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BBK Nr. 2 vom Seite 104

E-Mobilität in der Entgeltpraxis

Änderungen bei der Erstattung von Stromkosten ab 2026

Gerald Eilts

Deutschland hat das Ziel, bis 2045 klimaneutral zu werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sind auf verschiedenen Gebieten erhebliche Kraftanstrengungen erforderlich; ein zentraler Hebel ist die Förderung der Elektromobilität. Um Anreize für den Umstieg zu schaffen, wurde §  3 Nr. 46 EStG eingeführt: Vorteile für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen beim Arbeitgeber sowie die zeitweise Überlassung betrieblicher Ladeeinrichtungen sind dadurch steuerfrei. Die zunächst bis 2020 befristete Regelung wurde bereits Ende 2019 verlängert und gilt nun bis .

Details zu den Einzelheiten (Umfang der Förderung, Voraussetzungen) waren von Beginn an in verschiedenen BMF-Schreiben geregelt; in einem aktuellen werden erneut Änderungen kommuniziert, die ab dem zu berücksichtigen sind.

Kernaussagen
  • Die Liste der steuerlich begünstigten Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge wurde aktualisiert.

  • Die bisherigen Pauschalen für vom Arbeitnehmer selbst getragene Stromkosten entfallen.

  • Für Ladestrom, der von Dritten bezogen wird, ist künftig ein zusätzlicher Auslagenersatz vorgesehen.

S. 105

I. Steuerbefreiung des vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gestellten Ladestroms

Steuerfrei ist – wie bisher – das elektrische Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 Halbsatz 2 EStG an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines i. S. des § 15 AktG verbundenen Unternehmens im Betrieb des Arbeitgebers. Die Steuerbefreiung ist weder auf einen Höchstbetrag noch auf eine bestimmte Anzahl der begünstigten Kraftfahrzeuge begrenzt. Von der Steuerbefreiung profitieren können auch die im Betrieb des Entleihers eingesetzten Leiharbeitnehmer.

[i]Sozialversicherungsrecht folgt SteuerrechtAus der in § 3 Nr. 46 EStG angeordneten Steuerfreiheit folgt, dass auch im Beitragsrecht der Sozialversicherung Beitragsfreiheit besteht (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV).

1. Elektrofahrzeuge

[i]BegriffZu den Elektrofahrzeugen i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 Halbsatz 2 EStG gehören Kraftfahrzeuge, die ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben werden, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist wird; beispielhaft aufgezählt werden reine Batterieelektrofahrzeuge (vgl. § 2 Nr. 2 EmoG) sowie Brennstoffzellenfahrzeuge (vgl. § 2 Nr. 4 EmoG).

[i]CodierungNach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamts zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (Stand März 2025) weisen danach folgende Codierungen im Teil 1, Feld 10 der Zulassungsbescheinigung ein Elektrofahrzeug in diesem Sinne aus: 0004 und 0015.

2. Hybridelektrofahrzeuge

Extern [i]Begriffaufladbare Hybridelektrofahrzeuge i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 Halbsatz 2 EStG sind Kraftfahrzeuge i. S. des § 2 Nr. 3 EmoG mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von Energiewandlern verfügt, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine, und Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeugs befindlichen Energiequelle elektrisch wieder aufladbar. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind z. B. sogenannte Plug-in-Hybridfahrzeuge.

Nach dem [i]Codierungen deutlich ausgeweitetVerzeichnis des Kraftfahrtbundesamts zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (Stand März 2025) weisen danach folgende Codierungen im Teil 1, Feld 10 der Zulassungsbescheinigung ein Hybridelektrofahrzeug in diesem Sinne aus: 0008, 0010, 0012, 0019, 0022, 0024 bis 0031, 0033 und 0036.