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RENO Nr. 2 vom Seite 2

Insolvenz des Schuldners – Forderung anmelden oder nicht?

Von Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt

Oftmals herrscht bei Gläubigern die Meinung, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens „alles vorbei“ ist und sich eine Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle sowieso nicht lohnt. Dies muss aber nicht immer der Fall sein. Der nachfolgende Beitrag zeigt Ihnen Fälle, in welchen auch nach einem Insolvenzverfahren des Schuldners Chancen auf Realisierung der Forderung bestehen.

Grundlagen

Wird über das Vermögen eines Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, fordert der Insolvenzverwalter alle bekannten Insolvenzgläubiger des Schuldners auf, ihre Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Insolvenzgläubiger sind Personen, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen die Schuldnerin oder den Schuldner haben (§ 38 InsO), d. h. deren Forderung aus einer Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens stammt.

Beispiel

Simon Sauerbier mietet im Januar 2025 bei der Autovermietung Freundlich einen Transporter, weil er seinen Umzug von A nach B durchführen will. Die Rechnung über 1.500 € bezahlt Herr Sauerbier auch nach Mahnung nicht. Die Autovermietung erwirkt in der Folgezeit einen Vollstreckungsbescheid und betrei...

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