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Arbeitszeit | Anordnung zur Arbeitszeiterfassung
Angestellte Rechtsanwälte sind nicht vom Anwendungsbereich der §§ 3, 5 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung und Sicherstellung des Gesetzes gegenüber einer Anwaltskanzlei anordnen, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass bei angestellten Rechtsanwälten („Associates“ und „Senior Associates“) gegen die Regelungen zur täglichen Höchstarbeitszeit und zu Mindestruhezeiten verstoßen wird.
Im Streitfall wehrte sich eine internationale Wirtschaftskanzlei erfolglos gegen die Durchsetzung einer behördlichen Anordnung zur Sicherstellung der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes. Die Anordnung ging auf eine anonyme Beschwerde zurück, in der u. a. von wiederholten täglichen Arbeitszeiten von 9–22/23 Uhr die R...