Sicherer Übermittlungsweg bei einem nicht qualifiziert elektronisch signierten Dokument
Wiedereinsetzung, Verschuldensmaßstab bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe
Leitsatz
1. Ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument wird nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem
elektronischen Postfach im Sinne des § 52a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 FGO, § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO eingereicht, wenn die den
Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet.
2. In § 56 FGO gilt ein individueller, subjektiver Verschuldensmaßstab, der auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abstellt
und die vorauszusetzenden Kenntnisse, Möglichkeiten und Fähigkeiten des Betroffenen berücksichtigt. Folglich sind für rechtsunkundige
Steuerpflichtige die Anforderungen an eine unverschuldete Verhinderung je nach Aus- und Vorbildung, geistiger Beweglichkeit,
praktischer Erfahrung usw. unterschiedlich hoch und jedenfalls geringer als für Angehörige der steuerberatenden Berufe.
3. Rechtsirrtümer und Rechtsunkenntnis eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe entschuldigen eine Fristversäumnis grundsätzlich
nicht. Ein Verschulden ist vor allem dann anzunehmen, wenn sich die verfahrensrechtliche Lage bereits eindeutig aus dem Gesetz
ergibt.
Fundstelle(n): PAAAK-09278
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