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Erweiterung des Thesaurierungsvolumens nach § 34a EStG ab 2024
Der Gesetzgeber hat den Umfang der Begünstigung nicht entnommener Gewinne gem. § 34a EStG mit Wirkung ab 2024 erweitert. Nunmehr werden auch die Gewerbesteuer sowie die Entnahmen zur Steuerentrichtung in die Begünstigung einbezogen. Daraus ergeben sich in der Praxis diverse Zweifelsfragen und unerwartete steuerliche Folgen.
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Begünstigungsfähiger Gewinn
[i]GewerbesteuerDie in der Gewinnermittlung als Betriebsausgabe gebuchte Gewerbesteuer stellt nach § 4 Abs. 5b EStG eine nicht abziehbare Betriebsausgabe dar. Diese außerbilanzielle Erhöhung wirkte sich bis 2023 nicht auf das Thesaurierungsvolumen aus, da innerbilanziell das Betriebsvermögen weiterhin gemindert bleibt. Ab 2024 kann dieser Posten zusätzlich angesetzt werden. Der Umfang der begünstigten Gewerbesteuer ist gesetzlich nicht exakt definiert. Die Ermittlung der Höhe ist dadurch zum Teil sehr unklar und löst deshalb insbesondere bei Mitunternehmerschaften Unstimmigkeiten aus. Die Gewerbesteuer ist nur begünstigt, soweit sie in dem Wirtschaftsjahr entstanden ist, für das eine Begünstigung nach § 34a EStG beantragt werden soll. Im Rahmen einer Mitunternehmerschaft bietet es sich an, bei der Zuordnung zu...