Die gemeinnützige Einrichtung verwirklicht mit den im Rahmen dieses Zweckbetriebs ausgeführten Wäschereileistungen ihre steuerbegünstigten
satzungsgemäßen Zwecke selbst (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 2. Alternative UStG), weil sich der gemeinnützige Zweck
im Rahmen eines Integrationsprojekt nicht auf die bloße Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen beschränkt,
sondern deren Mitwirkung bei der Leistungserbringung untrennbar hiermit verbunden ist.
Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG auf diese im Rahmen des Integrationsprojekts
ausgeführten Leistungen widerspricht nach dem Sinn und Zweck der Steuersatzermäßigung weder den unionsrechtlichen Vorgaben
in Art. 98 i.V.m. Nr. 15 zum Anhang III MwStSystR noch dem Gebot der Wettbewerbsneutralität (entgegen , BFHE 26, 91).
Eine Zweckbetriebseigenschaft i.S.d. § 68 Nr. 3 Buchst. c) AO ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit während einer - nur
temporären - unterjährigen Unterschreitung der steuerrechtlichen Beschäftigungsquote von 40 % nicht abzuerkennen.
Fundstelle(n): BAAAK-09274
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei