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Beruf | Kein Pflichtverteidiger für einen die Wiederbestellung als Steuerberater anstrebenden Angeklagten
Die Voraussetzungen einer für die Pflichtverteidigerbestellung notwendigen Verteidigung (vgl. § 140 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung) liegen nicht vor, wenn dem Angeklagten weder ein Berufsverbot (§ 70 des Strafgesetzbuchs) noch eine Freiheitstrafe von mehr als einem Jahr drohen und er auch keine sonstigen schwerwiegenden Nachteile im Fall einer Verurteilung zu gewärtigen hat, insbesondere keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von ihm beantragte Wiederbestellung zum Steuerberater infolge seiner Verurteilung versagt werden könnte.
Hier war der Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Betrugs, der nicht im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Steuerberater stand, zu einer Bewährungsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Dagegen hatte er Berufung eingelegt und – erfolglos – die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Berufungsv...