Instanzenzug: Az: I ZB 77/25vorgehend LG Landshut Az: 34 T 3585/24vorgehend AG Eggenfelden Az: M 2808/24
Gründe
1I. Der Senat hat mit Beschluss vom die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut - 3. Zivilkammer - vom auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung des ist dem Schuldner dafür eine Festgebühr in Höhe von 72 € gemäß Nr. 2124 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt worden.
2Mit seiner Eingabe vom hat der Schuldner Erinnerung gegen die Kostenrechnung eingelegt und eine Niederschlagung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG begehrt. Er hat zudem beantragt, die Vollstreckung bis zur Klärung auszusetzen.
3II. Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg.
41. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig (§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO). Über sie entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich die Einzelrichterin oder der Einzelrichter (vgl. , juris Rn. 2; Beschluss vom - IV ZB 26/24, juris Rn. 4).
52. In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg.
6a) Die Voraussetzungen für eine Niederschlagung der Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1Satz 1 GKG liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Die Vorschrift ist auch im Rahmen einer Kostenerinnerung anzuwenden. Eine Nichterhebung kommt aber nur in Betracht, wenn ein offensichtlicher und schwerer Verfahrensfehler festgestellt wird oder in offensichtlich eindeutiger Weise materielles Recht verkannt wurde (vgl. , NZI 2022, 998 Rn. 8; Beschluss vom - IV ZB 26/24, juris Rn. 6).
7Hier fehlt es schon an einem einfachen Fehler des Senats. Der Schuldner hat mit Schreiben vom 23. und Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Entscheidung des Senats, dem Schuldner die Kosten dieser - mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt - unzulässigen Rechtsbeschwerde aufzuerlegen, leidet entgegen der Auffassung des Schuldners nicht an Verfahrensmängeln.
8b) Weitere im Erinnerungsverfahren zu berücksichtigende Einwendungen (vgl. dazu , ZfSch 2024, 279 [juris Rn. 4]) werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
9c) Die Höhe der angesetzten Festgebühr von 72 € entspricht Nr. 2124 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG und ist nicht zu beanstanden.
10III. Mit der Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz erledigt sich der als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG auszulegende Antrag des Schuldners auf Aussetzung der Vollstreckung.
11IV. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Schmaltz
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:121225BIZB77.25.0
Fundstelle(n):
AAAAK-07744