identität des Vermieters nicht oder nur unter Schwierigkeiten ermitteln können (vgl. Derleder, NZM 2009, 310, 312). Dass das Verhalten des Maklers dem Vermieter zuzurechnen sein kann, so dass dieser haftet, besagt nicht, dass der Makler von der Haftung für sein Verhalten frei wird. Da im Falle der Zurechnung eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Vermieter und Makler als Gesamtschuldner haften (vgl. Kossak aaO S. 80 f.; Grünberger/Reinelt in Mangold/Payandeh aaO S. 865), droht keine Überkompensation von Schäden.

52e) Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht den vom Beklagten gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG zu ersetzenden immateriellen Schaden auf 3.000 € bemessen.

53aa) Nach der Vorstellung des Gesetzgebers dient die Zubilligung immateriellen Schadensersatzes wie bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorrangig der Genugtuung des Benachteiligten wegen der in der Benachteiligung liegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung (vgl. BT-Drucks. 16/1780, S. 46). Liegt ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vor, so ist regelmäßig vom Vorliegen eines immateriellen Schadens auszugehen (zu § 15 Abs. 2 AGG vgl. BAG, NZA 2009, 945 [juris Rn. 74 f.] unter Hinweis auf BT-Drucks. 16/1780, S. 38).

54Das Berufungsgericht hat, ohne dass die Revision dies angreift und ohne dass insoweit Rechtsfehler ersichtlich sind, einen fahrlässigen, also schuldhaften Verstoß des Beklagten angenommen. Auf die umstrittene Frage, ob für den Anspruch auf Schadensersatz nach § 21 Abs. 2 Satz 1 AGG (wie von § 21 Abs. 2 Satz 2 AGG nahegelegt) ein Verschulden erforderlich ist (zur Unionsrechtswidrigkeit des in § 611a Abs. 2 BGB aF vorgesehenen Verschuldenserfordernisses für einen Schadensersatzanspruch wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung vgl. , NJW 1997, 1839 [juris Rn. 19 und 22] - Draehmpaehl; vgl. zum Streitstand MünchKomm.BGB/Thüsing aaO § 21 AGG Rn. 36 und 39 bis 43 mwN), kommt es daher vorliegend nicht entscheidungserheblich an.

55bb) Das Berufungsgericht hat unter rechtsfehlerfreier Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls angenommen, dass die Klägerin durch die Benachteiligung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft in erheblichem Maße in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wurde und dass zum Ausgleich dieser Verletzung eine Entschädigung in Höhe von 3.000 € angemessen ist.

562. Der Beklagte ist wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot zudem - wie vom Berufungsgericht ausgesprochen - gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 AGG zum Ersatz der der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verpflichtet.

573. Zinsen auf den Anspruch auf immateriellen Schadensersatz in Höhe von 3.000 € schuldet der Beklagte, wie vom Berufungsgericht entschieden, gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB seit dem . Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 € unterliegt - anders, als das Berufungsgericht entschieden hat - gemäß § 291, § 288 Abs.1 Satz 2 BGB erst ab dem der Verzinsung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die Rechnung ihrer Prozessbevollmächtigten erst am bezahlt. Anhaltspunkte dafür, dass sich der zuvor bestehende, lediglich auf Freihaltung von Rechtsanwaltskosten gerichtete (und daher nicht der Verzinsung unterliegende) Anspruch der Klägerin schon vorher in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (dazu , GRUR 2023, 897 [juris Rn. 39 bis 42] - Kosten für Abschlussschreiben III), bestehen auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht.

58III. Danach ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 €, erst ab dem zu verzinsen ist.

Koch                        Löffler                        Schwonke

           Feddersen                    Schmaltz

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:290126UIZR129.25.0

Fundstelle(n):
YAAAK-09505