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NWB Nr. 3 vom Seite 90

Umsatzsteuerlagerregelung – Übergangsvorschrift nach Aufhebung von § 4 Nr. 4a UStG

[i]Streichung der USt-Lagerregelung durch das JStG 2024Durch Art. 26 des JStG 2024 v.  (BGBl 2024 I Nr. 387 S. 1) wurden § 4 Nr. 4a UStG – Umsatzsteuerlagerregelung – nebst Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG sowie die hierzu ergangenen Regelungen in § 4 Nr. 19 Buchst. a und den §§ 5, 10, 13, 13a, 15, 18e und 22 UStG zum aufgehoben.

Die bis zum geltende „Umsatzsteuerlagerregelung“ des § 4 Nr. 4a UStG sah für die Umsätze von Gegenständen, mit denen diese bis zum in ein bis zu diesem Zeitpunkt als Umsatzsteuerlager bewilligtes Lager (im Folgenden: bewilligtes Lager) eingelagert werden, sowie für Lieferungen von Gegenständen, bei denen diese körperlich in einem solchen Lager verblieben oder in ein anderes vorgenanntes Lager im Inland gelangt sind, und für Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen, eine Befreiung von der Umsatzsteuer vor.

[i]ÜbergangsregelungMit Art. 4 des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung v.  (BGBl 2025 I Nr. 369) wurde § 27 Abs. 40a UStG als Übergangsregelung mit Wirkung zum neu eingeführt.

„(40a) Für vor dem nach § 4 Num...