Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Reform des Abstammungsrechtes
Das Abstammungsrecht regelt, wer die rechtlichen Eltern eines Kindes sind. Das bisherige Abstammungsrecht verstößt nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes gegen das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, sodass eine Neureglung erforderlich wird.
Bisherige Rechtslage
Bis zum hatte der tatsächliche Vater, also der biologische Erzeuger eines Kindes, keine Möglichkeit, die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzugreifen. Zur Anfechtung waren seinerzeit nach § 1600a Abs. 1 BGB nur die Mutter und deren Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2 BGB besteht, berechtigt.
Anfechten konnte also nur derjenige, der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war, beziehungsweise derjenige, der die Vaterschaft anerkannt hat beziehungsweise der vom Gericht als Vater festgestellt wurde, nicht aber der biologische Vater. Mit Gesetz zum änderte sich das, weil das Bundesverfassungsgericht zuvor mit Beschluss vom entschieden hatte, dass das Fehlen des Anfechtungsrechtes des biologischen Vaters verfassungswidrig ist. § 1600 BGB wurde deshalb zum dahingehend neu gefasst, dass zur Anfechtung der Vaterschaft nun auch der leibliche Vater berechtigt war, das heißt d...