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HR | Prüfung nach Einreichen einer Gesellschafterliste
Bei Einreichen der Gesellschafterliste einer GmbH (vgl. § 40 Abs. 1 GmbHG) fungiert das Registergericht im Ausgangspunkt nicht als prüfende Stelle, sondern als „Verwahrstelle“, welche die Gesellschafterliste in den Registerordner aufnimmt und verwahrt. Dabei unterliegt die Gewährleistung der inhaltlichen Richtigkeit der Gesellschafterliste in erster Linie der haftungsbewehrten Verantwortung des Einreichenden.
Eine inhaltliche Prüfungskompetenz werde nur in Evidenzfällen begründet, so das Gericht. Im Streitfall war eine inhaltliche Unrichtigkeit allenfalls möglich, keinesfalls jedoch offensichtlich feststellbar, sodass das Registergericht nicht befugt war, die Einreichung der Unterlagen zu fordern, um damit die inhaltliche Richtigkeit überhaupt erst prüfen zu können.