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E-Mobilität in der Entgeltpraxis
Änderungen bei der Erstattung von Stromkosten ab 2026
Deutschland hat das Ziel, bis 2045 klimaneutral zu werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sind auf verschiedenen Gebieten erhebliche Kraftanstrengungen erforderlich; ein zentraler Hebel ist die Förderung der Elektromobilität. Um Anreize für den Umstieg zu schaffen, wurde § 3 Nr. 46 EStG eingeführt: Vorteile für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen beim Arbeitgeber sowie die zeitweise Überlassung betrieblicher Ladeeinrichtungen sind dadurch steuerfrei. Die zunächst bis 2020 befristete Regelung wurde bereits Ende 2019 verlängert und gilt nun bis .
Details zu den Einzelheiten (Umfang der Förderung, Voraussetzungen) waren von Beginn an in verschiedenen BMF-Schreiben geregelt; in einem aktuellen werden erneut Änderungen kommuniziert, die ab dem zu berücksichtigen sind.
Die Liste der steuerlich begünstigten Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge wurde aktualisiert.
Die bisherigen Pauschalen für vom Arbeitnehmer selbst getragene Stromkosten entfallen.
Für Ladestrom, der von Dritten bezogen wird, ist künftig ein zusätzlicher Auslagenersatz vorgesehen.