Investmentsteuer; Überarbeitung der Vordrucke zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 51 InvStG
Beigefügt erhalten Sie die neuen Vordrucke zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 51 InvStG - Stand November 2025 (neue Vordrucke). Die neuen Vordrucke weichen nur geringfügig von den mit Schreiben vom veröffentlichten Vordrucken - Stand Juli 2024 ab. Aus diesem Grund wurde die den Vordrucken zugrundeliegende Datenartversion 4 des Datensatzes zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei Spezial-Investmentfonds aktualisiert statt eine neue Datenartversion zu erzeugen.
Für die Anwendung der Vordrucke - Stand November 2025 gilt Folgendes:
Die neuen Vordrucke sind verpflichtend zu verwenden für Geschäftsjahre, die ab dem beginnen, wenn die Abgabe der Feststellungserklärung nach dem erfolgt.
Die neuen Vordrucke können freiwillig verwendet werden für Geschäftsjahre, die ab dem beginnen, wenn die Abgabe der Feststellungserklärung nach dem und vor dem erfolgt.
Die Anwendungsregelungen sind dadurch bedingt, dass bei elektronischer Abgabe die Vordrucke - Stand November 2025 unmittelbar nach dem November-Release 2025, also voraussichtlich bereits ab dem , verwendet werden können, diese jedoch erst durch die voraussichtlich am erfolgende sogenannte Mindestversionserhöhung für eine elektronische Abgabe auch verpflichtend werden. Mindestversionserhöhung bedeutet hier, dass für die elektronische Abgabe ab dem Datum der Mindestversionserhöhung nur noch das im November-Release 2025 veröffentlichte Label der Datenartversion 4 (Vordrucke - Stand November 2025) verwendet werden kann.
Während der Zeit zwischen November-Release 2025 und Mindestversionserhöhung am können dagegen sowohl das bisherige Label der Datenartversion 4 (grundsätzlich abgebildet in den Vordrucken - Stand Juli 2024) also auch bereits das im November-Release 2025 veröffentlichte Label der Datenartversion 4 (abgebildet in den Vordrucken - Stand November 2025) verwendet werden.
Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Änderungen gegenüber den Vordrucken - Stand Juli 2024 - ist eine automatisiert erzeugte sogenannte "DeltaDokumentation" der Vordrucke beigefügt.
Im Einzelnen möchte ich auf folgende Abweichungen hinweisen:
InvSt 1
Neue Zeile 5a "Der Spezial-Investmentfonds/Altersvorsorgevermögenfonds befindet sich im Geschäftsjahr in Abwicklung": Es wurde eine Zeile mit Angaben zur Abwicklungsphase ergänzt.
Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung: Die ergänzenden Angaben zur Feststellungserklärung wurden an die entsprechend geänderten Vordrucke zu anderen Steuerarten angepasst.
Anlage FB
Neue Zeile 13a "Status des Anlegers": In dieser Zeile ist anzugeben, ob und wenn ja, welcher Steuerbefreiung/Steuerbegünstigung der Anleger des Spezial-Investmentfonds unterliegt.
Neue Zeile 15a, 15b "Der Anleger ist im Geschäftsjahr an einem Vorgang nach dem UmwStG beteiligt als": Es wurde eine Zeile aufgenommen, um Vorgänge nach dem Umwandlungssteuergesetz auf Anlegerebene erklären zu können.
Zeile 24 Ergänzung Zeilenbezeichnung um den Klammerzusatz "(ohne Solidaritätszuschlag)": Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass ein etwaiger auf die Kapitalerträge laut Zeile 23 tatsächlich einbehaltener Solidaritätszuschlag nicht in Zeile 24 einzutragen ist. In Zeile 24 ist lediglich eine etwaige Kapitalertragsteuer einzutragen.
Anlage WAGE
Neue Zeile 331a "Nur für die Ertragskategorie 10: In den Zeilen 315 und 320 enthaltene Erträge nach § 33 Absatz 2 bis 4 InvStG, wenn der Anleger beschränkt steuerpflichtig, ein Investmentfonds oder ein Dach-Spezial-Investmentfonds ist": Es wurde eine neue Zeile eingefügt, um die in den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene Erträge nach § 33 Absatz 2 bis 4 InvStG gesondert auszuweisen.
Anleitung zur Feststellungserklärung
Die Anleitung wurde um Erläuterungen zu der in den InvSt 1 neu eingefügten Zeile 5a (Kuller 4 zum InvSt 1) und zu den in die Anlage FB neu eingefügten Zeilen 15a und 15b (Kuller 16 zur Anlage FB) ergänzt. Die Nummerierung der nachfolgenden Kuller im Vordruck InvSt 1 und in der Anlage FB wurde entsprechend angepasst.
In Kuller 15 zur Anlage FB und Kuller 41 zur Anlage ATV wurden Hinweise zur Wegzugsbesteuerung bei Spezial-Investmentanteilen aufgenommen.
Formelsammlung
Durch die Einfügung einer neuen Zeile 331a der Anlage WAGE wurde die Formelsammlung zu den Zeilen 133 bis 136 der Anlage WAGE entsprechend angepasst.
Die Fachverbände, Fachverlage und Softwareanbieter zum Investmentsteuergesetz erhalten dieses Schreiben ebenfalls zur Kenntnis.
Anlage 1: Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 51 InvStG (bei Altersvorsorgevermögenfonds: in Verbindung mit § 53 Absatz 3 Satz 1 InvStG)
Anlage 2: Anlage FB
Anlage 3: Anlage ATV
Anlage 4: Anlage WAGE
Anlage 5: Anleitung zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 51 InvStG (bei Alters - vorsorgevermögenfonds: in Verbindung mit § 53 Absatz 3 Satz 1 InvStG)
Anlage 6: Formelsammlung zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 51 InvStG (bei Altersvorsorgevermögenfonds: in Verbindung mit § 53 Absatz 3 Satz 1 InvStG)
BMF v. - IV C 1 - S 1980/00250/014/026
Fundstelle(n):
BStBl 2026 I Seite 28
SAAAK-09384